Kammergericht bestätigt deutsche Zuständigkeit im Verfahren gegen X

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Kammergericht Berlin betont Grenzen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zivilprozess

Am 14. August 2025 hat das Kammergericht Berlin (Az. 10 U 104/24) eine Berufung gegen X wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte zurückgewiesen. Das Urteil unterstreicht die strengen Voraussetzungen, unter denen deutsche Instanzgerichte in grenzüberschreitenden Fällen angerufen werden können, und hebt den Stellenwert unions- und völkerrechtlicher Zuständigkeitsregelungen besonders hervor.

Verhandlungsgegenstand und Entscheidungsgründe

Im zugrunde liegenden Zivilverfahren hatte die Klägerseite versucht, im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis mit Auslandsbezug die deutsche Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Die beklagte Partei X berief sich dabei von Beginn an auf die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das Kammergericht prüfte in seiner Entscheidung detailliert die maßgeblichen Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sowie nationale Vorschriften zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Nach ausführlicher rechtlicher Würdigung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit im Sinne von Art. 4, Art. 7 Brüssel Ia-VO oder entsprechender nationaler Vorschriften besteht. Insbesondere sei der Mittelpunkt der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung nicht im Inland gelegen, sodass auch unter Berücksichtigung sonstiger Erwägungen kein deutsches Gericht berufen ist, die Sache zu entscheiden.

Erläuterung der Brüssel Ia-Verordnung und ihre Relevanz

Sachlicher Anwendungsbereich

Die Brüssel Ia-Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Für die Begründung einer Zuständigkeit nach Art. 7 Brüssel Ia-VO muss ein besonderer Gerichtsstand, etwa am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung, gegeben sein.

Maßgebliche Kriterien für die Zuständigkeitsbegründung

Das Kammergericht legte in den Entscheidungsgründen dar, dass die Klage keine Tatsachen vorgetragen hatte, die eine Zuständigkeit gemäß diesen besonderen Gerichtsständen oder einer Gerichtsstandsvereinbarung rechtfertigen würden. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel Ia-VO lag im Ausland und konnte von der Klägerseite nicht durch Ausnahmevorschriften oder vertragliche Vereinbarungen umgangen werden.

Bedeutung der Entscheidung für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist ein nachdrücklicher Hinweis an Prozessbeteiligte, den Aspekt der internationalen Zuständigkeit bereits im Vorfeld von Zivilverfahren eingehend zu prüfen. Fehlt es an einem ausreichenden inländischen Bezug – sei es durch Sitz, Niederlassung oder den Erfüllungsort einer Pflicht im Inland -, droht ein Rechtsstreit bereits im Vorfeld der sachlichen Prüfung am sogenannten „Justizgateway“ der internationalen Zuständigkeit zu scheitern.

Prozessuale Folgen und Rechtsschutzmöglichkeiten

Wird die internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten verneint, bleibt Klägern nur die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Sitzstaat der Beklagten oder unter Umständen vor einem durch vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gericht geltend zu machen. Die Versagung der Zuständigkeit ist keine materielle Entscheidung zur Berechtigung oder Unberechtigung der Klageforderung, sondern eine formale Prüfung. Zudem ist bei allen weiteren – etwa vollstreckungsspezifischen – Zwischenschritten zu berücksichtigen, in welchem Staat die Anerkennung und Vollstreckung eines Titels möglich oder geboten erscheint.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Kammergerichts Berlin untermauert die Bedeutung einer eingehenden Prüfung der internationalen Zuständigkeitsfragen bei grenzübergreifenden wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Neben den Vorgaben des europäischen Zivilprozessrechts sind auch nationale Zuständigkeitsregelungen stets zu beachten. Gerade für Unternehmen mit Beteiligungen oder Geschäftsbeziehungen in mehreren Staaten ist eine umfängliche Analyse möglicher Gerichtsstände unerlässlich.

Hinweis: Die vorliegende Zusammenfassung beruht auf den in der Quelle veröffentlichten Informationen (https://urteile.news/KG-Berlin10-U-10424Kammergericht-weist-Berufung-gegen-X-wegen-internationaler-Unzustaendigkeit-deutscher-Gerichte-zurueck~N35303). Es handelt sich um ein vergangenes Verfahren; alle Schilderungen erfolgen unter Wahrung der Unschuldsvermutung, soweit personenbezogene Angaben betroffen sind.

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