Diritti in caso di difetti e risarcimento danni dopo l’acquisto di animali

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Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb erkrankter Tiere – rechtliche Einordnung und aktuelle Entwicklungen

Grundlagen des Kaufrechts beim Erwerb von Tieren

Tiere werden im deutschen Recht gemäß § 90a BGB zwar nicht mehr als Sachen betrachtet, jedoch gelten die für Sachen geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Somit unterliegt auch der Kauf lebender Tiere grundsätzlich den allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB. Für die rechtliche Bewertung von Sachmängeln und damit verbundenen Sekundäransprüchen wie Schadensersatz gelten daher für den Tierkauf grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie im allgemeinen Sachenrecht – jedoch mit signifikanten Besonderheiten, die sich aus dem Lebewesenstatus der Tiere ergeben.

Mängelbegriff und Gewährleistungsrechte beim Tierkauf

Definition des Mangels

Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn das Tier zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist, insbesondere wenn gesundheitliche Zusicherungen fehlen oder eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt. Die Abgrenzung zwischen alters- oder zuchttypischen Unvollkommenheiten und einem als Mangel einzustufenden pathologischen Zustand ist im Einzelfall anhand medizinischer Fachgutachten und unter Berücksichtigung des jeweiligen Rassestandards vorzunehmen.

Untersuchungs- und Anzeigenobliegenheiten

Dem Käufer obliegt es, das Tier nach Erwerb auf offensichtliche Erkrankungen oder Anomalien zu untersuchen, insbesondere wenn vertraglich vereinbarte Gesundheitsgarantien bestehen. Treten verdeckte Gesundheitsprobleme auf, ist der Mangel dem Verkäufer gemäß § 377 HGB (bei Unternehmenskauf) beziehungsweise § 438 BGB innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung eines Tieres

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Mangels am Tier setzt voraus, dass dem Verkäufer ein Verschulden hinsichtlich des Mangels zuzurechnen ist (§§ 280, 281 BGB). Dabei muss der Käufer nachweisen, dass das Tier bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (regulär bei Übergabe des Tieres) mangelhaft war und der Verkäufer seine vertragliche Pflicht verletzt hat.

Typische Schadenspositionen

Erstattungsfähige Schäden beziehen sich nicht nur auf den unmittelbaren Wertverlust des erkrankten Tieres oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern umfassen darüber hinaus erforderliche Aufwendungen zur Behandlung (wie tierärztliche Honorare, Medikamentenkosten, ggf. Rücktransporte) sowie Folgeschäden, die aufgrund des Mangels entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Schaden adäquat kausal auf den ursprünglichen Mangel zurückgeführt werden kann.

Besondere Herausforderungen im Kontext des Tierkaufs

Beweislast und Nachweisproblematik

Im Bereich des Tierkaufs ist die Beweislastverteilung von zentraler Bedeutung. Seit der Reform des Kaufrechts zum 01.01.2022 wird bei Verbrauchsgüterkäufen im Zweifel vermutet, dass ein innerhalb eines Jahres ab Übergabe festgestellter Mangel bereits zum Gefahrübergang vorlag. Bei Verkäufen zwischen Unternehmern oder Privatpersonen verbleibt hingegen grundsätzlich die Beweislast beim Käufer, der gemäß § 363 BGB darlegen und beweisen muss, dass das Tier schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Erwägungen

Gerichte sind bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über erkrankte Tiere verpflichtet, tierschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Dies kann Auswirkungen darauf haben, ob eine Herausgabe an den Verkäufer zumutbar ist oder im Interesse des Tierwohls andere Lösungen vorzugswürdig erscheinen.

Aktuelle Rechtsprechung: Urteil des LG Lübeck vom 22.02.2024 (Az. 14 S 9/21)

Im zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht Lübeck die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Käufers nach Erwerb eines erkrankten Hundes präzisiert. Dabei stellte das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Käufers in den Mittelpunkt und knüpfte an die Differenzierung zwischen verborgenen und offenen Mängeln sowie an die – vorbehaltlich weiterer Beweisführung – anzuwendenden Fristen aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsregime an. (Quelle: https://urteile.news/LG-Luebeck_14-S-9221_Schadensersatz-nach-Kauf-eines-kranken-Tieres~N34128)

Vertragsgestaltung und Risikominimierung für Unternehmen und Investoren

Gerade bei der gewerbsmäßigen Tiervermittlung sowie im Rahmen von Zucht- und Handelsgeschäften ist eine präzise Vertragsgestaltung von großer Bedeutung. Unklare Regelungen zur Beschaffenheit des Tieres, unausgewogene Haftungsabreden und unzureichende Dokumentation des Gesundheitszustands können zu umfangreichen Streitigkeiten und finanziellen Risiken führen. Die komplexe Materie erfordert eine vorausschauende Vertragsstruktur, die sowohl den Interessen der Parteien als auch den spezifischen Gegebenheiten des Tierkaufs gerecht wird.

Fazit

Il far valere i diritti in caso di acquisto di animali malati richiede elevati standard di chiarimento dei fatti e di successiva applicazione giuridica. Considerata la molteplicità delle peculiarità rilevanti — dalla perizia veterinaria alla raccolta delle prove fino alle specifiche norme di legge speciali — è consigliabile ricorrere a soluzioni su misura per questioni legali e controversie connesse all’acquisto di animali vivi. Per aziende, investitori e persone private facoltose, che puntano a una prassi contrattuale solida e giuridicamente sicura in questo ambito, una consulenza legale individuale nel diritto contrattuale offerta dallo studio internazionale MTR Legal può aprire prospettive efficaci.

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