Ausgangslage des Verfahrens
Ein Anbieter bewarb in einem Online-Shop Smartphones zu einem Preis von 92 Euro je Gerät, zudem sollte es bei jeder Bestellung noch Gratiskopfhörer geben. Der reguläre Verkaufspreis betrug 1.099 Euro pro Handy.
Kläger verlangt Lieferung
Der Kläger hatte im Rahmen von drei Bestellungen insgesamt neun Smartphones zum Angebotspreis von 92 Euro sowie vier Gratiskopfhörer bestellt und umgehend bezahlt. Der beklagte Online-Händler führte das Angebot auf einen sog. Preisfehler zurück und änderte den Angebotspreis noch am Tag der Bestellung auf 928 Euro. Er übersandte dem Kläger zwar die Gratiskopfhörer, stornierte aber die Bestellung der Smartphones und begründete dies mit dem gravierenden Preisfehler. Der Kläger verlangte daraufhin die Lieferung der Telefone. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage mit Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 2-20 O 126/22) stattgegeben.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Einordnung der Preisangabe und Bindungswirkung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte diese Auffassung und machte das mit Hinweisbeschluss vom 18. April 2024 deutlich. Der Händler zog daraufhin seine Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt zurück. Das OLG stellte klar, welche rechtliche Bedeutung der im Shop dargestellte Preis im Bestellprozess hatte. Dabei ging es um die Frage, ob die Preisangabe bereits als verbindliches Angebot zu verstehen ist.
Bewertung des Vertragsschlusses im Online-Handel
Im Zentrum stand der typische Ablauf im elektronischen Geschäftsverkehr: Kunden geben über den Bestellbutton eine Bestellung ab; anschließend erfolgt regelmäßig eine (automatisierte) Eingangsbestätigung oder eine gesonderte Bestellbestätigung. . Das OLG machte deutlich, dass die automatisierten Bestellbestätigungen zwar keine Annahmeerklärungen der Bestellungen seien. Die Annahme sei aber durch die Übersendung der Gratiskopfhörer erfolgt – auch in Bezug auf die Smartphones. Denn Voraussetzung für den kostenlosen Erhalt der Kopfhörer sei der Kauf der Smartphones gewesen. Hier habe es einen untrennbaren Zusammenhang gegeben, so das OLG Frankfurt.
Bedeutung für den Umgang mit offensichtlichen Preisabweichungen
Abgrenzung zwischen Eingangsbestätigung und Annahme
Das Gericht befasste sich mit der Abgrenzung zwischen einer Bestätigung des Eingangs der Bestellung und einer rechtlich bindenden Annahmeerklärung. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der Kunden eine Erklärung vorliegt, die nach objektivem Empfängerhorizont als Annahme zu verstehen ist, oder ob lediglich der Eingang der Bestellung dokumentiert wird.
Rolle erkannter oder erkennbarer Unstimmigkeiten
Nach dem Erhalt der Gratiskopfhörer habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Händler auch in die Kaufverträge der Smartphones eingewilligt habe.
Quellenhinweis
Der vorstehende Inhalt basiert auf der Berichterstattung zu dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 9 U 1123/23) in dem Beitrag „Smartphones für 92 Euro statt 1.099 Euro pro Stück (16.07.2024)“ unter https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_9-U-1123_Smartphones-fuer-92-Euro-statt-1099-Euro-pro-Stueck~N34170.
Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte
Online-Vertrieb, automatisierte Bestellprozesse und Preisangaben können erhebliche rechtliche Folgen auslösen, insbesondere wenn Preisabweichungen, Systemfehler oder Missverständnisse im Bestellablauf im Raum stehen. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, kann eine professionelle Prüfung im Bereich IP- und IT-bezogener Fragestellungen über unsere Seite zur Rechtsberatung im IT-Recht anstoßen.