Haftung des Betriebserwerbers bei Insolvenz der Betriebsrente

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Ausgangslage des Rechtsstreits

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang ein Betriebserwerber nach einer Betriebsübernahme in einem Insolvenzverfahren für Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung einzustehen hat. Im Mittelpunkt stand die Konstellation, dass ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf einen Erwerber überging und ein Arbeitnehmer daraus Rechte zur Betriebsrente ableiten wollte.

Rechtlicher Rahmen

Betriebsübergang und Grundsatz der Haftungsübernahme

Bei einem Betriebsübergang treten nach den gesetzlichen Vorgaben die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten grundsätzlich auf den Erwerber über. Dazu können auch Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung gehören, soweit sie dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.

Besonderheit: Übertragung in der Insolvenz

Für Betriebsübergänge, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erfolgen, gelten jedoch besondere haftungsrechtliche Begrenzungen. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Verpflichtungen als „Altverbindlichkeiten“ einzuordnen sind und damit dem insolvenzrechtlichen regime unterfallen, und welche Verpflichtungen erst nach dem Übergang entstehen bzw. dem Erwerber zugeordnet werden.

Entscheidung des BAG

Streitentscheidende Abgrenzung

Das BAG hat sich mit der Abgrenzung befasst, welche Teile einer Betriebsrentenverpflichtung dem Zeitraum vor dem Betriebsübergang zuzurechnen sind und welche Anteile nach dem Übergang entstehen. Dabei war entscheidend, ob es um bereits „erdiente“ bzw. auf der bisherigen Beschäftigungszeit beruhende Anwartschaften ging oder um Anwartschaftsteile, die erst durch weitere Beschäftigungszeiten nach dem Übergang aufgebaut werden.

Haftung des Betriebserwerbers nur im abgegrenzten Umfang

Nach der Entscheidung haftet der Betriebserwerber in der Insolvenz nicht uneingeschränkt für sämtliche Betriebsrentenansprüche, die ihre Grundlage in der Zeit vor der Übernahme haben. Die Haftung wird vielmehr in dem Umfang begrenzt, in dem es um Verpflichtungen geht, die insolvenzrechtlich dem Zeitraum vor dem Betriebsübergang zuzuordnen sind. Soweit dagegen Ansprüche auf Beschäftigungszeiten nach dem Betriebsübergang beruhen, kommen Verbindlichkeiten des Erwerbers in Betracht.

Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Kontext eines insolvenzbedingten Betriebsübergangs die betriebliche Altersversorgung nicht schematisch wie sonstige arbeitsvertragliche Verpflichtungen behandelt wird, sondern inhaltlich nach dem Entstehungszeitraum und der wirtschaftlichen Zuordnung differenziert werden muss. Dadurch wird festgelegt, welche Teile der Versorgung im Insolvenzverfahren abzuwickeln sind und welche Teile dem Erwerber zuzurechnen sind.

Einordnung der Entscheidung

Relevanz der insolvenzrechtlichen Systematik

Die Entscheidung knüpft an die insolvenzrechtliche Zielsetzung an, die Haftungsmasse zu ordnen und eine Übertragung des Betriebs im Insolvenzverfahren nicht durch eine unbeschränkte Übernahme insolvenzbedingter Altlasten zu verhindern. Zugleich bleibt es bei der Zuordnung der nach dem Übergang entstehenden Anwartschaften zum Verantwortungsbereich des Erwerbers, sofern die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Konsequenzen für die Bewertung von Versorgungszusagen

Für die Bewertung betrieblicher Versorgungszusagen kommt es damit wesentlich darauf an, welche Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang begründet wurden und welche Bestandteile erst durch weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Übergang entstehen. Diese zeitliche und sachliche Zuordnung ist für die haftungsrechtliche Einordnung ausschlaggebend.

Quelle

Grundlage ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2021 (Az. 3 AZR 139/17), veröffentlicht u. a. unter:
https://urteile.news/BAG_3-AZR-13917_Haftung-des-Betriebserwerbers-in-der-Insolvenz-fuer-die-Betriebsrente~N29762

Weiterer Kontext

Bei Fragestellungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung komplexer Unternehmenssituationen kann neben insolvenzrechtlichen Aspekten etwa auch der Schutz und die Verwertung immaterieller Rechte eine Rolle spielen. MTR Legal begleitet entsprechende Anliegen im Rahmen einer Rechtsberatung im Insolvenzrecht.