Ausgangslage: Grundschuld als Kreditsicherheit und das Interesse an Freigaben
Bei der Finanzierung von Immobilien wird regelmäßig eine Grundschuld zugunsten des finanzierenden Kreditinstituts bestellt. Sie dient der Absicherung von Forderungen aus dem Darlehensverhältnis und bleibt in vielen Fällen auch dann im Grundbuch eingetragen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern – etwa durch fortschreitende Tilgung, Wertsteigerungen oder Veräußerungen einzelner Objekte aus einem kreditbesicherten Bestand. In der Praxis kann daraus der Wunsch entstehen, eine vollständige oder teilweise Entlassung von Grundstücken bzw. Teilflächen aus der Haftung der Grundschuld zu erreichen.
Begriffliche Einordnung: Grundschuldfreigabe und Teilfreigabe
Unterschied zwischen vollständiger Freigabe und (Teil-)Grundschuldfreigabe
Unter einer Grundschuldfreigabe wird gemeinhin die Erklärung des Gläubigers verstanden, die es ermöglicht, die Grundschuld zu löschen oder an den Eigentümer zurückzugewähren. Davon zu unterscheiden ist die (Teil-)Freigabe, bei der die Sicherheit nicht insgesamt entfällt, sondern nur in Bezug auf einen bestimmten Teil der Besicherung – etwa ein einzelnes Grundstück, eine Teilfläche oder ein Objekt innerhalb eines Portfolios – aus dem Sicherungsverbund herausgenommen wird.
Bedeutung des Sicherungsvertrags
Rechtlich maßgeblich ist regelmäßig nicht allein die im Grundbuch eingetragene Grundschuld, sondern zusätzlich die schuldrechtliche Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag). In ihr wird typischerweise festgelegt, welche Forderungen gesichert werden sollen, wie der Sicherungsumfang bestimmt ist und unter welchen Voraussetzungen Anpassungen des Sicherheitenbestands in Betracht kommen.
Anspruchsfragen: Wann eine (Teil-)Freigabe in Betracht kommen kann
Überbesicherung als möglicher Anknüpfungspunkt
Ausgangspunkt vieler Auseinandersetzungen ist die Frage, ob die Bank mehr Sicherheiten hält, als zur Absicherung ihrer Forderungen erforderlich ist. Kommt es zu einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem Sicherungswert und dem gesicherten Forderungsbestand, wird in diesem Zusammenhang häufig die Thematik der Überbesicherung relevant. Dabei steht nicht jede rechnerische Abweichung im Vordergrund, sondern die Bewertung, ob aus Sicht der vertraglichen und rechtlichen Maßstäbe ein unangemessenes Missverhältnis vorliegt.
Besonderheiten bei mehreren Sicherheiten oder mehreren Objekten
Bei Finanzierungen mit mehreren Sicherheiten – etwa mehreren Grundschulden, zusätzlichen Bürgschaften oder Forderungsabtretungen – stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der einzelnen Sicherheiten zueinander. Ebenso können Konstellationen mit mehreren belasteten Grundstücken oder Immobilienobjekten dazu führen, dass die Auswahl, welche Sicherheit reduziert oder freigegeben werden soll, zum Streitpunkt wird. In derartigen Fällen kommt es entscheidend auf die Vereinbarungen im Sicherungsvertrag sowie auf die Struktur der Finanzierung an.
Bedeutung des Einzelfalls und der vertraglichen Risikoverteilung
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine (Teil-)Grundschuldfreigabe verlangt werden kann, hängt wesentlich von der Ausgestaltung der zugrunde liegenden Darlehens- und Sicherheitenverträge ab. Ebenso können der Tilgungsstand, die wirtschaftliche Entwicklung des Sicherungsobjekts und die gesamthafte Risikobewertung – jeweils im Rahmen der vereinbarten Parameter – eine Rolle spielen. Pauschale Aussagen verbieten sich insoweit; maßgeblich ist die konkrete vertragliche Risikoverteilung.
Typische Konfliktlinien zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut
Divergierende Bewertung von Sicherungswerten
In der Praxis kann die Beurteilung des Sicherungswerts einer Immobilie zwischen Darlehensnehmer und Bank abweichen. Unterschiedliche Bewertungsansätze, Stichtage oder Sicherheitsabschläge wirken sich unmittelbar darauf aus, ob nach der jeweiligen Sichtweise eine Überbesicherung angenommen wird und ob eine Reduktion des Sicherheitenbestands überhaupt in Betracht gezogen wird.
Veräußerung, Teilung oder Umstrukturierung von Immobilienvermögen
Kommt es zu einer Veräußerung eines belasteten Objekts oder zur Teilung eines Grundstücks, kann der Bedarf entstehen, die Haftung aus der Grundschuld hinsichtlich einzelner Einheiten zu begrenzen. Die Frage, ob eine Freigabe Erklärung verlangt werden kann oder ob hierfür andere Gestaltungen vertraglich vorgesehen sind, ist regelmäßig Gegenstand intensiver Abstimmungen und – bei fehlender Einigung – rechtlicher Auseinandersetzungen.
Verfahrensbezug und Abgrenzung: Keine Aussage zu konkreten Einzelfällen
Berichterstattungen über gerichtliche Auseinandersetzungen zu Fragen der (Teil-)Grundschuldfreigabe spiegeln typischerweise wider, dass die Gerichte anhand der jeweiligen Vertragslage und der konkreten Bewertung der Sicherheiten entscheiden. Soweit Verfahren anhängig oder vergangen sind, gilt: Eine Übertragung der dortigen Erwägungen auf andere Sachverhalte ist ohne Prüfung der maßgeblichen Unterlagen und Umstände nicht möglich. Für laufende Verfahren ist zudem die Unschuldsvermutung zu beachten; eine Einordnung setzt eine belastbare Quellenlage voraus (Quelle des Originalbeitrags: Juraforum, abrufbar unter dem vom Auftraggeber benannten Link).
Einordnung für die Praxis: Relevanz für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen
Bei komplexen Finanzierungen, größeren Immobilienbeständen oder unterschiedlichen Gläubigerstrukturen kann die Frage nach Anpassungen im Sicherheitenportfolio erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Die rechtliche Beurteilung knüpft dabei regelmäßig an die vertragliche Ausgestaltung, die Sicherungsabrede und die konkrete Entwicklung der Finanzierung an. Entsprechend ist eine sorgfältige Aufarbeitung der Dokumentation und der tatsächlichen Rahmendaten regelmäßig Grundlage jeder belastbaren Bewertung.
Anknüpfungspunkt für vertiefte Klärung mit MTR Legal
Wer in Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen Fragen zur Reichweite von Sicherheiten, zu Voraussetzungen und Grenzen einer (Teil-)Grundschuldfreigabe oder zur Auslegung von Sicherungsabreden hat, kann eine strukturierte Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Bankrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht ziehen.