Geringfügiges Anrecht bei externer Teilung unterliegt Versorgungsausgleich

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Externe Teilung geringer Versorgungsanrechte – Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2020

Im Zuge des Versorgungsausgleichs ist die Frage, wie mit als geringfügig bewerteten Anrechten bei einer externen Teilung umzugehen ist, von erheblicher rechtlicher Relevanz. Besonders vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung verdeutlicht die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 6 UF 9/19) die grundsätzliche Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben zum Versorgungsausgleich – insbesondere bei Übertragung geringfügiger Anrechte auf Versorgungsausgleichskassen.

Allgemeine Grundsätze des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich verfolgt das Ziel, während der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten ausgeglichen zu gestalten. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) findet im Ausgangspunkt ein vollständiger Ausgleich sämtlicher während der Ehezeit erworbener Anwartschaften statt. Dabei ist die interne Teilung – also der unmittelbare Ausgleich beim jeweiligen Versorgungsträger – vorrangig. Ausnahmen hiervon, wie die Möglichkeit der externen Teilung, sind eng umrissen.

Geringfügigkeitsgrenze im Versorgungsausgleich

Für Anrechte, deren Ausgleichswert geringfügig ist, sieht das Gesetz gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausklammerung vom Ausgleich vor. Dies gilt insbesondere bei Verhältnissen, in denen sich der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Ausgleichswerts verhält. Eine Übertragung geringfügiger Anrechte kann demnach entfallen, sofern der entsprechende Versorgungswert eine festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts

Sachverhaltsdarstellung und verfahrensrechtlicher Hintergrund

Im vorliegenden Verfahren begehrte eine Partei die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze bezüglich eines betrieblichen Anrechts mit geringem Ausgleichswert. Dieses Anrecht sollte im Rahmen der externen Teilung auf die Versorgungsausgleichskasse eines externen Sicherungsträgers übertragen werden. Die Vorinstanz hatte eine Ausklammerung aufgrund Geringfügigkeit in Betracht gezogen.

Beurteilung der Anrechte bei externer Teilung

Das Saarländische Oberlandesgericht betonte im Berufungsverfahren, dass bei der externen Teilung des Anrechts auf eine Versorgungsausgleichskasse eine Abtrennung des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in gleicher Weise möglich ist wie bei einer internen Teilung. Entscheidend sei, dass der Zweck der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze darauf ausgelegt sei, Versorgungsträger von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Dieser Zweck entfalle jedoch im Falle einer externen Teilung auf eine Versorgungsausgleichskasse. Die Übertragung des geringfügigen Anrechts auf einen externen Versorgungsträger könne ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand erfolgen und muss folglich durchgeführt werden.

Maßgebliche Erwägungen der Rechtsprechung

Das Gericht stellte somit klar, dass ein geringfügiges Anrecht im Falle einer externen Teilung durch Übertragung auf eine Versorgungsausgleichskasse grundsätzlich dem Versorgungsausgleich zu unterziehen ist. Die Möglichkeit der Nichtberücksichtigung geringfügiger Ausgleichswerte ist unter den gegebenen Umständen nicht eröffnet. Die Entscheidung des Gerichts lehnt sich an den Wortlaut und den Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG an und bestätigt damit die Verpflichtung zum Ausgleich auch geringfügiger Anrechte, sofern durch die externe Teilung ein geringer Verwaltungsaufwand für den ursprünglichen Versorgungsträger gewährleistet bleibt.

Rechtliche Einordnung und Konsequenzen

Diese Entscheidung unterstreicht, dass die externe Teilung über Versorgungsausgleichskassen bei geringfügigen Anrechten nicht zur Ausklammerung vom Versorgungsausgleich berechtigt. Sie verdeutlicht, wie die gesetzlichen Zielsetzungen des Versorgungsausgleichs, insbesondere die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten, auch bei der Übertragung geringer Anwartschaften Bestand haben.

Betroffene Parteien sollten sich der damit verbundenen rechtlichen Anforderungen und Gestaltungsspielräume bewusst sein. Für weitergehende Fragen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen von Scheidungsverfahren steht das Team von MTR Legal zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie im Bereich Rechtsberatung bei Scheidung.