EuGH: Exhumierung für Abstammungsuntersuchung auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob zur Klärung der Abstammung die Exhumierung eines mutmaßlichen Vaters auch dann angeordnet und durchgeführt werden kann, wenn sich das Grab in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Gegenstand war ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft, in dem eine genetische Untersuchung angestrebt wurde. Grundlage der Berichterstattung ist der veröffentlichte Beitrag unter: https://urteile.news/EuGH_C-19624_Mutmasslicher-Vater-kann-fuer-Abstammungs-Test-auch-im-EU-Ausland-exhumiert-werden~N36157.
Ausgangslage des Verfahrens
Abstammungsstreit und gewünschter DNA-Nachweis
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein gerichtliches Vorgehen zur Klärung der Abstammung. In diesem Zusammenhang sollte eine genetische Analyse erfolgen. Dafür kam – nachdem der mutmaßliche Vater verstorben war – nur die Entnahme von biologischem Material in Betracht.
Grabstätte im EU-Ausland als praktisches Hindernis
Eine Besonderheit des Falls lag darin, dass sich die Grabstätte des mutmaßlichen Vaters nicht im Staat des angerufenen Gerichts befand, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats. Damit stellte sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Exhumierung mit Blick auf eine Abstammungsuntersuchung grenzüberschreitend durchsetzbar ist.
Rechtliche Einordnung durch den EuGH
Zuständigkeit und Reichweite gerichtlicher Anordnungen innerhalb der EU
Der EuGH hatte zu klären, inwieweit gerichtliche Entscheidungen oder Maßnahmen zur Beweisgewinnung im Bereich der Abstammung auch dann wirksam werden können, wenn die hierfür erforderlichen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen sind. Dabei stand insbesondere die praktische Wirksamkeit der Abstammungsklärung im Raum, wenn wesentliche Beweismittel nur über eine Exhumierung erlangt werden können.
Exhumierung als Maßnahme zur Beweisführung
Nach dem vom EuGH behandelten Kontext kann eine Exhumierung als Instrument der Sachverhaltsaufklärung im Abstammungsverfahren in Betracht kommen, wenn eine genetische Untersuchung anders nicht möglich ist. Maßgeblich war die Frage, ob eine solche Maßnahme nicht schon deshalb ausscheidet, weil sie außerhalb des Staatsgebiets des entscheidenden Gerichts durchgeführt werden müsste.
Bedeutung der Entscheidung für grenzüberschreitende Konstellationen
Abstammungsklärung trotz Auslandsbezug
Die Entscheidung betrifft Konstellationen, in denen der Auslandsbezug die Beweisführung erschwert, weil sich eine Grabstätte in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Der EuGH hat sich dazu positioniert, ob eine Abstammungsuntersuchung durch Exhumierung in solchen Fällen grundsätzlich möglich bleibt.
Verhältnis zu nationalen Vorgaben
Unberührt bleibt, dass die Durchführung einer Exhumierung regelmäßig an nationale Regelungen und behördliche bzw. gerichtliche Voraussetzungen gebunden ist. Der EuGH befasste sich im Rahmen des ihm vorgelegten Falls mit der unionsrechtlichen Einordnung der grenzüberschreitenden Dimension bei der Beweisgewinnung in Abstammungssachen.
Einordnung und Hinweis zu rechtlichen Fragestellungen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Abstammungsverfahren mit EU-Auslandsbezug komplexe Abgrenzungsfragen aufwerfen können – etwa zur Durchsetzbarkeit von Beweismaßnahmen und zum Zusammenspiel verschiedener nationaler Vorgaben. Wer in einem vergleichbaren Zusammenhang rechtliche Fragen hat und eine professionelle Begleitung wünscht, findet Informationen zur Kontaktaufnahme bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Familienrecht.