Zulässigkeit von Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zur Jahresgebühr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15. Juli 2024 (Az. 17 U 190/23) entschieden, dass die Erhebung eines Jahresentgelts im Rahmen von Riester-Bausparverträgen zulässig ist. Das Gericht bestätigte damit die Wirksamkeit einer Klausel, die eine entsprechende Gebühr für die Kontoführung vorsieht. Maßgeblich war, dass das Jahresentgelt nicht als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner zu bewerten sei.
Rechtliche Einordnung der Kostenklausel
Kriterien für die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Nach Ansicht des Gerichts hält die betreffende Klausel einer Überprüfung anhand der gesetzlichen Vorgaben zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern stand. Insbesondere sei die Umlage der jährlich entstehenden Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Riester-Bausparvertrags sachlich gerechtfertigt. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass für die kontinuierliche Betreuung und Administration der Verträge ein finanzieller Aufwand anfalle, der durch die Jahresgebühr gedeckt werde.
Keine unangemessene Benachteiligung der Vertragsparteien
Das OLG Frankfurt am Main sah keinen Verstoß gegen die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zur Angemessenheit von Entgeltklauseln. Die Erhebung eines Jahresentgelts verstoße nicht gegen zentrale Prinzipien des Vertragsschutzes. Die bestehende Regelung erfasse Sachverhalte, die über das reguläre Einlagegeschäft hinausgehen. Abzustellen sei auf die Besonderheit der Riester-Bausparverträge, bei denen die Verwaltung und Förderung der Verträge mit administrativem und finanziellem Mehraufwand für das jeweilige Kreditinstitut verbunden sei.
Auswirkungen des Urteils und weitere Rechtslage
Bedeutung für Vertragsparteien und Finanzdienstleister
Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Umgang mit Gebührenregelungen bei Riester-Bausparverträgen bei. Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner bedeutet dies, dass Jahresentgelte auf Grundlage der bislang verwendeten Klauseln grundsätzlich zulässig sind. Finanzinstitute haben nunmehr eine grundsätzliche Bestätigung für die rechtliche Wirksamkeit ihrer gängigen Praxis erhalten.
Keine abschließende Klärung in letzter Instanz
Da es sich um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt, bleibt abzuwarten, ob in nachfolgenden Verfahren eine höchstrichterliche Überprüfung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung ist eine solche höchstrichterliche Entscheidung nicht bekannt. Bis zu einer möglichen weiteren Klärung können sich Vertragsschließende und Anbieter an der jetzigen Rechtslage orientieren (Quelle: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_17-U-19023_Jahresentgelte-bei-Riester-Bausparvertraegen-zulaessig~N35271).
Hinweise für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen
Die Frage der Zulässigkeit von Jahresentgelten in Riester-Bausparverträgen berührt zahlreiche Facetten des Bankrechts und kann auch für die Vertragsgestaltung in angrenzenden Bereichen Relevanz entfalten. Bei weitergehenden rechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext unterstützt MTR Legal Rechtsanwälte Unternehmen, institutionelle Anleger sowie vermögende Privatpersonen in sämtlichen Bereichen des Bankrechts. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: Rechtsberatung im Bankrecht.