Energielieferant zahlt Schadenersatz wegen Preisbindungsverstoß

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Entschädigungspflicht eines Energieversorgers aufgrund Preisbindungsverstoßes

Das Amtsgericht München entschied am 7. November 2023 (Az. 172 C 17424/23), dass ein Strom- und Gasanbieter zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, nachdem dieser entgegen vertraglicher Preisbindung die Energiepreise gegenüber Bestandskunden angehoben hatte. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Verbindlichkeit von Preisfestlegungen innerhalb laufender Energieverträge im Rahmen der Grundversorgung.

Sachverhalt und Vertragskonstruktion

Ein privater Strom- und Gaskunde hatte mit seinem Energieversorger Verträge abgeschlossen, die für die Dauer eines Jahres eine Preisbindung vorsahen. Mit Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten teilte der Anbieter dem Kunden nach Vertragsschluss eine Erhöhung seiner Energiepreise mit. Der Kunde akzeptierte die Preisanpassung nicht und beauftragte einen anderen Versorger. Auf die zunächst geforderten offenen Beträge klagte der Anbieter, woraufhin der Kunde Widerklage erhob und Schadensersatz verlangte.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München gab der Widerklage statt und stellte klar, dass die einseitige Preisanpassung unzulässig war. Nach Auffassung des Gerichts war der Energieversorger wegen der vereinbarten Preisgarantie nicht berechtigt, innerhalb der Laufzeit des Vertrages die Preise zu ändern. Die vertraglich geschuldete Preisbindung sei nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der einschlägigen Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts zu beachten.

Da der Kunde infolge der Preiserhöhung zu einem anderen Versorger mit höheren Konditionen wechseln musste, sah das Gericht die Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung als erfüllt an. Dem Kunden stehe deshalb der Ausgleich seines Differenzschadens zu. Insoweit habe der Anbieter die Differenzbeträge, die dem Kunden durch den vorzeitigen Wechsel entstanden sind, als Schadensersatz zu leisten.

Bedeutung der Entscheidung für die Vertragsauslegung

Dieses Urteil betont die Verlässlichkeit der klassischen Preisbindungsklauseln innerhalb der Energielieferungsverträge im Bereich der Grundversorgung. Energieanbieter können an vertraglich zugesicherte Festpreise während der vereinbarten Laufzeit gebunden sein und dürfen lediglich in den ausdrücklich vorgesehenen Konstellationen Preisanpassungen vornehmen. Das Gericht hebt hervor, dass anderenfalls Schadensersatzansprüche der Kunden ausgelöst werden können.

Für Unternehmen und Verbraucher kommt diesem Urteil praxisrelevante Bedeutung zu, da es die Pflichten der Energieversorgungsunternehmen gegenüber ihren Abnehmern in Bezug auf die Preiskalkulation und -anpassung klarstellt. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (Stand: November 2023).

Rechtlicher Beratungsbedarf bei Vertragsverletzungen im Energierecht

Die dargestellte Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der vertraglichen Bindung bei Preisvereinbarungen und die potenziellen Haftungsrisiken für Energieanbieter bei Verstößen gegen solche Absprachen. Für Unternehmen oder Privatpersonen, die mit vergleichbaren Fragestellungen konfrontiert sind, kann eine detaillierte rechtliche Analyse empfehlenswert sein. Weiterführende Informationen und individuelle Unterstützung erhalten Sie über unsere Rechtsberatung im Vertragsrecht.