Ehevertrag – Ausschluss eines Zugewinnausausgleichs nicht sittenwidrig

News  >  Ehevertrag – Ausschluss eines Zugewinnausausgleichs nicht sittenwidrig

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Einführung in die Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein Güterstand, den Eheleute durch einen Ehevertrag individuell vereinbaren können. Im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt bei der Gütertrennung das Vermögen der Eheleute strikt getrennt. Das bedeutet: Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens – sowohl desjenigen, das er vor der Heirat besaß, als auch desjenigen, das er während der Ehe erwirbt. Im Falle einer Scheidung oder bei Beendigung der Ehe durch Tod findet kein Zugewinnausgleich statt. Das Vermögen der Eheleute wird also nicht gemeinsam betrachtet oder aufgeteilt, sondern bleibt jedem Ehegatten in vollem Umfang erhalten.

Die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Nur so ist die Regelung rechtlich wirksam und schützt beide Ehepartner vor späteren Streitigkeiten über das Vermögen. Gerade für Ehepaare, bei denen einer oder beide Partner bereits vor der Eheschließung über ein größeres Vermögen verfügen oder im Laufe der Ehe eigenständig Vermögenswerte aufbauen möchten, kann die Gütertrennung eine sinnvolle Option sein. Sie sorgt für klare Verhältnisse und verhindert, dass im Falle einer Scheidung ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses erfolgen muss.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs in einer Unternehmer-Ehe

Gerade bei Unternehmer-Ehen kann ein Ehevertrag zum wirtschaftlichen Schutz des Unternehmens wichtig sein. Dabei darf im Ehevertrag die Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden. Der BGH stellte nun mit Beschluss vom 28. Mai 2025 fest, dass der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, auch wenn die Ehefrau dadurch erheblich benachteiligt wurde (Az. XII ZB 395/24).

In Unternehmer-Ehen spielt ein Ehevertrag eine besonders wichtige Rolle, um das Unternehmen vor den finanziellen Folgen einer möglichen Scheidung zu schützen. Im Ehevertrag können verschiedene Vereinbarungen, wie der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Regelung des Vermögensausgleichs, getroffen werden. Die Gütertrennung muss ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart werden, wodurch für beide Ehepartner rechtliche Sicherheit geschaffen wird. Ohne solche Vereinbarungen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der durch die Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag abgelöst werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Güterrecht bilden die rechtliche Grundlage für die Gestaltung des Ehevertrages und regeln die Vermögensverhältnisse der Ehepartner. Neben der Gütertrennung können im Ehevertrag auch andere Güterstände, wie die Gütergemeinschaft, geregelt werden. Für Unternehmer und deren Familien bietet die Gütertrennung den Vorteil, das Betriebsvermögen zu sichern und Nachteile bei einer Trennung zu vermeiden. Das bedeutet, dass unter Umständen auch betriebliche Vermögenswerte oder deren Wertsteigerung auszugleichen wären, was zu einer erheblichen wirtschaftlichen Schwächung der Firma führen könnte. Um dies zu verhindern, ist es wichtig im Ehevertrag entsprechende Regelungen zu vereinbaren, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die auch im Familienrecht berät.

Zugewinnausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen

In dem zugrunde liegenden Fall vor dem BGH hatte das Ehepaar zum Schutz der Firma einen Ehevertrag geschlossen, in dem ausdrücklich die Gütertrennung vereinbart wurde, was für beide Ehepartner rechtliche Klarheit schuf. Im Rahmen des Ehevertrages wurden neben der Gütertrennung auch weitere Vereinbarungen, wie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich, getroffen. Ohne einen solchen Vertrag würde für die Ehepartner der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten, der jedoch durch die Vereinbarung der Gütertrennung abgelöst werden kann. Das Güterrecht und die entsprechenden Artikel im Gesetzbuch bilden die rechtliche Grundlage für solche Verträge und ermöglichen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Neben der Gütertrennung können im Ehevertrag auch andere Güterstände, wie die Gütergemeinschaft, geregelt werden. Für Unternehmer und deren Familien bietet die Gütertrennung den Vorteil, das Betriebsvermögen zu sichern und Nachteile bei einer Trennung zu vermeiden. Die Ehefrau war damals als Betriebswirtin und GmbH-Geschäftsführerin mit einem Brutto-Gehalt von ca. 4.200 Euro im Monat tätig, der Ehemann war im Familienunternehmen eingebunden. Die Gesellschaftsverträge des Unternehmens verlangten, dass jeder Gesellschafter mit seinem Ehepartner Gütertrennung vereinbarte.

Als die Ehe nach rund zehn Jahren geschieden wurde, machte die Frau trotz der anderslautenden Regelung im Ehevertrag Zugewinnausgleich geltend.

BGH: Keine Sittenwidrigkeit

Ihr Anspruch wurde auch in letzter Instanz durch den BGH abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des OLG Stuttgart, dass die Gütertrennung wirksam vereinbart wurde und der Ehevertrag nicht sittenwidrig sei. Die im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen entsprechen den gesetzlichen Regelungen, wobei ausdrücklich die Gütertrennung vereinbart wurde. Der Ehevertrag wurde nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Güterrechts gestaltet, wobei der gesetzliche Güterstand durch die vertragliche Regel ersetzt wurde. Zwar führe der Ehevertrag zu einer einseitigen Vermögensverteilung zum Nachteil der Frau, so die Karlsruher Richter. Dennoch sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Die Vorteile der Gütertrennung liegen vor allem für wirtschaftlich unabhängige Ehepartner und deren Familien darin, Nachteile bei einer Trennung zu vermeiden. Neben der Gütertrennung können im Ehevertrag auch andere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütergemeinschaft geregelt werden.

Entscheidend sei, dass die Ehefrau wirtschaftlich selbstständig, gut ausgebildet und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses intellektuell voll geschäftsfähig war. Zudem konnte sie sich auf anwaltliche Beratung über ihren Vater, einen Notar und Anwalt, stützen. Es habe auch keine Drucksituation oder Zwangslage der Frau geherrscht, die beim Abschluss des Ehevertrags ausgenutzt wurde. Vielmehr sei die Frau wirtschaftlich unabhängig und sei nicht auf die Schließung der Ehe finanziell angewiesen gewesen, führte der BGH aus.  Auch nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin einer GmbH habe sie aufgrund ihrer Ausbildung gute Chancen auf eine vergleichbare Anstellung gehabt. Außerdem sei sie mit monatlichen Geldzahlungen für den Fall der Scheidung vertraglich gut abgesichert worden. Es seien zudem auch keine Anzeichen zu erkennen, dass die Frau mit dem Ehevertrag überrumpelt worden sei, so der BGH.

Schutz des Betriebsvermögens legitimes Interesse

Darüber hinaus sei bei Unternehmer-Ehen der Schutz des Betriebsvermögens ein anerkannt legitimes Interesse. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag schaffen für beide Ehepartner rechtliche Sicherheit. Die Gestaltung des Ehevertrages erfolgt nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Güterrechts, wobei der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne abweichende Vereinbarungen gilt. Neben der Gütertrennung können im Ehevertrag auch andere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütergemeinschaft geregelt werden. Besonders für Unternehmer und deren Familien bietet die Gütertrennung den Vorteil, das Betriebsvermögen zu sichern und Nachteile bei einer Trennung zu vermeiden. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs dient hier dem Ziel, das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern, stellte der BGH weiter fest.

Trotz dieser Entscheidung kann ein vertraglich vereinbarter Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder andere Regelungen im Ehevertrag sittenwidrig sein. Ein Ehevertrag gilt dann als sittenwidrig, wenn er bereits bei Vertragsabschluss eine offenkundig unzumutbare und einseitige Lastenverteilung enthält und dies mit einer unausgewogenen Verhandlungsposition bzw. Ausnutzung einer Zwangslage einhergeht. Das kann bspw. der Fall sein, wenn ein Partner finanziell oder sozial deutlich schwächer gestellt ist, ein deutliches Abhängigkeitsverhältnis oder eine Drucksituation besteht, trotz einer einseitigen Benachteiligung jegliche Ausgleichsmechanismen fehlen oder eine Partei mit dem Ehevertrag schlicht überrumpelt wurde. In solchen Fällen kann der Ehevertrag für nichtig erklärt werden.

Steuerliche Auswirkungen der Gütertrennung

Die Entscheidung für die Gütertrennung im Rahmen eines Ehevertrags hat nicht nur Auswirkungen auf das Vermögen der Eheleute im Falle einer Scheidung, sondern auch auf steuerliche Aspekte, die sorgfältig bedacht werden sollten. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft entfällt bei der Gütertrennung der von der Erbschaftsteuer befreite Zugewinnausgleich, der bei Tod oder Scheidung normalerweise greift. Das kann insbesondere dann zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn im Erbfall Vermögen übertragen wird, das den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt. In solchen Fällen kann eine höhere Steuerlast entstehen, als es bei der Zugewinngemeinschaft der Fall wäre.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Wahl des Güterstandes auch erbrechtliche und familienrechtliche Folgen haben kann. Die Gütertrennung ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. In manchen Situationen kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoller sein. Diese ermöglicht es, den Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung auszuschließen, ihn aber beim Tod eines Ehegatten beizubehalten – was steuerliche Vorteile sichern kann.

Vor der Vereinbarung einer Gütertrennung im Ehevertrag ist es daher ratsam, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kann helfen, die individuellen Vermögensverhältnisse zu analysieren und die steuerlichen sowie rechtlichen Folgen der verschiedenen Güterstände zu bewerten. So lässt sich sicherstellen, dass der gewählte Güterstand optimal zu den persönlichen und finanziellen Bedürfnissen der Ehepartner passt und keine unerwünschten Nachteile entstehen. In Deutschland ist die Gütertrennung ein anerkannter Güterstand, der sowohl vor als auch nach der Heirat durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden kann. Die sorgfältige Planung und Beratung sind dabei entscheidend, um alle Folgen für Vermögen, Steuern und Erbrecht im Blick zu behalten.

Ehevertrag rechtssicher gestalten

Im Gegensatz dazu erkannte der BGH in dem zugrunde liegenden Fall die Vertragsfreiheit bei Unternehmerehen an. Selbst bei objektiver Ungleichheit reiche allein der Wille beider Parteien, die Folgen des Vertrages im Bewusstsein seiner Tragweite einzugehen, für die Wirksamkeit aus. Ein solcher Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, solange keine subjektiven Benachteiligungen vorliegen und legitime Interessen wie der Schutz betrieblicher Vermögenswerte klar erkennbar sind.

Im Ehevertrag können verschiedene Vereinbarungen, wie der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, die Regelung des Vermögensausgleichs oder die Gütertrennung vereinbart werden. Die Gestaltung des Ehevertrages erfolgt nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Güterrechts. Neben der Gütertrennung können auch andere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütergemeinschaft im Ehevertrag geregelt werden. Der Vorteil der Gütertrennung liegt für Unternehmer und deren Familien vor allem in der Sicherung des Betriebsvermögens und der Vermeidung von Nachteilen bei einer Trennung beider Ehepartner.

Besonders bei Unternehmerehen kann ein maßgeschneiderter Ehevertrag die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens stützen und Arbeitsplätze erhalten.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zum Ehevertrag und anderen Themen des Familienrechts. Bei Fragen oder für weitere Informationen können Sie uns gerne per E-Mail oder über unser Kontaktformular erreichen.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!