Mit der zunehmenden Verbreitung von Kryptowerten rückt auch deren steuerliche Erfassung stärker in den Fokus der Finanzbehörden. Zwar ist die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen in Deutschland grundsätzlich seit Längerem über das allgemeine Steuerrecht abbildbar, in der Praxis bestand jedoch insbesondere bei im Ausland ansässigen Handelsplattformen ein erhebliches Vollzugsdefizit. Dieses soll durch den internationalen Informationsaustausch nach dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD, die europäische DAC8-Richtlinie sowie die nationale Umsetzung in Deutschland deutlich reduziert werden.
Die neuen Melde- und Austauschmechanismen sollen ab 1. Januar 2026 greifen. Kryptodienstleister werden verpflichtet, bestimmte Nutzer- und Transaktionsdaten zu erfassen und an zuständige Behörden zu melden. Die für das Kalenderjahr 2026 erhobenen Daten sollen anschließend erstmals im Jahr 2027 zwischen den Staaten ausgetauscht werden. Für Steuerpflichtige, die bislang steuerrelevante Kryptoeinkünfte nicht erklärt haben, steigt damit das Risiko, dass Unstimmigkeiten in Steuererklärungen leichter erkannt werden. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, zeitnah steuerlichen und strafrechtlichen Klärungsbedarf zu prüfen.
Internationale Zusammenarbeit zur besseren steuerlichen Erfassung
CARF wurde von der OECD entwickelt, um einen standardisierten, grenzüberschreitenden Informationsaustausch über bestimmte Kryptowerte und relevante Transaktionen zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass Kryptowerte häufig über Plattformen gehandelt oder verwahrt werden, die außerhalb Deutschlands und teils auch außerhalb der EU ansässig sind. Dadurch war es für Finanzbehörden bislang oft schwierig, Transaktionen zuverlässig zuzuordnen und steuerlich nachzuvollziehen.
Innerhalb der Europäischen Union wird dieser Ansatz durch die DAC8-Richtlinie ergänzt bzw. umgesetzt. DAC8 erweitert bestehende Regeln zum automatischen Informationsaustausch (bekannt aus dem Bereich klassischer Finanzkonten) und schafft unionsweit einheitlichere Meldepflichten für bestimmte Kryptodienstleistungen.
Welche Anbieter sind betroffen?
Erfasst werden können Anbieter von Kryptodienstleistungen, die Transaktionen für Nutzer aus der EU ermöglichen oder entsprechende Bezüge aufweisen. Das betrifft typischerweise Plattformen, auf denen Kryptowerte gekauft, verkauft, getauscht, transferiert oder verwahrt werden, sowie bestimmte Intermediäre. Ob ein konkreter Anbieter meldepflichtig ist, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Kriterien (u. a. Art der Dienstleistung, Ansässigkeit/Registrierung und Kundensitz) ab.
Deutschland schafft hierfür eine nationale Rechtsgrundlage durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das die Pflichten der meldepflichtigen Anbieter und die Zuständigkeiten der Finanzverwaltung – insbesondere des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) – regelt.
Welche Daten werden übermittelt?
Im Kern geht es um steuerlich relevante Informationen, die eine Zuordnung von Transaktionen zu Steuerpflichtigen ermöglichen. Dazu können – abhängig von der konkreten Meldepflicht – insbesondere gehören:
- Personen- und Identifikationsdaten: Name/Firma, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer (soweit vorhanden), ggf. Geburtsdatum/-ort bzw. Registrierungsdaten bei Unternehmen.
- Transaktions- und Bestandsinformationen: Käufe/Verkäufe von Kryptowerten, Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten, bestimmte Transfers/Übertragungen sowie gegebenenfalls weitere meldepflichtige Vorgänge nach dem jeweiligen Regelwerk.
- Zuordnungsdaten: Konten-/Wallet-Bezüge, Plattform-/Account-Informationen und weitere Angaben, die die Nachvollziehbarkeit für die Verwaltung erhöhen können.
Die Mitgliedstaaten tauschen diese Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs aus. Dadurch können deutsche Finanzämter künftig auch Daten zu Transaktionen erhalten, die über ausländische Plattformen abgewickelt wurden – sofern diese unter die Meldepflicht fallen und die beteiligten Staaten am Austausch teilnehmen.
Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten für Kryptodienstleister
Meldepflichtige Anbieter müssen in der Regel:
- Kunden identifizieren (z. B. mittels KYC-Prozessen) und die steuerliche Ansässigkeit feststellen,
- melderelevante Transaktionen erfassen und dokumentieren,
- Daten fristgerecht an das BZSt übermitteln und
- Aufbewahrungs- und Nachweispflichten erfüllen.
Verstöße gegen Melde- und Mitwirkungspflichten können bußgeldbewehrt sein und weitere aufsichts- oder verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ziel ist eine möglichst vollständige und standardisierte Datengrundlage, damit steuerliche Pflichten effektiver geprüft werden können.
Folgen für Anleger: Höheres Entdeckungsrisiko – aber keine „neue Steuer“
Für private Anleger bedeutet die neue Rechtslage vor allem: Das Entdeckungsrisiko bei nicht erklärten steuerpflichtigen Kryptoeinkünften steigt. Denn Finanzämter können Transaktionsdaten künftig leichter mit Steuererklärungen abgleichen und Unstimmigkeiten schneller erkennen.
Wichtig ist jedoch: Die Meldepflichten ändern nicht automatisch die materielle Steuerpflicht. Ob und in welcher Höhe Gewinne steuerpflichtig sind, richtet sich weiterhin nach den bestehenden steuerlichen Vorschriften. Bei Privatpersonen kommen häufig Regeln zu privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht (u. a. Haltefrist), während in anderen Konstellationen – etwa bei gewerblichem Handel, Staking/Lending, Mining oder bei bestimmten wiederkehrenden Aktivitäten – andere steuerliche Einordnungen möglich sind. Die Neuregelungen verbessern vor allem die Durchsetzbarkeit.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung von Kryptosachverhalten ist im Detail komplex (z. B. Bewertung, Zuordnung von Anschaffungskosten, Dokumentationsanforderungen, Umgang mit Tauschvorgängen, Airdrops/Forks). Eine saubere Transaktionshistorie und nachvollziehbare Berechnungen sind daher besonders wichtig.
Selbstanzeige: Möglichkeit, aber nur unter strengen Voraussetzungen
Wer in der Vergangenheit steuerpflichtige Kryptoeinkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte prüfen lassen, ob Korrekturen erforderlich sind. In bestimmten Fällen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen. Dafür gelten jedoch strenge Anforderungen, unter anderem:
- Vollständigkeit: In der Regel müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden.
- Rechtzeitigkeit: Eine Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend, wenn bestimmte Sperrgründe vorliegen (z. B. Tatentdeckung und Bekanntgabe bestimmter Prüfungsmaßnahmen).
- Nachzahlung: Hinterzogene Steuern, Zinsen und ggf. Zuschläge müssen fristgerecht entrichtet werden.
Ob eine Selbstanzeige möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wegen der erheblichen rechtlichen Folgen sollten Betroffene nicht „auf eigene Faust“ handeln, sondern strukturiert aufarbeiten (Transaktionsdaten, Wallets, Börsen, steuerliche Einordnung, Berichtigungen).
Fazit: Jetzt Datenlage und Steuererklärungen prüfen
CARF, DAC8 und die deutsche Umsetzung erhöhen die Transparenz bei Kryptotransaktionen deutlich. Für Anleger bedeutet das nicht automatisch höhere Steuern, aber eine deutlich bessere Nachprüfbarkeit. Wer Kryptowährungen gehandelt hat oder handelt, sollte daher frühzeitig sicherstellen, dass Transaktionen nachvollziehbar dokumentiert sind und die steuerlichen Erklärungspflichten vollständig erfüllt werden. Das reduziert Risiken von Nachfragen, Nachzahlungen, Zinsen sowie steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerstrafrecht und unterstützt bei der Prüfung und Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich ändern; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.