BGH entscheidet: Keine Jahresentgelte mehr für Riester-Bausparverträge

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 (Az.: XI ZR 83/25) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen Bausparkassen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen ein jährliches Entgelt für die Vertragsführung erheben, unwirksam sind. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats benachteiligen entsprechende Bestimmungen die Verbraucher unangemessen.

Unwirksame Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Gegenstand des Verfahrens

Im zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Kläger gegen eine Bausparkasse, die in ihren AGB für Riester-Bausparverträge ein jährliches Entgelt für die Führung des Vertrags vorsah. Die entsprechende Klausel verpflichtete die Bausparer zur Zahlung eines laufenden Jahresentgelts unabhängig von der Zuteilung oder Inanspruchnahme des Bauspardarlehens.

Der Kläger hielt diese Regelung für unzulässig und machte geltend, dass es sich um eine Preisnebenabrede handele, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege. Die beklagte Bausparkasse verteidigte demgegenüber die Wirksamkeit der Klausel.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das erhobene Jahresentgelt nicht als kontrollfreie Preisabrede zu qualifizieren sei. Vielmehr handele es sich um eine Bestimmung, mit der Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt würden, die die Bausparkasse im eigenen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbringe.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln in AGB der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie nicht die Hauptleistungspflicht unmittelbar betreffen, sondern Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten oder für allgemeine Verwaltungstätigkeiten abgelten sollen. Das jährlich erhobene Entgelt für die Führung des Riester-Bausparvertrags erfülle diese Voraussetzungen.

Der Senat stellte klar, dass die Verwaltung und Führung der Bausparverträge zu den originären Aufgaben der Bausparkasse gehören. Hierzu zählen insbesondere die Kontoführung, die Verbuchung von Sparleistungen sowie die Berücksichtigung staatlicher Zulagen im Rahmen der Riester-Förderung. Für diese Tätigkeiten könne kein gesondertes laufendes Entgelt verlangt werden, sofern es sich nicht um eine gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung handelt.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Fortführung der AGB-Kontrolle bei Bankentgelten

Mit der Entscheidung knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Entgeltklauseln im Bank- und Bausparrecht an. Bereits in früheren Entscheidungen hatte der Senat Entgelte für Tätigkeiten für unwirksam erklärt, die Banken oder Bausparkassen im eigenen Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.

Auch im vorliegenden Fall sah der BGH in dem Jahresentgelt keine Gegenleistung für eine eigenständige, vom Kunden gesondert nachgefragte Leistung. Vielmehr betreffe es die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses als solches.

Besonderheiten von Riester-Bausparverträgen

Der Umstand, dass es sich um einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag handelt, führte nach den Ausführungen des Gerichts zu keiner abweichenden Bewertung. Die mit der Riester-Förderung verbundenen administrativen Aufgaben rechtfertigen kein gesondertes laufendes Entgelt, sofern diese Tätigkeiten Teil der vertraglichen Hauptpflichten der Bausparkasse sind.

Damit unterliegen auch Riester-Bausparverträge den allgemeinen Grundsätzen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Auswirkungen der Entscheidung

Unwirksamkeit der Klausel

Die vom BGH beanstandete Klausel ist unwirksam. Betroffene Vertragsbestimmungen können daher gegenüber Verbrauchern nicht wirksam durchgesetzt werden. Maßgeblich ist dabei die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Klausel.

Ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Rückforderung bereits gezahlter Entgelte bestehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konkreten Vertragsgestaltung und der Verjährung.

Bedeutung für Bausparkassen und Vertragskunden

Bausparkassen sind gehalten, ihre AGB an die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen. Für Vertragskunden stellt sich die Frage, inwieweit vergleichbare Entgeltregelungen in bestehenden Verträgen von der Entscheidung erfasst sind.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Entgeltklauseln einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn sie über die eigentliche Hauptleistung hinausgehen und administrative Tätigkeiten betreffen.


Die Beurteilung der Wirksamkeit von Entgeltklauseln in Bauspar- und anderen Bankverträgen erfordert eine sorgfältige Analyse der jeweiligen Vertragsbedingungen und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die entsprechende Fragestellungen prüfen lassen möchten, finden weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Bankrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.