Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.07.2026 (Az. I ZR 130/25) die Anforderungen an die entgeltliche Vergabe von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte deutlich konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Qualitätssiegels, das gegen Zahlung eines Entgelts verliehen wird, mit den Vorgaben des Lauterkeitsrechts vereinbar ist.
Hintergrund des Verfahrens
Geschäftsmodell der Beklagten
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Ärztinnen und Ärzte bewertet wurden. Auf Grundlage bestimmter Auswahl- und Bewertungskriterien wurden einzelne Mediziner mit einem Testsiegel ausgezeichnet. Dieses Siegel konnte gegen Zahlung einer Gebühr für Werbezwecke genutzt werden, etwa auf der eigenen Website oder in Praxisräumen.
Die Vergabe des Siegels war dabei an ein Ranking geknüpft, das unter anderem auf Nutzerbewertungen basierte. Die Darstellung des Siegels enthielt Hinweise auf die jeweilige Platzierung sowie auf die zugrunde liegende Kategorie.
Beanstandungen des Klägers
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah in der entgeltlichen Bereitstellung des Siegels eine unzulässige geschäftliche Handlung. Er machte geltend, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über die Aussagekraft und Objektivität des Siegels irregeführt würden, wenn nicht hinreichend deutlich werde, dass dessen Nutzung kostenpflichtig sei. Zudem beanstandete er die Transparenz der Auswahlkriterien.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte die wettbewerbsrechtliche Relevanz der beanstandeten Praxis und stellte klar, dass bei der Vergabe von Testsiegeln gegen Entgelt strenge Transparenzanforderungen gelten.
Irreführungsgefahr durch fehlende Transparenz
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Testsiegel bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck besonderer Objektivität und Neutralität erwecken. Wird ein solches Siegel gegen Entgelt zur werblichen Nutzung überlassen, ist dieser Umstand geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.
Entscheidend sei, dass für die angesprochenen Verkehrskreise klar und unmissverständlich erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen das Siegel vergeben wird und dass für dessen werbliche Nutzung ein Entgelt anfällt. Fehlt es an einer entsprechenden Transparenz, kann eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen.
Anforderungen an Auswahl- und Bewertungskriterien
Der BGH betonte zudem, dass die Kriterien, nach denen das Siegel vergeben wird, nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen. Werden Rankings oder Platzierungen hervorgehoben, ist offenzulegen, auf welcher Datengrundlage und nach welchen Maßstäben diese erfolgen.
Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf ein Bewertungssystem genügt nach den Ausführungen des Gerichts nicht, wenn wesentliche Informationen fehlen, die für das Verständnis der Aussagekraft des Siegels erforderlich sind.
Entgeltlichkeit als wesentlicher Umstand
Besonderes Gewicht legte der BGH auf die Frage, ob die Entgeltlichkeit der Siegelnutzung als wesentliche Information anzusehen ist. Nach der Entscheidung ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn das Siegel nach außen den Eindruck einer unabhängigen Auszeichnung vermittelt.
Wird nicht deutlich gemacht, dass nur solche Ärztinnen und Ärzte das Siegel werblich verwenden dürfen, die hierfür ein Entgelt entrichten, kann dies eine relevante Täuschung darstellen. Maßgeblich ist, ob Verbraucherinnen und Verbraucher andernfalls davon ausgehen könnten, die Auszeichnung stehe allen entsprechend bewerteten Personen gleichermaßen offen.
Einordnung der Entscheidung
Mit dem Urteil konkretisiert der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Werbung mit Prüfsiegeln und Auszeichnungen. Bereits in früheren Entscheidungen hatte das Gericht hervorgehoben, dass Prüfzeichen und Qualitätssiegel nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig sind, wenn sie auf transparenten, sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.
Die nunmehrige Entscheidung verdeutlicht, dass diese Maßstäbe auch – und in besonderem Maße – gelten, wenn die Nutzung eines Siegels von einer Zahlung abhängig gemacht wird. Anbieter entsprechender Modelle haben sicherzustellen, dass weder über die Unabhängigkeit der Prüfung noch über die Voraussetzungen der Vergabe Fehlvorstellungen entstehen.
Bedeutung für die Praxis
Für Betreiber von Bewertungsportalen und Anbieter von Auszeichnungen im Gesundheitsbereich ergibt sich aus dem Urteil, dass Transparenz über Auswahlmechanismen und wirtschaftliche Verflechtungen zwingend ist. Die Entgeltlichkeit der Siegelnutzung darf nicht verschleiert werden, wenn das Siegel im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird.
Auch für Ärztinnen und Ärzte, die mit entsprechenden Auszeichnungen werben, ist von Relevanz, dass die Darstellung nicht geeignet sein darf, eine objektive, von wirtschaftlichen Interessen unabhängige Prüfung vorzutäuschen.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht damit die hohen Anforderungen an Lauterkeit und Transparenz im Bereich werblicher Qualitätssiegel. Unternehmen, die vergleichbare Modelle entwickeln oder nutzen, sehen sich mit komplexen wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Eine fundierte Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht kann dazu beitragen, rechtliche Risiken im Zusammenhang mit Prüfzeichen, Rankings und Auszeichnungen sachgerecht einzuordnen und die Kommunikation entsprechend auszurichten.