BGH bestätigt Recht auf Rückforderung von Schenkungen trotz Vorbehalt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Rechtsstellung von Vertragserben gestärkt: Ein im Erbvertrag zwar vereinbartes, aber vom Erblasser nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht verhindert den gesetzlichen Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten nicht. Damit stellt der BGH klar, dass die Bindungswirkung des Erbvertrags nicht allein durch eine „Rücktrittsoption auf dem Papier“ ausgehöhlt werden kann.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2026 – Az. IV ZR 256/25

Erbverträge sollen Planungssicherheit schaffen. Wer als Vertragserbe in einem Erbvertrag eingesetzt ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Erblasser diese Bindung nicht dadurch umgeht, dass er zu Lebzeiten wesentliche Vermögenswerte verschenkt. Genau hier setzt § 2287 BGB an: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vertragserbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Der BGH hat nun entschieden, dass dieser Schutz nicht schon deshalb entfällt, weil im Erbvertrag zusätzlich ein Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Maßgeblich ist, ob der Rücktritt tatsächlich erklärt und damit die Bindung wirksam gelöst wurde. Solange das nicht geschehen ist, bleibt die Bindung bestehen – und damit auch der Anwendungsbereich von § 2287 BGB.

Ausgangslage: Familienstreit um bindenden Erbvertrag

Dem Verfahren lag ein Erbstreit in der Familie zugrunde. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten 1969 einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig als Vorerben ein; die gemeinsamen Kinder sollten Nacherben des zuerst Verstorbenen und zugleich Erben des länger lebenden Ehegatten werden. Diese Erbeinsetzung hatte erbvertragliche Bindungswirkung (§§ 2278, 2289 BGB).

Im Jahr 2015 wurde der Erbvertrag ergänzt. Danach sollte der überlebende Ehegatte den Nachlass unter den Kindern abweichend von der bisherigen Regelung verteilen dürfen. Außerdem behielten sich beide Ehepartner ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor.

Schenkungen an die Tochter – Anspruch des Sohnes nach § 2287 BGB

Noch zu Lebzeiten übertrug der Ehemann seiner Tochter zwei Grundstücke und zusätzlich Geld. Nach seinem Tod schlug die Ehefrau die Erbschaft aus; dadurch wurden die beiden Kinder unmittelbar Erben ihres Vaters.

Der Sohn machte geltend, die Schenkungen hätten ihn als (vertraglich abgesicherten) Erben wirtschaftlich benachteiligt. Er verlangte von seiner Schwester die Übertragung hälftiger Miteigentumsanteile an den Grundstücken sowie die Hälfte der Geldzuwendungen. Grundlage war § 2287 Abs. 1 BGB: Danach kann der Vertragserbe vom Beschenkten Herausgabe verlangen, wenn der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Wichtig dabei: § 2287 BGB richtet sich nicht gegen den Nachlass, sondern unmittelbar gegen den Beschenkten. Der Anspruch ist auf Herausgabe nach Bereicherungsrecht gerichtet; bei Grundstücken kann das praktisch auf Rückübertragung (oder Wertersatz) hinauslaufen.

Prozessverlauf: OLG weist ab – BGH hebt auf

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wies sie jedoch ab. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Kernpunkt: Das OLG hatte die Auffassung vertreten, ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht lasse den § 2287-Schutz entfallen. Dem hat der BGH widersprochen.

BGH: Bloßer Rücktrittsvorbehalt beseitigt die Bindung nicht

Der BGH betont die Funktion von § 2287 BGB: Die Vorschrift soll verhindern, dass der Erblasser die erbvertragliche Bindung durch „Auszehrung“ des Vermögens mittels Schenkungen umgeht. Dieser Schutz würde erheblich entwertet, wenn schon ein lediglich bestehendes, aber ungenutztes Rücktrittsrecht ausreichen würde, um § 2287 BGB auszuschließen.

Entscheidend sei deshalb:

  • Bindungswirkung besteht fort, solange der Erblasser nicht wirksam zurücktritt.
  • Erst die tatsächliche Ausübung des Rücktrittsrechts kann die erbvertragliche Bindung beseitigen.
  • Solange kein Rücktritt erklärt wurde, bleibt der Vertragserbe schutzwürdig und kann grundsätzlich § 2287 BGB geltend machen.

Damit stellt der BGH klar: Ein „Rücktritt auf Abruf“ ist nicht gleichbedeutend mit einem vollzogenen Rücktritt.

Was das OLG nun prüfen muss: Voraussetzungen des § 2287 BGB

Der BGH hat nicht abschließend entschieden, ob der Sohn im konkreten Fall tatsächlich Herausgabe verlangen kann. Das OLG muss nun insbesondere klären, ob die Voraussetzungen von § 2287 BGB erfüllt sind. In der Praxis sind dabei typischerweise drei Punkte zentral:

  1. Wirksamer, bindender Erbvertrag und Stellung als Vertragserbe.
  2. Unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) des Erblassers an den Beschenkten.
  3. Benachteiligungsabsicht: Die Schenkung muss (mit-)getragen sein von dem Ziel, den Vertragserben wirtschaftlich zu beeinträchtigen.

Nicht jede Schenkung ist automatisch problematisch. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist § 2287 BGB regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Übertragung auf einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers beruht (z. B. Versorgung, Pflege, familiäre Unterstützung, geregelte Vermögensnachfolge aus nachvollziehbaren Gründen). Die Abgrenzung hängt stark vom Einzelfall, der Motivation und den Umständen der Übertragung ab.

Bedeutung für die Praxis: Mehr Sicherheit für Vertragserben – aber kein Schenkungsverbot

Die Entscheidung bringt mehr Klarheit für typische Gestaltungskonstellationen in Familien:

  • Vertragserben können sich grundsätzlich weiterhin auf § 2287 BGB stützen, auch wenn ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag steht, solange dieses nicht ausgeübt wurde.
  • Beschenkte können nicht automatisch einwenden, der Erblasser hätte ja „zurücktreten können“.
  • Erblasser bleiben frei, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen – allerdings sollte die Gestaltung so erfolgen, dass ein nachvollziehbarer Grund dokumentierbar ist und die Grenzen des § 2287 BGB beachtet werden.

Fazit – Erbvertrag und lebzeitige Übertragungen zusammendenken

Der BGH unterstreicht mit dem Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Bindungswirkung des Erbvertrags: Ein nur vorbehaltenes, nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht nimmt Vertragserben den Schutz aus § 2287 BGB nicht. Für die Praxis bedeutet das: Wer trotz erbvertraglicher Bindung Vermögen übertragen möchte, sollte die Gründe und die Ausgestaltung sorgfältig prüfen, um spätere Streitigkeiten und Rückabwicklungsrisiken zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.