BFH-Urteil zum Verspätungszuschlag in der Corona-Pandemie

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Ausgangslage: Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu berücksichtigen sind. Gegenstand war eine verspätete Abgabe einer Steuererklärung und die daran anknüpfende Entscheidung der Finanzverwaltung, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Entscheidung des BFH und rechtlicher Rahmen

Verspätungszuschlag als gesetzlich vorgesehene Folge der Fristüberschreitung

Der BFH hat in seiner Entscheidung den gesetzlichen Ausgangspunkt betont, wonach bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung ein Verspätungszuschlag vorgesehen sein kann. Maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen, unter denen die Abgabe verspätet erfolgt ist, sowie der gesetzliche Mechanismus, nach dem ein solcher Zuschlag festgesetzt wird.

Bedeutung pandemiebedingter Umstände

Im Verfahren stand zur Bewertung, ob die Corona-Krise als besonderer Umstand herangezogen werden kann, der der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entgegensteht oder auf dessen Höhe Einfluss haben muss. Der BFH hat hierzu klargestellt, dass die Pandemie für sich genommen nicht automatisch dazu führt, dass ein Verspätungszuschlag entfällt. Entscheidend bleibt, ob im konkreten Einzelfall Umstände dargelegt werden, die den Zusammenhang zur Fristversäumnis nachvollziehbar machen und rechtlich erheblich sind.

Einzelfallbezogene Würdigung statt pauschaler Ausnahme

Erforderlichkeit konkreter Darlegung

Nach der vom BFH hervorgehobenen Betrachtung kommt es für die Beurteilung maßgeblich auf die konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Sachverhalt an. Eine pauschale Berufung auf die allgemeine Ausnahmesituation der Corona-Zeit genügt nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die verspätete Abgabe tatsächlich auf pandemiebedingte Einschränkungen zurückzuführen sein kann.

Abgrenzung zu generalisierenden Billigkeitserwägungen

Der BFH stellt damit zugleich klar, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht bereits deshalb in Frage steht, weil eine gesamtgesellschaftliche Krisensituation vorliegt. Eine abweichende Behandlung erfordert eine rechtlich tragfähige Begründung, die an den festzustellenden Umständen des Einzelfalls ansetzt.

Verfahrensstand und Quellenhinweis

Die Darstellung orientiert sich an der öffentlich zugänglichen Berichterstattung (vgl. Haufe, „BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise“, abrufbar unter: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bfh-pressemitteilung-verspaetungszuschlag-und-corona-krise_166_673626.html). Soweit sich Verfahrensfragen auf noch nicht bestandskräftige Sachverhalte beziehen, ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung stets vom konkreten Verfahren und dessen Feststellungen abhängt.

Einordnung aus Sicht von Unternehmen und Steuerpflichtigen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verspätungszuschläge auch in Zeiten außergewöhnlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich an die gesetzlichen Fristvorgaben anknüpfen und Ausnahmen einer einzelfallbezogenen Begründung bedürfen. Für die steuerliche Praxis ist damit vor allem die dokumentations- und sachverhaltsbezogene Betrachtung maßgeblich, wenn pandemiebedingte Auswirkungen in einem Verfahren eine Rolle spielen.

Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen im steuerlichen Kontext

Wenn im Zusammenhang mit Fristversäumnissen, Zuschlägen oder der Verfahrensführung gegenüber der Finanzverwaltung rechtliche Fragen zu klären sind, kann eine strukturierte Prüfung der jeweiligen Umstände sinnvoll sein. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht finden sich auf der Website von MTR Legal.