Barbetreiber in Düsseldorf erhält hohe Entschädigung durch Betriebsschließungsversicherung

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Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zur Betriebsschließungsversicherung

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2021 (Az. 40 O 53/20) einem Barbetreiber weitgehend Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung zugesprochen. Streitgegenstand war die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherer infolge der pandemiebedingten Schließung leisten muss.

Ausgangslage: Schließung des Betriebs und Leistungsablehnung

 

Versicherungsverhältnis und behördliche Anordnung

Der Betreiber einer Bar in Düsseldorf unterhielt eine Betriebsschließungsversicherung. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Betrieb auf Grundlage behördlicher Vorgaben geschlossen.

Reaktion des Versicherers

Der Versicherer verweigerte eine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag. Der Barbetreiber machte daraufhin Ansprüche gerichtlich geltend.

Kernaussage des Urteils: Anspruch dem Grunde nach bejaht

 

Eintritt des Versicherungsfalls

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf lag ein Versicherungsfall vor. Maßgeblich war, dass die Schließung des Betriebs auf einer behördlichen Anordnung beruhte.

Reichweite des Versicherungsschutzes

Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus der Betriebsschließungsversicherung als erfüllt an. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen besagte zwar, dass sich der Versicherungsfall nur auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke. Eine solche Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei unwirksam, entschied das LG Düsseldorf. Aus den Versicherungsbedingungen gehe auch nicht hinreichend hervor, dass neu auftretende Krankheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Höhe der zugesprochenen Entschädigung

 

Entschädigung in erheblichem Umfang

Das Landgericht Düsseldorf erkannte dem Barbetreiber eine hohe Entschädigung zu. Die Entscheidung betraf damit nicht lediglich eine symbolische Leistung, sondern einen Anspruch in nennenswertem Umfang.

Einordnung und Bedeutung für vergleichbare Konstellationen

 

Vertragsauslegung im Mittelpunkt

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Beantwortung der Leistungspflicht wesentlich von den jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung abhängt. Allgemeine Aussagen lassen sich nur insoweit ableiten, als die zugrunde liegenden Klauseln vergleichbar sind.

Keine pauschale Übertragbarkeit

Das Urteil betrifft die konkrete vertragliche Gestaltung und den entschiedenen Einzelfall. Ob andere Versicherungsverhältnisse in gleicher Weise zu behandeln sind, hängt von Inhalt und Struktur der jeweiligen Bedingungen ab.

Hinweis in eigener Sache

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