Gericht kippt bisherige Angebotskennzeichnung bei Aldi Süd
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2024 (Az. 38 O 182/22) einer wettbewerbsrechtlichen Klage gegen einen Lebensmitteleinzelhändler stattgegeben und damit die Art der Kennzeichnung von Sonderangeboten bei Aldi Süd beanstandet. Gegenstand des Verfahrens war die Einhaltung der Vorgaben zur Bekanntgabe der Angebotsdauer gemäß Preisangabenverordnung.
Streitgegenstand: Preiswerbung und Transparenz für Verbraucher
Im Zentrum des gerichtlichen Verfahrens stand die Präsentation von Sonderangeboten in den Verkaufsstellen. Aldi Süd hatte diese Angebote mit besonderen Preisschildern versehen, jedoch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf den Zeitraum der Preisreduzierung. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Transparenzanforderungen und die Pflicht, Verbrauchern den Beginn und die Dauer einer Preisermäßigung unmittelbar und klar zugänglich zu machen.
Rechtslage und Bewertung durch das Landgericht Düsseldorf
Das Gericht stellte fest, dass die Preisangabenverordnung konkrete Anforderungen an die Information der Kunden über Preisermäßigungen stellt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 der Preisangabenverordnung ist beim Angebot preisreduzierter Waren nicht nur der vorherige Preis anzugeben, sondern auch explizit die Geltungsdauer dieser Ermäßigung. Ziel ist es, Verbrauchern die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit von Preisaktionen zu ermöglichen.
Die bisherige Praxis von Aldi Süd, im unmittelbaren Umfeld der Preisschilder keinen Hinweis auf den Angebotszeitraum vorzusehen, genüge diesen Anforderungen nach Ansicht des Landgerichts nicht. Insbesondere sei ein Verweis auf die Aktionstage im Wochenprospekt nicht ausreichend. Das Werbemittel und damit sämtliche erforderlichen Informationen müssten sich bereits am Point of Sale finden lassen.
Folgen für die Ausgestaltung von Angebotskennzeichnungen im Handel
Mit dem Urteil werden die Sorgfaltspflichten handelsrechtlicher Akteure im Umgang mit Sonderangeboten und Preisreduzierungen weiter konkretisiert. Handelsunternehmen sind folglich gehalten, im Rahmen ihrer Preisauszeichnungspraxis die geforderten Angaben zum Beginn und zur Dauer der Aktion direkt bei der jeweiligen Angebotskennzeichnung zu platzieren, um den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Entscheidung ist veröffentlicht unter: https://urteile.news/LG-Duesseldorf_38-O-18222_Aldi-Sued-muss-Sonderangebote-anders-kennzeichnen~N34511.
Relevanz für die Praxis und rechtliche Fragestellungen im Wettbewerbsrecht
Das Verfahren unterstreicht die maßgebliche Bedeutung gesetzlicher Vorgaben zur Preisauszeichnung und verdeutlicht die Risiken bei Abweichungen hiervon. Handelsunternehmen, Investoren sowie Unternehmensleitungen im Bereich Vertrieb und Marketing sind angesichts solcher Vorgaben zur besonderen Sensibilität hinsichtlich der rechtskonformen Kommunikation von Sonderangeboten angehalten. Bei weitergehenden Fragen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Wettbewerbs- und Preisangabenrecht bietet MTR Legal Rechtsanwälte eine fundierte Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht an.