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Wettbewerbsverstoß: Wo Karamell draufsteht, darf nicht nur Aroma drin sein

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Aromastoffe reichen nicht aus: In einem als Karamellpudding bezeichneten Produkt muss auch Karamell enthalten sein. Das hat das Landgericht München entschieden (Az.: 33 O 13261/21).

Was auf Verpackungen draufsteht, muss auch drin sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Wenn Produkte mit ihrem Namen einen bestimmten Inhaltsstoff suggerieren, dann muss dieser auch tatsächlich enthalten sein. Sonst kann eine unlautere Werbung und eine unzulässige Irreführung der Verbraucher vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Wettbewerbsrecht hat.

Ein Beispiel für eine solche Irreführung war der Fall, der am Landgericht München verhandelt wurde. Hier hatte der beklagte Lebensmittelhersteller einen Pudding mit dem Produktnamen „Caramel Pudding“ in die Supermarkt-Regale gebracht. Tatsächlich enthielt der Pudding kein Karamell und der Geschmack wurde nur durch Aromastoffe erzeugt. Neben dem Produktnamen waren noch drei Sternchen aufgedruckt, die auf die Inhaltsstoffe verweisen sollten.

Ein Wettbewerbsverband sah in dieser Aufmachung eine unzulässige Werbung. Der Verbraucher erwarte bei einem so bezeichneten Produkt, dass es auch tatsächlich Karamell enthält. Ein bloßes Karamell-Aroma sei nicht ausreichend, zudem es auch nicht als solches, sondern einfach nur als Aroma ausgewiesen sei.

Die Klage hatte am Landgericht München Erfolg. Das Gericht entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2022, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vorliegt. Den Einwand des beklagten Lebensmittelherstellers, dass auf der Packung der Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ auffällig platziert sei und von daher schon deutlich sei, dass das Produkt kein Karamell enthalten könne, ließ das LG München nicht gelten. Der Verbraucher verstehe unter diesem Hinweis, dass kein Zucker zusätzlich hinzugefügt wurde.

Auch der Sternchenhinweis sei nicht ausreichend. Ein Hinweis mit drei Sternen werde vom Verbraucher nicht als Hinweis auf weitere Informationen verstanden, sondern vielmehr als Zeichen für die hohe Qualität des Produkts gesehen.

Das Urteil fügt sich in die Rechtsprechung des BGH ein, der ähnlich zu einem Produkt mit Himbeer-Vanille-Aroma entschieden hat. Wird dem Verbraucher durch die Aufmachung des Produkts eine bestimmte Zutat suggeriert, muss sie auch enthalten sein.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte.

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