Im Vertragsrecht hat es 2022 einige Änderungen gegeben. Unternehmen müssen insbesondere auf eine rechtssichere Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) achten.
Zu Beginn und im Laufe des Jahres 2022 sind zahlreiche Änderungen im Vertragsrecht in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen u.a. die rechtliche Gestaltung der AGB, die von den Unternehmen entsprechend angepasst werden müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Bei Verträgen mit Verbrauchern betrifft eine wichtige Regelung die Vertragslaufzeit bzw. die Kündigungsfristen bei sog. Dauerschuldverhältnissen. Darunter fallen beispielsweise Zeitungs-Abos, Verträge zwischen Fitness-Studio und Verbraucher oder auch Energielieferverträge, was gerade in Zeiten steigender Energiepreise interessant sein kann.
Bei derartigen Verträge, die eine Regelmäßigkeit bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beinhalten, sind auch weiterhin Mindestlaufzeiten von ein oder zwei Jahren möglich, allerdings wurden die Kündigungsmöglichkeiten für den Verbraucher verbessert. Wurde bisher die rechtzeitige Kündigung verpasst, verlängerte sich der Vertrag in der Regel automatisch. Bei Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt nun, dass dem Verbraucher nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit das Recht eingeräumt wird, den Vertrag mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Anderslautende Klauseln in den AGB, die bspw. eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr vorsehen, sind unwirksam. Bei älteren Verträgen, die vor dem 01.03.22 abgeschlossen wurden, gelten jedoch noch die alten Regelungen, d.h. eine stillschweigende Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten sind hier noch möglich.
Online wird für solche Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.07.2022 ein Kündigungsbutton verpflichtend. Ohne diese Möglichkeit, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist buchen.
Zudem dürfen Unternehmen die Abtretung von Ansprüchen der Verbraucher, sowohl Geldforderungen als auch Rechte, in ihren AGB nicht mehr ausschließen. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.
Weitere Änderungen betreffen das Kaufrecht. So haben sich u.a. die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachmangels geändert und auch die Beweislastumkehr zu Gunsten der Verbraucher wurde von 6 auf 12 Monate erhöht. Neu ist auch der sog. Verbrauchervertrag für digitale Produkte.
Entsprechen die AGB nicht den neuen rechtlichen Anforderungen, müssen Unternehmen mit Abmahnungen rechnen. Im Vertragsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.