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Verstoß gegen DSGVO – Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht

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Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können hohe Bußgelder fällig werden. Betroffene des Verstoßes können zudem Schadenersatzforderungen geltend machen.

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – sind die Anforderungen an Unternehmen an den Datenschutz enorm gestiegen und Verstöße gegen die DSGVO können teuer werden. Bei besonders gravierenden Verstößen gegen den Schutz sensibler personenbezogener Daten können die Aufsichtsbehörden Bußgelder in Höhe bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängen. Hinzu können noch Schadenersatzansprüche der Betroffenen kommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im IT-Recht und im Datenschutz berät.

Dabei haben nicht nur Kunden, sondern auch Mitarbeiter Anspruch auf den Schutz ihrer Daten. So sieht die DSGVO vor, dass Arbeitnehmer Auskunft über die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen können. Kommt der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf immateriellen Schadenersatz haben, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2023 zeigt (Az.: 3 Ca 150/21).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft darüber verlangt, welche personenbezogenen Daten dieser über ihn verarbeitet hat. Der Arbeitgeber gab nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und auch nur spärlich Auskunft. Der Arbeitnehmer sah seinen Auskunftsanspruch verletzt und machte Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht bescheinigte ihm einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von einem Monat nachgekommen sei. Der Kläger müsse nicht darstellen, welcher Schaden ihm konkret entstanden sei, denn der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz solle laut DSGVO präventiven Charakter haben, so das Gericht. Für die Höhe des Schadenersatzes seien verschiedene Faktoren wie das Auskunftsinteresse, der Umfang der erteilten Auskünfte und der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber die Auskunft verweigert habe, maßgeblich, so das Gericht.

Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass Unternehmen den Datenschutz sowohl gegenüber Kunden als auch Mitarbeitern ernst nehmen sollten, da hohe Strafen drohen können.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im IT-Recht und im Datenschutzrecht.

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