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Unlautere Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn die Aussagen nicht von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und freigegeben wurden.

Das Wettbewerbsrecht soll Verbraucher u.a. vor irreführender Werbung schützen. Das gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln. Die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union sieht vor, dass solche gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig sind, wenn sie von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen wurden. Ansonsten ist die Werbung unlauter, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Wettbewerbsrecht hat.

Dass Werbung mit Gesundheitsangaben unzulässig sein kann, musste auch der Hersteller eines Energy-Drinks erfahren. Er richtete sich mit der Werbung für einen Energy-Drink gezielt an Gamer. Auf seiner Webseite gab der Hersteller u.a. an, dass das Getränk die nötige „Power, Leistung und Konzentration“ verleihe oder, dass es für die Konzentration förderlich sei. Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) sah in diesen und anderen Aussagen unlautere Werbung, da die Angaben wissenschaftlich nicht abgesichert seien.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2023 statt und stellte fest, dass die Werbung gegen die Health Claims Verordnung der Europäischen Union verstoße (Az.: 312 O 256/21). Denn bei den angegriffenen Werbeaussagen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, so das Gericht. Der Hersteller stelle eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit und der Reaktionsfähigkeit in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verzehr des Getränks. Diese Aussagen seien wissenschaftlich allerdings nicht belegt. Somit liege ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung vor, so das Gericht.

Denn nach der Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sie geprüft und zugelassen hat. Das war hier nicht der Fall. Zudem dürften sich gesundheitsbezogene Angaben nur auf den Wirkstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Hier habe sich die Werbung aber nicht auf das Koffein in dem Energy Drink bezogen, sondern auf das Produkt als Ganzes. Das LG Hamburg hat daher die Werbung für das Produkt mit den gesundheitsbezogenen Angaben verboten.

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