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Unlautere Werbung mit „bekannt aus…“

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Verstoß gegen Wettbewerbsrecht – Urteil des OLG Hamburg

Viele Unternehmen werben mit dem Hinweis „bekannt aus…“. Für diese Art von Werbung dürften nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 21. September 2023 strengere Regeln gelten (Az.: 15 U 108/22). Nach dem Urteil ist klar, dass es nicht ausreichend ist,  in dem entsprechenden Medium Werbeanzeigen geschaltet zu haben. Vielmehr muss redaktionell über das Unternehmen berichtet worden sein. Zudem muss eine Fundstelle oder ein entsprechender Link angegeben werden.

Werbung mit dem eigenen Bekanntheitsgrad ist grundsätzlich nicht verboten. Wer aber mit dem Hinweis „bekannt aus…“ und der namentlichen Nennung des Mediums wirbt, muss sich darüber klar sein, dass es nicht ausreicht, in dem genannten Medium eine Werbeanzeige geschaltet zu haben. Gibt es keine redaktionelle Berichterstattung liegt bei dieser Form der Werbung eine Irreführung der Verbraucher und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

„Bekannt aus…“ nur durch redaktionelle Berichterstattung

In dem Verfahren vor dem OLG Hamburg bot die Beklagte auf ihrer Webseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern und Immobilienmaklern an. Zudem warb die Beklagte mit den Hinweis „bekannt aus…“ und führte dann prominente Medien namentlich auf. Links oder Fundstellen dazu wurden nicht angegeben. Tatsächlich hatte das Unternehmen in den genannten Medien lediglich Werbeanzeigen geschaltet. Eine redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen hat es in den aufgeführten Medien nicht gegeben.

Dagegen wandte sich ein Wettbewerbsverband, der die Werbung für unlauter hielt. Die Klage hatte im Berufungsverfahren am OLG Hamburg Erfolg.

Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten Medien werbe, gehe der Verbraucher davon aus, dass diese Bekanntheit auf redaktioneller Berichterstattung beruht und nicht auf geschalteter Werbung. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Berichterstattung positiv war, eine neutrale Berichterstattung reiche aus. Eine negative Berichterstattung verbinde der Verbraucher hingegen nicht mit der Angabe „bekannt aus…“, machte das OLG deutlich.

Angabe von Link oder Fundstelle erforderlich

Zudem müsse bei Werbung mit Bekanntheit aus benannten Medien auch eine Fundstelle oder ein Link angegeben werden. Nur so könne der Verbraucher den Anlass und die Art und Weise  der Berichterstattung nachvollziehen, führte das Hanseatische Oberlandesgericht weiter aus. Ohne die Angabe einer solchen Fundstelle liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG vor. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Unterlassung, entschied das Gericht.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Um solche Folgen zu vermeiden, sollte ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Wettbewerbsrecht.

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