Werden Betriebsräten überhöhte Gehälter gezahlt, kann der Tatbestand der Untreue erfüllt sein. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22).
Im Wirtschaftsstrafrecht spielt der Tatbestand der Untreue eine wichtige Rolle. Nach einem Urteil des BGH kann der Tatbestand der Untreue bei einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot erfüllt sein, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner im Wirtschaftsstrafrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte
In dem Fall vor dem BGH ging es um die hohe Vergütung von Betriebsräten. Ein Autohersteller hatte seinen Betriebsräten in den Jahren 2011 bis 2016 neben einem üppigen Gehalt auch großzügige Bonuszahlungen gewährt. Das zuständige Landgericht hatte zwei ehemalige Vorstände des Autobauers zwar vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, der BGH hat diese Urteile jedoch Anfang des Jahres aufgehoben. Das Landgericht muss nun erneut entscheiden.
Hintergrund ist, dass die Betriebsräte nach dem Modell einer „hypothetischen Karriere“ vergütet wurden, wie die F.A.Z. online berichtete. Ein durchaus nicht unübliches Modell in Konzernen, dem der BGH nun aber eine Absage erteilt hat. Vielmehr müsse sich das Gehalt eines Betriebsrats an der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen Karriere orientieren. Der Autohersteller korrigierte die Gehälter seiner Betriebsräte nach unten. Ähnlich handelte auch eine Konzerntochter.
Das Urteil hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Vergütung der Betriebsräte, sondern auch auf die Haftung von Arbeitgebern oder Vorständen. Denn die Richter sahen den Straftatbestand der Untreue als erfüllt an, wobei das Landgericht allerdings keinen Vorsatz sah. Die Vorstände hätten sich bei der Einordnung der Betriebsräte in ihre Gehaltsklassen auf Einschätzungen interner und externer Berater verlassen und zudem ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden. Dadurch hätten sie irrtümlich angenommen, keine Pflichten zu verletzen.
Dem BGH war diese Einschätzung aber zu lückenhaft. So habe das Landgericht lediglich die Gehaltsklassen, nicht aber die großzügigen Bonuszahlungen berücksichtigt, die immer individuell abgesprochen werden müssen. Hier wird das Landgericht erneut zu entscheiden haben.
Das Urteil zeigt, dass Vorstände einem großen Haftungsrisiko ausgesetzt sind, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzten.
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