OVG NRW: Land hätte Corona-Hilfen nicht zurückfordern dürfen

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Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land NRW war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteilen vom 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.).

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, legte das Land NRW im Frühjahr 2020 ein Soforthilfeprogramm auf. Inzwischen werden die Hilfen zumindest teilweise zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bereits entschieden, dass die Rückforderungen nicht rechtmäßig sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun bestätigt. Die entsprechenden Rückforderungsbescheide sind daher aufzuheben, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch in rechtlichen Fragen zu Corona berät. Das OVG schränkte allerdings ein, dass das Land noch die Möglichkeit habe, neue Schlussbescheide zu erstellen und nicht benötigte Corona-Hilfen zurückzufordern.

Damit die Corona-Hilfen im Frühling 2020 schnell fließen konnten, wurde zunächst auf umfangreiche Prüfungen der Anträge verzichtet. Später sollten die Empfänger im sog. Rückmeldeverfahren Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum erklären und die Behörden errechneten aus diesen Angaben den Liquiditätsengpass. Zahlungen, die über diesen Engpass hinausgingen, wurden zurückgefordert.

So war es auch bei den drei Klägern. Sie hatten jeweils 9.000 Euro als Corona-Soforthilfe erhalten und sollten jeweils rund 7.000 Euro zurückzahlen. Dagegen wehrten sie sich mit Erfolg. Das Land habe sich bei den Rückforderungen nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Corona-Hilfen ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage aufgrund der Pandemie abzumildern und insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Die Rückforderungen seien daher rechtswidrig, so das OVG.

Das Rückmeldeverfahren habe in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin geforderten Angaben seien ungeeignet, um eine zu belassende Fördersumme zu bestimmen, so das OVG. Empfänger hätten außerdem darauf vertrauen dürfen, dass sie Mittel, die sie berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen“ erhalten haben, nicht zurückzahlen müssen. Haben die Empfänger die Corona-Hilfen im Bewilligungszeitraum nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt, könne das Land aber neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern, so das OVG.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in rechtliche Fragen zu Corona.

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