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Nur eine Immobilie kann als Familienheim von Erbschaftssteuer befreit sein

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Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Die Steuerbefreiung kann aber nur für eine Immobilie gelten, wie ein Urteil des FG München zeigt (Az. 4 K 692/20).

Das Steuerrecht sieht vor, dass das Familienheim steuerbefreit vererbt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür ist es u.a. notwendig, dass der Erblasser vor Eintritt des Erbfalls die Immobilie selbst bewohnt hat und die Erben sie anschließend mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke nutzen. Hat der Erblasser mehrere Immobilien, die er nacheinander selbst zu Wohnzwecken genutzt hat, kommt die Steuerbefreiung nur für eine Immobilie in Betracht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch im Steuerrecht und Fragen der Erbschaftssteuer berät.

Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts München. Hier hatte die Erblasserin mit ihrer Tochter in ihrem Haus X gelebt und war dort gemeldet. Die Erblasserin besaß noch ein weiteres Haus Y, das ihr Sohn bewohnte. Als die Mutter verstarb, erbten Tochter und Sohn je zur Hälfte. Sie einigten sich darauf, dass die Tochter das Haus X und der Sohn das Haus Y als Alleineigentum erbten. In ihren jeweiligen Erbschaftssteuererklärungen gaben beide an, dass es sich bei dem Haus um ein von der Erbschaftssteuer befreites Familienheim handelt.

Das Finanzamt spielte dabei nicht mit und legte für das von dem Sohn geerbte Haus Erbschaftssteuer fest. Gegen die Steuerfestsetzung wehrte sich der Sohn. Er argumentierte, dass seine Eltern das Haus 1954 gekauft und seitdem selbst bewohnt hatten. Als der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin erkrankte und die weitere Wohnungsnutzung nicht möglich war, zog das Ehepaar 2002 aus. Anschließend bewohnte der Sohn das Haus.

Das FG München entschied, dass das Haus dennoch nicht von der Erbschaftssteuer zu befreien sei. Durch ihren Auszug habe die Erblasserin ihren Hausstand aufgegeben und habe für mehr als ein Jahrzehnt einen neuen gegründet und ihren Lebensmittelpunkt in das Haus X verlegt. Daher sei die neue Wohnung als Familienheim zu sehen und die Steuerbefreiung käme nur für dieses Haus in Betracht.

Im Steuerrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte in Fragen der Erbschaftssteuer.

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