Markenrechtsverletzung: Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie

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Der Schadenersatzanspruch bei Markenrechtsverletzungen kann nach der Lizenzanalogie berechnet werden. Ansprechpartner bei Schadenersatzforderungen ist ein Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Die Verletzung einer eingetragenen Marke kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Ansprechpartner für die Durchsetzung und Abwehr von Forderungen ist ein Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte berät ihre Mandantschaft in Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Im Gewerblichen Rechtsschutz kann der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie berechnet werden. Dies bedeutet, dass sich die Höhe des Schadenersatzes nach den Gebühren für die Lizenz richtet, die bei ordnungsgemäßer Nutzung angefallen wäre. Die Lizenzanalogie spielt besonders im Urheberrecht eine Rolle, kann aber auch bei Markenrechtsverletzungen Anwendung finden. Ein Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann beraten.

Das OLG Stuttgart hatte über Schadenersatzansprüche wegen Markenrechtsverletzungen bei einem Baugerüstsystem zu entscheiden. Klägerin war eine Herstellerin von Gerüsten, die eine Wortmarke für ihre Gerüste eintragen ließ. Unter Namensnennung eines solchen Gerüsts warb ein Mitbewerber in Werbemails damit, dass seine Gerüstteile mit dem Gerüst des Markeninhabers vermischbar seien.

In der Namensnennung ihres Gerüsts in den Werbemails sah die Klägerin eine Verletzung ihrer eingetragenen Wortmarke und machte Schadenersatzansprüche geltend. Das LG Stuttgart sprach der Klägerin Schadenersatz zu. Im Wege der Lizenzanalogie bezifferte das Gericht die Höhe des Schadenersatzes mit 8 Prozent des Nettoumsatzes.

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Stuttgart zwar den Schadenersatzanspruch, hielt aber einen fiktiven Lizenzsatz von 5 Prozent für angemessen (Az.: 2 U 34/20). Die Schätzung müsse nach allgemeinen Kriterien erfolgen und selbst bei besonders bekannten Marken liege der Prozentsatz nur in Ausnahmefällen über 5 Prozent.

Das OLG bestätigte zudem, dass eine hohe Verwechslungsgefahr dadurch bestehe, dass die Beklagte dasselbe Zeichen wie die Inhaberin der Marke verwendet hat. Die fremde Marke sei genutzt worden, um die Empfänger zum Öffnen der Mails zu verleiten, so das OLG.

Verletzungen des Markenrechts oder des Urheberrechts können erhebliche rechtliche Folgen haben. Daher sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät in Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes.

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