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Margen und Boni müssen nicht Bestandteil des Händlervertrags sein

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Margen und Boni müssen nicht Bestandteil des Händlervertrags sein und können vom Hersteller einseitig festgelegt werden. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden.

Die Festlegung von Margen und Bonuszahlungen sorgen im Handelsrecht regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Herstellern und Vertragshändlern. Das OLG Frankfurt hat nun klargestellt, dass Margen und Boni nicht vertraglich fixiert werden müssen und der Hersteller sie ohne Zustimmung des Vertragshändlers festlegen kann (Az. 11 U 9/22), so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Handelsrecht hat.

In dem Fall vor dem OLG Frankfurt stritten ein Autohersteller und seine Vertragshändler über die Festlegung von Margen und Boni. Sie schlossen Anfang 2020 einen neuen Vertrag. Nachdem der „alte“ Vertrag eine feste Vergütung in Form einer Grundmarge garantierte und außerdem eine variable Vergütung vorsah, waren anwendbare Rabatte und Margenbestandteile nicht mehr Bestandteil des neuen Händlervertrags. Stattdessen sollten Margen und Boni jeweils im vierten Quartal für das folgende Jahr ausgewiesen werden, teilte der Autohersteller den Vertragshändlern mit. Dagegen wehrte sich der Händlerverband.

Seine Klage hatte vor dem OLG Frankfurt allerdings keinen Erfolg. Die einseitige jährliche Festlegung der Grundmargen und Boni sei zwar eine Behinderung der Händler im Sinne von § 19 GWB, allerdings sei sie nicht unbillig, so das Gericht.

Der Hersteller habe ein Interesse an einer flexiblen Anpassung des Grundrabatts. Dem stehe das Interesse des Händlers entgegen, durch eine möglichst langfristige Vereinbarung von Grundrabatten und Boni kalkulieren und die wirtschaftliche Existenz sicherstellen zu können. Allerdings habe die Festlegung der Grundmarge, die keine erzielbare Handelsspanne darstelle, sondern zumindest zum Teil an den Endkunden weitergegeben wird, von vornherein nur eingeschränkte Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz der Händler. Denn die Verdienstmöglichkeiten hingen von vielen weiteren Faktoren, z.B. Kundenverhalten, Konkurrenz, ab, die der Hersteller nicht beeinflussen könne, so das OLG. Zudem sei nach den Händlerverträgen auch der Vertrieb anderer Marken zulässig. Bei den Bonuszahlungen handele es sich ohnehin um freiwillige Leistungen des Herstellers. Daher liege auch hier keine unbillige Behinderung vor.

Im Handelsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal.

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