Steuerliche Außenprüfungen können auch grenzüberschreitend stattfinden. Ziel dieser sog. Joint Audits ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung, aber auch die Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung.
Unternehmen haben regelmäßig grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen. Mit Hilfe sog. Joint Audits können auch die Finanzverwaltungen bei steuerlichen Außenprüfungen grenzüberschreitend tätig werden. Deutschland hat zwar mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dennoch kann es gerade bei komplexen Sachvergalten immer wieder zu steuerlichen Konflikten kommen. Durch die Joint Audits soll mehr Transparenz geschaffen und schneller für Rechtsklarheit gesorgt werden, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte
Bei Joint Audits handelt es sich um koordinierte bi- und multilaterale steuerliche Außenprüfungen, die auf Ersuchen durchgeführt werden können. An einer solchen Außenprüfung beteiligen sich die Finanzbehörden von mindestens zwei Staaten, um eine Prüfung auf dem Gebiet der direkten Steuern gleichzeitig oder gemeinsam durchzuführen.
Ziel ist dabei sowohl die Vermeidung von Doppelbesteuerung als auch die Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung. Dazu soll mehr Informationstransparenz geschaffen werden. Bisher kommt es vielfach dann zu Doppelbesteuerung, wenn die beteiligten Staaten einen nicht hinreichend bekannten Sachverhalt mit Auslandsbezug der jeweiligen nationalen Besteuerung unterwerfen. Nachträglich ist es für Unternehmen schwierig, sich gegen eine solche Doppelbesteuerung zu wehren. Durch Joint Audits soll das Entstehen einer solchen Konfliktsituation, die zur Doppelbesteuerung führt, vermieden werden, indem die Finanzbehörden der beteiligten Staaten gemeinsam den Sachverhalt ermitteln.
Angeregt werden kann ein Joint Audit durch die jeweiligen Finanzbehörden der Staaten. Der Steuerpflichtige selbst kann es hingegen nicht beantragen, er kann lediglich die zuständige Finanzverwaltung aktiv darauf hinweisen, dass er ein solches Verfahren wünscht.
Durch den direkten Informationsaustausch zwischen den Prüfern ermöglicht das Joint Audit eine schnelle und umfassende Sachverhaltsaufklärung. Damit soll auch möglichst früh Rechtssicherheit und Planungssicherheit hergestellt werden. Dabei hängt der Erfolg aber auch wesentlich von der Zusammenarbeit der Steuerpflichtigen und der beteiligten Finanzbehörden ab. Vorteil für den Steuerpflichtigen ist, dass er nicht mehr selbst eine bilaterale Lösung mit den jeweiligen Steuerbehörden suchen muss, sondern diese selbst eine gemeinsame tragfähige Lösung erarbeiten.
Denkbar ist ein Joint Audit künftig für alle grenzüberschreitenden Sachverhalte im Bereich der direkten Steuern.
Im internationalen Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.