Auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH kann in der Haftung stehen. Bei Vorwürfen sollte ein im Wirtschaftsstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Verletzen Geschäftsführer einer GmbH ihre Pflichten, müssen sie dafür gerade stehen und sich gegenüber dem Unternehmen, Finanzverwaltung, Staatsanwalt oder anderen Dritten verantworten. In der Haftung kann aber nicht nur der eingetragene Geschäftsführer, sondern auch ein faktischer Geschäftsführer stehen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte
Die Praxis zeigt, dass es nicht immer der eingetragene Geschäftsführer allein ist, der das Unternehmen lenkt. Häufig sind es auch Gesellschafter, die massiv Einfluss auf das operative Geschäft nehmen und faktisch als Geschäftsführer wirken. Damit stehen sie aber auch in der Haftung. Bei Vorwürfen der Staatsanwaltschaft oder der Finanzverwaltung sollte daher unbedingt ein kompetenter Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht hinzugezogen werden.
Fälle einer faktischen Geschäftsführung sind bspw. häufiger in mittelständischen Familienunternehmen anzutreffen. Hier haben inzwischen die Kinder oder Enkel die Geschäftsführung übernommen, doch inoffiziell steht noch immer die alte Generation am Ruder und nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens. In anderen Konstellationen sind die Kinder z.B. im Aufsichtsrat des Unternehmens und nehmen Einfluss auf das operative Geschehen. Werden dabei die Grenzen zum faktischen Geschäftsführer überschritten, hat das hat auch rechtliche Konsequenzen. Der faktische Geschäftsführer kann im Wirtschaftsstrafrecht ebenso belangt werden, wie der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialbeiträge und Steuern zu sorgen. Kommt es hier zu rechtlichen Auseinandersetzungen, sollte ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kontaktiert werden.
Eine häufige Pflichtverletzung ist auch, dass ein Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu spät gestellt wurde. Auch dann ist ein im Wirtschaftsstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner – sowohl für den bestellten als auch für den faktischen Geschäftsführer.
Es sind noch zahlreiche andere Konstellationen möglich, in denen ein faktischen Geschäftsführer sowohl im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten in der Haftung steht. Dann sollte unbedingt ein im Wirtschaftsstrafrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Geschäftsführerhaftung und weiteren Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht auf.