Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt 2024 in Kraft

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 im Kraft. Das bringt Änderungen für die GbR, die OHG und die KG mit sich.

Im Gesellschaftsrecht stehen 2024 große Änderungen an, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Personengesellschaften in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) betreffen. Auch wenn das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts erst am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, sollten die betroffenen Gesellschaften sich frühzeitig auf die Änderungen einstellen und Verträge ggf. anpassen oder ergänzen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte

Wesentliche Veränderungen betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ab 2024 Rechtsfähigkeit erhalten soll und am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. Neben der rechtsfähigen GbR soll es wie bisher auch die rechtsunfähige GbR geben, die den Gesellschaftern zur Ausstattung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander dient, nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und über kein eigenes Vermögen verfügt.

Soll die GbR künftig am Rechtsverkehr teilnehmen ist eine Eintragung in einem noch zu schaffenden Gesellschaftsregister am jeweils zuständigen Amtsgericht erforderlich. Wird die Eintragung vorgenommen, erhält die Gesellschaft den Zusatz eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Es steht im Ermessen der Gesellschafter, die GbR in das Register einzutragen. Dabei kann die Eintragung sinnvoll sein. Denn die Eintragung ist Voraussetzung, wenn die GbR beispielsweise Gesellschafter einer GmbH ist oder Namenaktien halten möchte. Auch bei Rechten der GbR an Grundstücken und eingetragenen Schiffen ist die Registrierung erforderlich.

Durch die Eintragung in das Register wird die GbR auch umwandlungsfähig. Sie kann mit einer anderen Gesellschaft verschmelzen oder auch in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Außerdem kann sie neben ihrem Gesellschaftssitz einen Verwaltungssitz wählen – auch im Ausland. Dies eröffnet Möglichkeiten auch verstärkt innerhalb der EU tätig zu werden.

Ab dem 1. Januar 2024 sollen auch Angehörige freier Berufe, eine Personengesellschaft wie eine OHG oder KG gründen könne, sofern dies berufsrechtlich zulässig ist.

GbRs, OHGs und KGs sollten sich rechtzeitig mit den neuen Möglichkeiten beschäftigen und ggf. bestehende Gesellschaftsverträge anpassen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte

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