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Gesellschafter müssen Kosten für Insolvenz tragen

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Bundesgerichtshof sieht keinen Grund für Haftungsbeschränkung

Persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter müssen im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2021 entschieden (Az.: II R 69/22).

Persönlich haftende Gesellschafter haften für alle aus ihrem Geschäft entstehenden Verpflichtungen, sofern keine Gesetze dagegenstehen. Dennoch wird in der Rechtsprechung vielfach davon ausgegangen, dass die Kosten für ein Insolvenzverfahren nicht von der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter umfasst sind. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH eine Absage erteilt, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte

Insolvenzverwalter macht Kostenübernahme geltend

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierter Immobilienfonds Darlehen in Millionenhöhe aufgenommen. Als der Fonds in die wirtschaftliche Schieflage geriet, konnte er die Kredite nicht mehr bedienen. Die Bank stellte die Darlehen fällig und auf ihren Antrag hin wurde schließlich das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet. Der Insolvenzverwalter machte gegenüber den Gesellschaftern die Übernahme der Kosten für das Insolvenzverfahren gemäß ihrer Beteiligungsquote geltend.

Das OLG Zweibrücken hatte die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen, doch vor dem BGH hatte er Erfolg. Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass es in der Regel keine Begründung für eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter hinsichtlich der Kostenübernahme für das Insolvenzverfahren gebe.

Haftung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Grundsätzlich stehen persönlich haftende Gesellschafter für alle aus ihrem Geschäft entstandenen Verpflichtungen in der Haftung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Gesellschaft allerdings vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Daher könne die Haftung der Gesellschafter auf den Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens reduziert werden. Dies sei vergleichbar mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter, der auch nur für Verbindlichkeiten bis zu seinem Austritt in der Haftung steht.

Der BGH machte aber deutlich, dass die Kosten für das Insolvenzverfahren nicht von dieser Einschränkung erfasst sind. Denn die Insolvenz sei eine unmittelbare Folge des Handelns der Gesellschafter.

Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter stellt ein hohes persönliches Risiko dar. Daher ist es erforderlich, Krisen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einzuleiten, die der Insolvenz entgegensteuern.

 

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