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Erbschaftssteuerbefreiung Familienheim – Einschränkungen bei mehreren Flurstücken

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Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, Az. 3 K 14/23

Zur Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 12. Juli 2023 entschieden, dass nur das Flurstück, auf dem das Familienheim steht, von der Erbschaftsteuer befreit sein kann. Bei größeren Flurstücken ist nach dem Urteil nur eine angemessene Fläche steuerbefreit (Az.: 3 K 14/23).

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann das Familienheim steuerfrei vererbt werden. Bei der Erbschaftssteuer ist zu beachten, dass die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt erfolgt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die festgestellten Werte sind dann in den Erbschaftssteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim entscheidet hingegen das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Bei der Vererbung von Immobilien können also verschiedene Finanzämter involviert sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die auch im Steuerrecht und bei Fragen der Erbschaftssteuer berät.

Ein Familienheim, mehrere Flurstücke

So waren auch in dem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte, zwei Finanzämter einbezogen. Dem Erben fielen sechs Flurstücke zu, von denen im Grundbuch fünf zu einem Grundstück zusammengefasst waren. Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Finanzamt zog aber nur drei der fünf Flurstücke im Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes zusammen und ermittelte den Gesamtwert. Dabei führte es aus, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das Flurstück zu gewähren ist, das mit dem Haus bebaut ist. Das für die Festlegung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt teilte diese Auffassung.

Dementsprechend gewährte es nicht den für den festgestellten Gesamtwert der drei Flurstücke die Befreiung von der Erbschaftssteuer, sondern nur für das mit dem Familienheim bebaute Flurstück. Der Erbe verlangte hingegen die Steuerbefreiung für den festgestellten Gesamtwert der drei Flurstücke.

Befreiung von Erbschaftssteuer nur für mit Familienheim bebautes Flurstück

Seine Klage wies das Finanzgericht Niedersachsen jedoch zurück. Das FG teilte die Auffassung des Finanzamts, dass nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Erbschaftssteuer zu befreien ist. Zur Begründung führte es aus, dass die Steuerbefreiung auf eine vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche zu begrenzen sei. Sei eine solche Fläche nicht gegeben, komme auch die Teilbegrenzung eines Flurstücks in Frage. Ansonsten könne es zu einer steuerlichen Doppelbegünstigung naher Familienangehöriger kommen, die sowohl von hohen Freibeträgen als auch von der Steuerbefreiung durch das Familienheim profitieren können.

Revision zum BFH anhängig

Der Kläger hat Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 27/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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