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Betriebsprüfung – Hinzuschätzung durch Finanzamt

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Hinzuschätzungen nicht immer gerechtfertigt

Unklare oder lückenhafte Buchführungsunterlagen können dazu führen, dass das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung eine Hinzuschätzung vornimmt und Steuern nachgezahlt werden müssen. Der Steuerpflichtige sollte solche Hinzuschätzungen genau prüfen. Denn zumindest in ihrer Höhe kann die Schätzung unzulässig sein.

Bei der Buchführung müssen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) von Unternehmen beachtet werden. Werden bei einer Betriebsprüfung Verstöße gegen die GoBD festgestellt, kann das zu großzügigen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt und erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Hinzuschätzung hat Grenzen

Für die Hinzuschätzungen gibt es allerdings Grenzen. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ergebnisse einer Steuerschätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssen (Az. X B 53/17). Gegen übertrieben hohe Hinzuschätzungen können sich Betroffene wehren, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.

Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 11 K 87/20). Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war ein selbstständiger Servicetechniker, dessen Buchhaltungssoftware unstreitig nicht den Grundsätzen der GoBD entsprach. Denn die Software ermöglichte es, Rechnungen nachträglich zu ändern oder zu löschen. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass eine Rechnungsnummer doppelt vergeben wurde und zwei der automatisch fortlaufend nummerierten Rechnungen fehlten. Zudem stellte sie fest, dass der Verkauf eines Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß verbucht wurde. Daraufhin erhob die Prüferin einen Sicherheitszuschlag, gegen den sich der Techniker wehrte.

FG Niedersachsen: Kein hinreichender Mangel für Hinzuschätzung

Er argumentierte, dass er selbst und nicht seine erfahrene Bürokraft die beiden fehlenden Rechnungen geschrieben habe und mit der entsprechenden Software nicht sonderlich vertraut gewesen sei. Der Fehler sei also auf menschliche Unzulänglichkeit zurückzuführen.

Seine Klage hatte am FG Niedersachsen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software die Löschung oder Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, stelle keinen hinreichenden Mangel in der Buchführung dar, der das Finanzamt zu einer Hinzuschätzung berechtige.

Die formellen Mängel der Buchführung seien hier nicht so wesentlich, dass sie Anlass geben, am ermittelten Gewinn bzw. Umsatz zu zweifeln. Daher liege hier keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts vor, so das FG Niedersachsen. Es sei schon fraglich, ob überhaupt ein formeller Mangel vorliege.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnen kann, sich gegen Hinzuschätzungen zu wehren.

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