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Beim Bier hört der Spaß auf

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Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch irreführende Angaben

Beim Bier versteht das Landgericht München keinen Spaß. Zumindest dann nicht, wenn es auf dem Flaschenetikett mit den Angaben zu Herkunft und Klimaneutralität des Bieres nicht so genau genommen wurde. Die fehlerhaften Angaben seien für den Verbraucher irreführend und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, stellte das Landgericht München mit Urteil vom 8. Dezember 2023 fest und untersagte die entsprechende Werbung (Az.: 37 O 2041/23).

Mit geografischen Herkunftsangaben können beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen zu Qualität und Geschmack eines Produkts erzeugt und damit auch die Kaufentscheidung beeinflusst werden. Der Verbraucher darf daher über die geografische Herkunft eines Produkts nicht getäuscht werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und im Wettbewerbsrecht berät.

Irreführung des Verbraucher durch fehlerhafte Herkunftsangabe

Eine solche Irreführung über die Herkunft sah das LG München aber in dem vorliegenden Fall. Hier hatte ein Handelsunternehmen auf dem Etikett der Bierflaschen eine für Brauereien in München bekannte Adresse angegeben. Tatsächlich befindet sich unter dieser Adresse nur der Verwaltungssitz der Firma, das Bier wird jedoch nicht in München gebraut. Das stieß einem Wettbewerbsverband bitter auf, der darin eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sah. Zudem wandte sich der Verband auch gegen die Bewerbung des Bieres mit Attributen wie „klimaneutrale Herstellung“ oder „CO2 positiv“.

Die Klage des Verbands am LG München hatte Erfolg. Die für Brauereien bekannte und auf dem Flaschenetikett angegebene Adresse sei für den Verbraucher irreführend, stellte das Gericht fest. Durch die Anschrift werde der Eindruck vermittelt, dass das Bier dort hergestellt werde, obwohl dort gerade nicht die Produktionsstätte, sondern nur der Sitz des Handelsunternehmens ist, so das LG München. Die Täuschung über die Herkunft des Bieres sei geeignet, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Greenwashing – Angaben zu Klimaneutralität müssen ausreichend belegt sein

Auch die Werbung mit den Angaben „CO2 positiv“ oder „klimaneutrale Herstellung“ stelle eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar, stellte das Gericht weiter fest. Das Unternehmen hätte die Bewertungskriterien für diese Einschätzung auf dem Etikett hinreichend transparent darlegen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Ein QR-Code, der zu näheren Angaben führt, sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund des sog. „Greenwashing“ müsse das Unternehmen den Verbraucher transparent darüber aufklären, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird. Die sei auch durch die Informationen auf der Homepage des Unternehmens nicht ersichtlich, machte das LG München deutlich.

Werbung ist ein schmaler Grat und darf den Verbraucher nicht in die Irre führen, wie das Urteil des LG München zeigt. Solche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen führen. Daher sollte im Zweifel die fachkundige Beratung eines Rechtsanwalts gesucht werden.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten im IP-Recht und Wettbewerbsrecht.

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