Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Beschluss des KG Berlin vom 07.03.2024 , Az. 16 UF 112/23

 

Ist eine Ehe gescheitert und wird geschieden, nimmt das Familiengericht automatisch den Versorgungsausgleich vor. Dabei werden in der Regel die erworbenen Rentenansprüche zwischen den ehemaligen Ehepartnern hälftig aufgeteilt. Es kann aber auch Ausnahmen geben, die dazu führen, dass ein Ehepartner vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Das hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 7. März 2024 entschieden (Az.: 16 UF 112/23).

Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung bis auf wenige Ausnahmen von Amts wegen durchgeführt und muss nicht eigens von einem der Ehepartner beantragt werden. Da während der Ehe die Rollen unterschiedlich verteilt sind und ein Partner sich z.B. mehr um die Kinder als um die berufliche Karriere kümmert, hat das Auswirkungen auf das Einkommen und damit auf die erworbenen Rentenansprüche. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die erworbenen Rentenansprüche in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät.

 

„Ehefeindliches“ Verhalten

 

Eine Ausnahme kann es aber geben, wenn sich ein Ehepartner „ehefeindlich“ verhält. Dann kann er sogar vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wie die Entscheidung des KG Berlin zeigt.

In dem zu Grunde liegenden Fall lebte das Ehepaar getrennt. Die Frau hatte ihren Ehemann verlassen und lebte seitdem mit ihrer Tochter auf Mallorca. Der Ehemann ist nicht der leibliche Vater des Kindes. Er lebte weiter in Berlin und unterstützte seine Ehefrau und deren Tochter mit einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 1.500 Euro. Für die Altersversorgung hatte das Ehepaar rund 140.000 Euro gespart und auf einem Konto verwahrt, zu dem beide Partner Zugang hatten.

 

Frau räumt gemeinsames Konto leer

 

Einige Zeit, nachdem die Frau nach Mallorca gezogen war, erlitt der Ehemann einen Schlaganfall. Als er sich zur Erholung in einer Reha-Klinik befand, hob seine Frau hinter seinem Rücken das gesamte Geld von dem gemeinsamen Konto für die Altersvorsorge ab und finanzierte damit den Kauf einer Eigentumswohnung auf Mallorca. Der Mann erfuhr erst nach seiner Genesung, dass die Frau das gemeinsame Konto leergeräumt hatte.

Die Ehe wurde schließlich geschieden und die Frau machte einen Versorgungsausgleich in Höhe von knapp 100.000 Euro geltend. Dagegen wehrte sich der Mann, der seinerseits noch auf die Rückzahlung der veruntreuten 140.000 Euro wartete. Er beantragte, dass seine Frau gemäß § 27 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird. Diese Regelung sieht vor, dass der Versorgungsausgleich nicht vorgenommen oder beschränkt wird, wenn er grob unbillig wäre. Dazu müssen die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, dass von dem Halbteilungsgrundsatz abgewichen wird.

 

Frau vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen

 

Aufgrund der Umstände sah das KG Berlin es als gerechtfertigt an, die Frau vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Frau habe während sich ihr Mann noch in der Klinik von seinem Schlaganfall erholte, das gemeinsame Konto leergeräumt. Damit habe sie ein zutiefst „ehefeindliches Verhalten“ gezeigt. Die Frau habe aus rein egoistischen Gründen gehandelt, um mit dem Geld eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Interessen des Ehemanns am Erhalt der Alterssicherung habe sie dabei völlig missachtet und vorsätzlich und hinterrücks gehandelt. Die Voraussetzungen, um von dem Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich abzuweichen, lägen somit vor, so das KG Berlin.

Gegen die Frau spreche auch, dass sie die Rückzahlung des zu Unrecht abgehobenen Geldes verweigere. Stattdessen habe sie ihrem Mann noch mit einer Anzeige beim Finanzamt gedroht. Unter diesen Umständen den Versorgungsausgleich durchzuführen, wäre grob unbillig, entschied das KG Berlin. Den Einwand der Frau, dass sie möglicherweise doppelt bestraft würde, wenn sie im Parallelverfahren auch noch zur Rückzahlung der 140.000 Euro verurteilt würde, ließ das Gericht nicht gelten. Es handle sich um getrennte Verfahren und die Ansprüche könnten nicht aufgerechnet werden, stellte das KG Berlin klar.

 

Regelungen im Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung treffen

 

Der Versorgungsausgleich kann nur bei grober Unbilligkeit abgelehnt werden oder wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Ein Ehepaar muss die Berechnung des Versorgungsausgleichs aber nicht dem Gericht überlassen, sondern kann in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung selbst Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Fragen zum Versorgungsausgleich, zur  Scheidung und anderen Themen des Familienrechts.

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