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Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers

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Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsverhältnis. Das muss auch bei der Trennung vom Geschäftsführer berücksichtigt werden.

Das Gesellschaftsrecht sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer bestellt. Das betrifft jedoch nur seine Organstellung. Für die Regelung des Arbeitsverhältnisses bedarf es darüber hinaus auch eines Dienstvertrags oder Geschäftsführeranstellungsvertrags. Möchte sich die Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen, muss er sowohl von der Gesellschafterversammlung abberufen als auch der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt werden, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte .

Wurde keine Koppelungsklausel vereinbart, müssen Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers separat erfolgen. Ein im Gesellschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt kennt die Erfordernisse, damit die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer auf allen Ebenen wirksam beendet wird.

Durch die Abberufung wird lediglich die Organstellung des Geschäftsführer beendet. Er darf die Gesellschaft dann nicht mehr nach außen vertreten, hat aber weiter Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag, u.a. auf seine Vergütung. Das kann für die Gesellschaft zur finanziellen Belastung werden. Damit das nicht passiert, empfiehlt es sich einen im Gesellschaftsrecht versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Zudem muss beachtet werden, dass in der Regel die Abberufung des Geschäftsführers zwar jederzeit möglich ist, bei der Kündigung jedoch zumeist Fristen zu beachten sind. Das bedeutet, dass auch Ansprüche des Geschäftsführers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bestand haben. Allerdings können im Anstellungsvertrag andere Regelungen vereinbart werden. Daher ist es ratsam, bei der Vertragsgestaltung einen im Gesellschaftsrecht versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Problematisch kann dies werden, wenn der Geschäftsführer auch gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist. Dann ist die Abberufung gegen seinen Willen kaum möglich, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Wichtige Gründe können z.B. grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit, geschäftsschädigendes Verhalten etc. sein. Bei der Abberufung aus wichtigen Grund sollte unbedingt ein im Gesellschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Außerdem muss der Anstellungsvertrag auch bei einer Abberufung aus wichtigen Grund gekündigt werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat und weiteren Themen des Gesellschaftsrechts.

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