# Polizeipflichtige Personen

Quelle: https://www.mtrlegal.com/wiki/polizeipflichtige-personen/ · Sprache: de · Stand: 2026-05-06

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## Einleitung in das Konzept der Polizeipflichtigen Personen

Der Begriff "polizeipflichtige Personen" bezieht sich auf Individuen, die aufgrund bestimmter Umstände oder Handlungen verpflichtet sind, Maßnahmen zur [Gefahrenabwehr](https://www.mtrlegal.com/wiki/gefahrenabwehr/) zu ergreifen. Diese Verpflichtung kann verschiedene Gründe haben, die oft im Zusammenhang mit der Verantwortung für eine mögliche [Gefahr](https://www.mtrlegal.com/wiki/gefahr/) oder Störung stehen. Solche Personen können durch ihr Verhalten, ihre Stellung oder ihre Beziehung zu einer Gefahrenquelle in den Fokus der polizeilichen Pflichten geraten.

Polizeipflichtige Personen sind in der Regel solche, die entweder selbst eine Gefahr verursachen oder bei denen eine Gefahr besteht, dass sie durch Unterlassen oder nicht ausreichende Vorkehrungen eine Gefahr entstehen lassen. Diese Pflichten ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten der Personen selbst, sondern können auch aus ihrer Beziehung zu bestimmten Objekten oder Sachverhalten resultieren. Die rechtliche Einordnung polizeipflichtiger Personen zielt darauf ab, die [öffentliche Sicherheit und Ordnung](https://www.mtrlegal.com/wiki/oeffentliche-sicherheit-und-ordnung/) zu gewährleisten.

Die Bestimmung, wer als polizeipflichtige Person gilt, ist entscheidend für die Durchsetzung von Maßnahmen durch die Polizei. Diese Maßnahmen können präventiver Natur sein, um Gefahren vorab zu verhindern, oder repressiv, um bestehende Gefahren abzuwehren oder zu beseitigen. Die Abgrenzung und Definition polizeipflichtiger Personen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Aufgaben.

## Arten von Polizeipflichtigen Personen

Polizeipflichtige Personen lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen, abhängig von ihrer Beziehung zur Gefahr. Eine der grundlegendsten Kategorien sind die sogenannten "Verhaltensstörer". Diese Personen verursachen durch ihr eigenes Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Beispielhaft könnte hier eine Person genannt werden, die durch lautes Verhalten in einer Nachbarschaft die öffentliche Ruhe stört.

Eine weitere wichtige Kategorie sind die "Zustandsstörer". Diese Personen sind nicht durch ihr Verhalten, sondern durch die Kontrolle oder den Besitz eines Objekts, das eine Gefahr darstellt, polizeipflichtig. Ein typisches Beispiel hierfür wäre der Eigentümer eines baufälligen Gebäudes, das aufgrund seines Zustands eine Gefährdung für Passanten darstellt. Hier ist der Eigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Gebäude keine Gefahr mehr darstellt.

Zusätzlich gibt es die Kategorie der "Nichtstörer", die unter bestimmten Umständen ebenfalls polizeipflichtig werden können. Diese Personen haben zwar keinen direkten Einfluss auf die Gefahr, können aber dennoch verpflichtet werden, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, insbesondere wenn sie in einer besonderen Nähe zur Gefahrenquelle stehen oder davon profitieren. Dies kann der Fall sein, wenn jemand in einer Position der Verantwortung ist, wie ein Veranstalter eines öffentlichen Events, der für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich ist.

## Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Die rechtliche Grundlage für die Bestimmung polizeipflichtiger Personen ist ein komplexes Geflecht aus verschiedenen Normen, die sich an den Grundsätzen der Gefahrenabwehr orientieren. Es geht darum, die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeiten klar zu definieren, um effektive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind darauf ausgelegt, sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen zu rechtfertigen.

Eine wesentliche Herausforderung besteht darin, die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Arten polizeipflichtiger Personen zu treffen. Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern ist dabei besonders relevant, da sie unterschiedliche Verpflichtungen und Maßnahmen nach sich ziehen können. Während Verhaltensstörer direkt durch ihr Handeln eine Gefahr verursachen, sind Zustandsstörer durch den Zustand eines ihnen zugehörigen Objekts in der Pflicht.

Ein weiteres wichtiges Element ist die Abgrenzung zu den sogenannten "Nichtstörern". Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar nicht direkt an der Gefahr beteiligt sind, jedoch aufgrund besonderer Umstände in die Pflicht genommen werden können. Diese Abgrenzung erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände und der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, um eine gerechte und effektive Lösung zur Gefahrenabwehr zu gewährleisten.

## Praktische Anwendung und Beispiele

Die polizeiliche Praxis zeigt, dass die Bestimmung polizeipflichtiger Personen in vielen alltäglichen Situationen relevant ist. Ein klassisches Beispiel ist der Umgang mit Lärmbelästigungen. Hier kann sowohl der Verursacher des Lärms als Verhaltensstörer als auch der Eigentümer der genutzten Immobilie als Zustandsstörer in Betracht gezogen werden, sofern er die Lärmbelästigung durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können.

Ein weiteres Beispiel ist die Gefährdung durch unsichere Gebäude. Hier wird der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer betrachtet, da er die Verantwortung trägt, den sicheren Zustand des Gebäudes zu gewährleisten. Sollte ein Gebäude beispielsweise durch Vernachlässigung baufällig werden und Passanten gefährden, ist der Eigentümer verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu ergreifen.

Auch bei Veranstaltungen ist die Bestimmung polizeipflichtiger Personen ein wesentliches Element der Planung und Durchführung. Der Veranstalter wird oft als Verantwortlicher gesehen, der sicherstellen muss, dass alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Gefährdungen für die Teilnehmer zu vermeiden. Diese Verantwortung erstreckt sich von der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften bis hin zur Bereitstellung von Notfallplänen.

## Häufig gestellte Fragen zu Polizeipflichtigen Personen

### Was bedeutet es, eine polizeipflichtige Person zu sein?

Eine polizeipflichtige Person ist jemand, der aufgrund bestimmter Umstände oder Handlungen verpflichtet ist, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu ergreifen. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Verhalten der Person selbst, ihrer Verantwortung für ein Objekt oder ihrer Beziehung zu einer Gefahrenquelle ergeben.

### Wer entscheidet, wer als polizeipflichtig gilt?

Die Entscheidung darüber, wer als polizeipflichtig gilt, trifft in der Regel die zuständige Polizeibehörde. Diese Entscheidung basiert auf einer Bewertung der Umstände, der möglichen Gefahrenquelle und der Beziehung der betreffenden Person zu dieser Gefahrenquelle.

### Können auch unbeteiligte Personen polizeipflichtig werden?

Ja, unbeteiligte Personen können unter bestimmten Umständen ebenfalls polizeipflichtig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie in einer besonderen Nähe zur Gefahrenquelle stehen oder von der Gefahrenquelle profitieren, auch wenn sie nicht direkt für die Gefahr verantwortlich sind.

### Was passiert, wenn eine polizeipflichtige Person ihren Pflichten nicht nachkommt?

Wenn eine polizeipflichtige Person ihren Pflichten nicht nachkommt, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr selbst zu beseitigen. Die Kosten für diese Maßnahmen können der polizeipflichtigen Person in Rechnung gestellt werden.

### Welche Arten von Maßnahmen können polizeipflichtige Personen ergreifen?

Die Arten von Maßnahmen, die polizeipflichtige Personen ergreifen können, hängen von der je weiligen Gefahrensituation ab. Sie reichen von einfachen Vorsichtsmaßnahmen über bauliche Veränderungen bis hin zu umfassenden Sicherheitsvorkehrungen.

### Gibt es Unterschiede in der Behandlung von Verhaltens- und Zustandsstörern?

Ja, es gibt Unterschiede in der Behandlung von Verhaltens- und Zustandsstörern, da sie je nach Art der Gefahr unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Maßnahmen nach sich ziehen können. Verhaltensstörer sind direkt durch ihr Handeln beteiligt, während Zustandsstörer für den Zustand eines Objekts verantwortlich sind.

### Können Unternehmen auch als polizeipflichtige Personen gelten?

Ja, Unternehmen können ebenfalls als polizeipflichtige Personen gelten, insbesondere wenn sie durch ihre Geschäftstätigkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen. In solchen Fällen ist das Unternehmen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
