Begriff und Zielsetzung des Elterngeldes
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützt. Es soll dazu beitragen, den Einkommenswegfall auszugleichen, wenn Eltern ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen und deshalb ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Die Leistung richtet sich an Mütter und Väter gleichermaßen und fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Elternteile, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und mit ihm in einem Haushalt leben. Voraussetzung ist zudem ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland sowie eine bestimmte Höchstgrenze beim Einkommen. Auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern können unter bestimmten Bedingungen anspruchsberechtigt sein.
Berechtigte Personengruppen
Neben leiblichen Eltern können auch Stiefeltern, Adoptiveltern sowie – in besonderen Fällen – Verwandte bis zum dritten Grad anspruchsberechtigt sein. Die Betreuung des Kindes muss dabei überwiegend durch die berechtigte Person erfolgen.
Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld
Für das Elterngeld gelten bestimmte Einkommensgrenzen: Überschreitet das zu versteuernde Einkommen eines Elternteils diese Grenze im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Leistungsarten: Basiselterngeld und ElterngeldPlus
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird für maximal zwölf Monate gezahlt; bei gemeinsamer Inanspruchnahme durch beide Elternteile kann sich dieser Zeitraum um zwei weitere Monate verlängern (Partnermonate). Während dieses Zeitraums kann ein teilweiser Ausgleich für entgangenes Erwerbseinkommen beansprucht werden.
ElterngeldPlus
Mit dem sogenannten ElterngeldPlus besteht die Möglichkeit, das monatliche Budget über einen längeren Zeitraum zu strecken. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn während des Bezugszeitraums eine Teilzeittätigkeit aufgenommen wird. Die Höhe pro Monat fällt hierbei geringer aus als beim Basiselterngeld; insgesamt kann jedoch ein längerer Leistungsbezug erreicht werden.
Kombinationsmöglichkeiten beider Leistungsarten
Es besteht die Möglichkeit, Basiselterngeld- und ElterngeldPlus-Monate miteinander zu kombinieren. Dadurch können Familien individuell entscheiden, wie sie ihren Anspruch optimal nutzen möchten.
Dauer des Bezugszeitraums
Das Basiselterngeld kann grundsätzlich bis zum vollendeten vierzehnten Lebensmonat des Kindes bezogen werden; dabei stehen jedem Elternteil maximal zwölf Monate zur Verfügung (bei Alleinerziehenden sind bis zu vierzehn Monate möglich). Beim Bezug von ElterngeldPlus verdoppelt sich entsprechend der Bezugszeitraum je nach gewähltem Modell.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes innerhalb eines festgelegten Bemessungszeitraumes. Je nach Einkommenshöhe beträgt das monatliche Elterngeld einen bestimmten Prozentsatz dieses Nettoeinkommens; es gibt Mindest- sowie Höchstbeträge.
Anrechnung weiterer Leistungen
Zahlungen wie Mutterschaftsgelder oder andere Sozialleistungen werden auf das zustehende Elterngelde angerechnet beziehungsweise mindern dessen Höhe.
Antragstellung und Nachweisführung
Der Antrag auf Gewährung von Eltegengld muss schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Dem Antrag sind verschiedene Nachweise beizufügen – etwa zur Identität,
zum Einkommen vor der Geburt,
zur Geburtsurkunde
sowie gegebenenfalls Nachweise über Arbeitszeiten bei Teilzeittätigkeit.
Die Entscheidung erfolgt per Bescheid.
Eine rückwirkende Beantragung ist nur begrenzt möglich.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Eltegengld“ (FAQ)
Muss man während des Bezugs von Eltgengld vollständig auf Erwerbstätigkeit verzichten?
Nicht zwingend: Eine Teilzeittätigkeit mit einer festgelegten maximalen Wochenarbeitszeit bleibt zulässig.
Überschreitet diese Tätigkeit jedoch eine bestimmte Stundenzahl pro Woche,
entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Eltgengld für diesen Zeitraum.
Können beide Elternteile gleichzeitig Eltgengld beziehen?
Sowohl Mutter als auch Vater dürfen parallel Eltgengld erhalten;
dies gilt insbesondere während sogenannter Partnermonate
oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme verschiedener Modelle (Basis/Plus).
Darf man ins Ausland ziehen während man Eltgengld erhält?
Neben dem Wohnsitz im Inland gibt es Regelungen bezüglich Aufenthaltsort:
Ein dauernder Umzug ins Ausland führt regelmäßig dazu,
dass kein weiterer Anspruch mehr besteht.
Müssen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen gemeldet werden?
Sämtliche relevanten Veränderungen wie beispielsweise Aufnahme einer Beschäftigung,
Änderung beim Betreuungsumfang,
Wechsel im Sorgerecht
oder Wegfall gemeinsamer Haushaltsführung müssen unverzüglich angezeigt werden,
da sie Auswirkungen auf Dauer/Höhe/Anspruch haben können.
Können auch Selbstständige/Eigengewerbetreibende Eltgengld beantragen?
Neben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern steht auch Selbstständigen/Eigengewerbetreibenden grundsätzlich ein Antragsrecht offen;
maßgeblich sind hier ebenfalls Nachweise über erzielte Einnahmen innerhalb eines bestimmten Bemessungsrahmens erforderlich.
Besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Eltgengld?<P>Liegen sämtliche Voraussetzungen vor,
so handelt es sich um einen gesetzlichen Leistungsanspruch;
allerdings erfolgt stets eine individuelle Prüfung aller Angaben/Nachweise durch die zuständige Stelle.P>
<H3>Kann bereits bewilligtes Eltgengld zurückgefordert werden?</H3><P>Liegen unzutreffende Angaben zugrunde
beziehungsweise ändern sich relevante Umstände rückwirkend,
so kommt eine Rückforderung bereits ausgezahlten Betrags infrage;
dies geschieht regelmäßig per Bescheid seitens Behörde mit Begründung/Aufforderung zur Rückzahlung。P>
<H3>Darf neben dem Bezug anderer Sozialleistungen zusätzlich noch Eltgengld bezogen werden?</H3><P>Ein gleichzeitiger Bezug anderer Leistungen ist nicht ausgeschlossen;
allerdings findet häufig eine Anrechnung statt,
sodass Doppelbegünstigungen vermieden bzw.die Gesamtleistung angepasst wird。</P>