# Vivecti und Sana SEL ziehen Fusionsanmeldung zurück

> Vivecti und Sana SEL haben ihre Fusionsanmeldung zurückgenommen, nachdem das Bundeskartellamt erhebliche Wettbewerbsbedenken geäußert hatte.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/vivecti-und-sana-sel-ziehen-fusionsanmeldung-zurueck/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-06

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## Vivecti und Sana SEL nehmen Zusammenschlussanmeldung zurück

Die Vivecti Group GmbH aus Ulm und die Sana Einkauf und Logistik GmbH aus Ismaning haben ihre am 25. Februar 2026 eingereichte Zusammenschlussanmeldung am 5. November 2026 zurückgenommen. Das Bundeskartellamt hatte bereits Ende Juni 2026 erhebliche wettbewerbliche Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.

Die von den Unternehmen anschließend angebotenen Zusagen waren nach Einschätzung der Behörde nicht geeignet, den befürchteten Wegfall von Wettbewerb auszugleichen. Am 3. November 2026 kündigte das Bundeskartellamt deshalb an, zeitnah über die Anmeldung entscheiden zu wollen. Zwei Tage später zogen Vivecti und Sana SEL die Anmeldung zurück. Eine behördliche Entscheidung über das angemeldete Vorhaben erging damit nicht.

## Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses

Die Anmeldung erfasste mehrere miteinander verbundene Bestandteile der geplanten Transaktion:

- Vorgesehen war der Erwerb sämtlicher Anteile an der Sana Einkauf und Logistik GmbH.
- Vivecti sollte die Kontrolle über Sana SEL übernehmen.
- Zusätzlich war der Erwerb wettbewerblich erheblichen Einflusses durch die Sana Kliniken AG auf das künftige Gemeinschaftsunternehmen angemeldet.

Vivecti und Sana SEL gelten nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes mit deutlichem Abstand als die führenden Einkaufskooperationen im Gesundheitssektor. Gemeinsam entfallen auf sie deutlich mehr als 50 Prozent des Beschaffungsvolumens für medizinischen Sachbedarf, das Gesundheitseinrichtungen auf Grundlage der von Einkaufskooperationen ausgehandelten Konditionen beziehen.

## Bedeutung der Einkaufskooperationen im Gesundheitswesen

### Bündelung der Nachfrage

Einkaufskooperationen fassen die Nachfrage von Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen zusammen. Auf dieser Grundlage verhandeln sie mit Herstellern und Lieferanten über Rahmenverträge sowie über die maßgeblichen Einkaufskonditionen.

Für den Betrieb eines Krankenhauses werden insbesondere im medizinischen Sachbedarf mehr als 10.000 unterschiedliche Artikel benötigt. Dafür müssen Vertragsbeziehungen mit zahlreichen Lieferanten bestehen. Die einer Einkaufskooperation angeschlossenen Einrichtungen können die benötigten Produkte zu den ausgehandelten Bedingungen unmittelbar bei den jeweiligen Herstellern oder Händlern beziehen.

Als Vergütung erhalten die Einkaufskooperationen von den Lieferanten regelmäßig eine umsatzabhängige Gebühr, die als „Admin-Fee“ bezeichnet wird.

### Größenvorteile und Netzwerkeffekte

Das Bundeskartellamt ordnet die Märkte für Einkaufskooperationsdienstleistungen als Plattformmärkte ein. Diese sind durch Größenvorteile und Netzwerkeffekte gekennzeichnet. Eine wachsende Zahl angeschlossener Einrichtungen kann das gebündelte Beschaffungsvolumen erhöhen und damit die Verhandlungsposition der jeweiligen Einkaufskooperation stärken.

Nach Einschätzung der Behörde kann daraus zugleich ein sich selbst verstärkender Prozess entstehen. Kleinere Wettbewerber könnten dadurch außerstande geraten, mit besonders großen Anbietern Schritt zu halten. Für die wettbewerbliche Beurteilung war deshalb nicht allein maßgeblich, ob ein höheres Einkaufsvolumen günstigere Konditionen ermöglichen kann.

## Bedenken des Bundeskartellamtes

### Erwartete Schwächung des Wettbewerbs

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes hätte der Zusammenschluss von Vivecti und Sana SEL den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Die Behörde erkannte an, dass größere Beschaffungsvolumina grundsätzlich günstigere Einkaufskonditionen ermöglichen können. Sie verwies jedoch zugleich auf mögliche nachteilige Folgen einer besonders ausgeprägten Nachfragemacht.

Eine zu starke Stellung auf der Nachfrageseite könne Lieferanten belasten. In innovationsgeprägten Wirtschaftsbereichen wie der Medizintechnik könne dies nach Ansicht des Bundeskartellamtes außerdem den Innovationswettbewerb schwächen.

### Ungewisse Weitergabe möglicher Vorteile

Das Bundeskartellamt hielt es zudem nicht für gesichert, dass denkbare Vorteile des Zusammenschlusses tatsächlich den angeschlossenen Krankenhäusern zugutekommen würden. Nach der behördlichen Einschätzung bestand auch die Möglichkeit, dass vor allem die Eigentümer der Einkaufsdienstleister von solchen Vorteilen profitieren.

Als besonders betroffen betrachtete die Behörde kleinere, häufig kommunale Krankenhäuser, die ihren Einkauf nicht eigenständig organisieren können. Für diese Einrichtungen könnten nach ihrer Bewertung höhere Kosten entstehen. Aus Sicht des Bundeskartellamtes kam es daher entscheidend darauf an, einen hinreichenden Wettbewerb zwischen den Einkaufsdienstleistern zu erhalten.

## Unternehmensstrukturen der Beteiligten

### Vivecti und Prospitalia

Vivecti bietet unterschiedliche Dienstleistungen für den Gesundheitssektor an. Im Bereich der Einkaufskooperationen ist die Unternehmensgruppe über ihre Tochtergesellschaft Prospitalia GmbH mit Sitz in Ulm tätig.

Kontrolliert wird Vivecti durch den Private-Equity-Investor Nordic Capital. Diese Eigentümerstruktur war Teil der [vom Bundeskartellamt veröffentlichten Darstellung](https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/11_06_2026_Vivecti_Sana.html) des Zusammenschlussvorhabens.

### Sana SEL und Sana Kliniken

Sana SEL gehört zur Sana Kliniken AG. Diese ist nach Angaben des Bundeskartellamtes der drittgrößte private Klinikkonzern Deutschlands und betreibt neben Krankenhäusern auch zahlreiche Medizinische Versorgungszentren.

Die Eigentümer der Sana Kliniken AG sind verschiedene private Krankenversicherungsunternehmen. Durch die geplante Transaktion sollten damit zwei bereits führende Einkaufskooperationen des Gesundheitswesens zusammengeführt werden.

## Beendigung des Fusionskontrollverfahrens

Mit der Rücknahme der Anmeldung wurde das Fusionskontrollverfahren beendet, ohne dass das Bundeskartellamt über eine Freigabe oder Untersagung des angemeldeten Zusammenschlusses entschied. Die wettbewerblichen Bedenken der Behörde blieben damit bestehen, wurden jedoch nicht zum Gegenstand einer abschließenden Verfügung.

Der Vorgang verdeutlicht die Bedeutung der Marktstrukturen, Netzwerkeffekte und Nachfragemacht bei Zusammenschlüssen im Gesundheitswesen. Unternehmen und Investoren, die rechtliche Fragen zu vergleichbaren Transaktionen oder zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle haben, finden bei MTR Legal eine professionelle [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/).
