# Vierte Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung geplant

> Der Referentenentwurf passt die Steueroasen-Abwehrverordnung an die aktualisierte EU-Liste an und ändert die Einordnung mehrerer Steuergebiete.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/vierte-aenderung-der-steueroasen-abwehrverordnung-geplant/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-27

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Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben einen Referentenentwurf für die vierte Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung vorgelegt. Anlass ist die vom Rat der Europäischen Union am 9. Oktober 2026 beschlossene Aktualisierung der [EU-Liste nicht kooperativer Länder](https://www.mtrlegal.com/eu-aktualisiert-liste-nicht-kooperativer-laender-bei-steuerfragen/) und Gebiete für Steuerzwecke. Der Entwurf befindet sich noch im Rechtsetzungsverfahren.

## Anpassung an die aktualisierte EU-Liste

Der Rat der Europäischen Union fasste seinen Beschluss ohne Aussprache im Rahmen der Tagung des Rates für Wirtschaft und Finanzen. Die Schlussfolgerungen zur überarbeiteten EU-Liste sind im öffentlichen Dokumentenregister des Rates auch in deutscher Sprache abrufbar.

Mit der Aktualisierung wurden Panama und Vietnam aus Anhang I der EU-Liste gestrichen. Beide Steuerhoheitsgebiete wurden zugleich in Anhang II aufgenommen. Dieser Anhang wird häufig als graue Liste bezeichnet und erfasst Gebiete, die gegenüber der Europäischen Union bestimmte Verpflichtungen zur Verbesserung ihrer steuerlichen Zusammenarbeit eingegangen sind.

Panama war seit Februar 2020 in Anhang I geführt worden. Das Land hat inzwischen seine als schädlich eingestufte Regelung zur Freistellung ausländischer Einkünfte reformiert. Bis zum Abschluss einer erneuten Überprüfung durch das Globale Forum der OECD verbleibt Panama in Anhang II. Vietnam war erst bei der Aktualisierung vom 17. Februar 2026 gemeinsam mit den Turks- und Caicosinseln in Anhang I aufgenommen worden.

Belize wurde nach einer positiven Bewertung durch das Globale Forum aus Anhang II entfernt. Nach dem Stand der Mitteilung des Rates vom 9. Oktober 2026 soll die nächste Überarbeitung der grundsätzlich zweimal jährlich aktualisierten EU-Liste im Februar 2027 erfolgen.

## Bedeutung der Steueroasen-Abwehrverordnung

### Ermächtigung der Bundesministerien

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen. Darin werden diejenigen Steuerhoheitsgebiete bezeichnet, die nach § 2 Abs. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes als nicht kooperativ gelten und in der jeweils aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste aufgeführt sind.

Die Verordnung bestimmt außerdem den Zeitpunkt, ab dem ein bislang als nicht kooperativ erfasstes Steuerhoheitsgebiet die maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Für die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist die Einordnung nach der Steueroasen-Abwehrverordnung maßgeblich.

### Acht weiterhin nicht kooperative Gebiete

Anhang I der EU-Liste umfasst seit dem Ratsbeschluss vom 9. Oktober 2026 noch acht Steuerhoheitsgebiete. Der Referentenentwurf führt als nicht kooperativ auf:

- Amerikanisch-Samoa wird seit dem 24. Dezember 2021 erfasst.
- Anguilla wird seit dem 21. Dezember 2022 erfasst.
- Guam wird seit dem 24. Dezember 2021 erfasst.
- Palau wird seit dem 24. Dezember 2021 erfasst.
- Die Russische Föderation wird seit dem 20. Dezember 2023 erfasst.
- Die Turks- und Caicosinseln sollen ab dem Tag der Verkündung erfasst werden.
- Die Amerikanischen Jungferninseln werden seit dem 24. Dezember 2021 erfasst.
- Vanuatu wird seit dem 24. Dezember 2021 erfasst.

Die genannten Zeitpunkte sind nationale Anknüpfungsdaten der Steueroasen-Abwehrverordnung. Sie sind daher nicht ohne Weiteres mit dem jeweiligen Beginn einer Aufnahme in die EU-Liste gleichzusetzen.

## Geänderte Einordnung bisher erfasster Gebiete

Der vorgesehene § 2 Abs. 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung soll Steuerhoheitsgebiete mit dem jeweiligen Zeitpunkt aufführen, ab dem sie nicht mehr als nicht kooperativ gelten. Betroffen sind:

- Antigua und Barbuda erfüllt die Voraussetzungen seit dem 8. Oktober 2024 nicht mehr.
- Für die Bahamas gilt dies seit dem 20. Februar 2024.
- Für Belize gilt dies seit dem 20. Februar 2024.
- Für Fidschi gilt dies seit dem 17. Februar 2026.
- Für Panama gilt dies seit dem 9. Oktober 2026.
- Für Samoa gilt dies seit dem 17. Februar 2026.
- Für die Seychellen gilt dies seit dem 20. Februar 2024.
- Für Trinidad und Tobago gilt dies seit dem 17. Februar 2026.
- Bei den Turks- und Caicosinseln erfasst die Regelung den Zeitraum seit dem 20. Februar 2024 bis zum Tag vor der Verkündung der Änderungsverordnung.

Damit bildet der Entwurf sowohl die fortbestehende Einordnung nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete als auch die zeitliche Beendigung früherer Einstufungen ab.

## Inkrafttreten erst nach Abschluss des Verfahrens

Nach dem Referentenentwurf soll die vierte Änderungsverordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Da bislang ein Referentenentwurf vorliegt, ist die Änderung noch nicht geltendes Recht. Für den Erlass der Rechtsverordnung ist insbesondere die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Die veränderte Einordnung kann für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen Bedeutung erlangen, wenn Geschäftsbeziehungen, Beteiligungen oder Einkünfte einen Bezug zu den genannten Steuerhoheitsgebieten aufweisen. Bei Fragen zur Reichweite des Steueroasen-Abwehrgesetzes und zur zeitlichen Anwendung der geänderten Staatenliste begleitet MTR Legal Mandanten im Rahmen der [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
