# Unentgeltliche ärztliche Beratung verstößt gegen HWG

> Das OLG Frankfurt wertet unentgeltliche ärztliche Beratung als Hauptleistung bei Adipositasbehandlungen als verbotene Zuwendung nach § 7 HWG.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/unentgeltliche-aerztliche-beratung-verstoesst-gegen-hwg/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-28

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Das [Oberlandesgericht Frankfurt am Main](https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-kostenlose-aerztliche-beratung-neben-medizinischer-adipositasbehandlung) hat die Werbung mit einer unentgeltlichen ärztlichen Beratung im Zusammenhang mit medizinischen Adipositasbehandlungen als unlautere Ankündigung einer verbotenen Zuwendung eingestuft (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2026 – 6 U 60/26). Nach Auffassung des Gerichts fällt eine solche Beratungsleistung grundsätzlich unter [§ 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html) (HWG), wenn sie als eigenständige Hauptleistung angeboten wird.

## Werbung für medizinische Adipositasbehandlungen

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet medizinische Leistungen zur Behandlung von Adipositas. Ihr Angebot umfasst unter anderem Verfahren zur Verkleinerung des Magens sowie weitere Behandlungen, die auf eine Verringerung des Körpergewichts gerichtet sind.

Die Antragsgegnerin bietet über eine von ihr betriebene Internetplattform vergleichbare Leistungen an. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen warb sie mit einer vollständig unentgeltlichen Beratung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den im Eilverfahren gestellten Unterlassungsantrag zunächst zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung ein.

## Berufung vor dem Wettbewerbssenat erfolgreich

Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gab der Berufung statt. Nach seiner Beurteilung verstieß die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung in unlauterer Weise gegen das Verbot, bei der Werbung für die Behandlung krankhafter Beschwerden des Menschen Zuwendungen anzukündigen. Gegenstand des Verfahrens war eine behandlungsbedürftige Adipositas.

### Verkehr erwartet eine ärztliche Beratungsleistung

Für die wettbewerbsrechtliche Einordnung kam es maßgeblich darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage verstehen. Der Senat ging davon aus, dass die Werbung eine ärztliche Beratung ankündigte.

Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere folgende Umstände:

- Die Plattform stellte eine Beratung zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Aussicht.
- Das dargestellte Leistungsspektrum bezog sich weder lediglich auf kosmetische Maßnahmen noch auf eine Ernährungsberatung.
- Zu den beworbenen Behandlungen gehörten jedenfalls minimalinvasive Eingriffe, deren Durchführung Ärzten vorbehalten ist.
- Aufgrund dieses Zusammenhangs erwarteten die angesprochenen Personen eine Beratung durch den behandelnden Arzt und nicht durch nichtmedizinisches Personal.

Die Werbung war daher nach Auffassung des Senats nicht als bloße allgemeine Information über das Leistungsangebot zu verstehen.

## Ärztliche Beratung als geldwerter Vorteil

§ 7 Abs. 1 HWG erfasst grundsätzlich Zuwendungen und sonstige Werbegaben in Form von Waren oder Leistungen. Nach der Entscheidung fällt darunter jede geldwerte Vergünstigung, die dem Empfänger nicht berechnet wird.

Einen solchen Vorteil erhielt ein potenzieller Patient nach der Beurteilung des Gerichts durch die beworbene ärztliche Beratung. Diese war unmittelbar mit der Vermarktung und Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen verbunden. Der Senat wertete sie deshalb als verbotene Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

## Ausnahme für Auskünfte und Ratschläge greift nicht

Die Antragsgegnerin berief sich ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG. Danach können Zuwendungen zulässig sein, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen.

### Ausnahme setzt eine Nebenleistung voraus

Der Senat folgte der von der Antragsgegnerin vertretenen Auslegung nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Ausnahme unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dahin zu verstehen, dass Auskünfte oder Ratschläge lediglich als Zugabe und damit als Nebenleistung erbracht werden dürfen.

Das Gericht nahm insoweit einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers an. Die Vorschrift müsse zutreffend so verstanden werden, dass eine Zuwendung ausnahmsweise zulässig sein könne, wenn Auskünfte oder Ratschläge als Zugabe gewährt würden.

Die im konkreten Fall beworbene ärztliche Beratung war nach der Beurteilung des Senats jedoch keine bloße Ergänzung einer anderen Leistung. Sie stellte vielmehr selbst eine Hauptleistung dar. Damit lagen die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG nicht vor.

## Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Das Urteil erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und ist nicht anfechtbar. Daraus folgt jedoch keine abschließende Bindung für ein mögliches nachfolgendes Hauptsacheverfahren. In einem solchen Verfahren bleibt eine inhaltlich abweichende Entscheidung möglich.

Vorangegangen war das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2026 – 3-10 O 14/26, mit dem der Eilantrag auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zurückgewiesen worden war.

## Bedeutung für das Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der konkreten Ausgestaltung von Werbeaussagen für medizinische Leistungen. Entscheidend ist nicht allein die gewählte Bezeichnung, sondern auch, welche Art von Leistung die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamtzusammenhangs erwarten. Wird eine ärztliche Beratung als eigenständige Hauptleistung ohne Berechnung angekündigt, kann darin nach § 7 Abs. 1 HWG eine unzulässige Zuwendung liegen.

Unternehmen, die medizinische Leistungen vermarkten oder entsprechende Internetplattformen betreiben, können bei Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Einordnung ihrer Kommunikation eine individuelle [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/) durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.
