# Übergangsregel für Altware mit Umweltwerbung im UWG

> Der neue § 15b UWG begrenzt Unterlassungsansprüche bei Altware mit unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen bis September 2028 im Einzelfall.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/uebergangsregel-fuer-altware-mit-umweltwerbung-im-uwg/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## Übergangsregel für bestimmte Waren im UWG ergänzt

Der Bundestag hat kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine zusätzliche Übergangsregel in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Der neue § 15b UWG betrifft bestimmte Waren, die bereits vor dem maßgeblichen Stichtag in Verkehr gebracht wurden und Nachhaltigkeitsaussagen enthalten, die künftig nicht mehr zulässig sein können.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit den [neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitswerbung](https://www.mtrlegal.com/irrefuehrende-werbung-im-klimaschutz-fakten-und-hintergruende-erklaert/), die auf der Richtlinie (EU) 2024/825 beruhen. Diese Vorgaben wurden in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 umgesetzt und gelten im Wesentlichen ab dem 27. September 2026.

## Gesetzgebungsverfahren und Einfügung des § 15b UWG

### Aufnahme über das Designrechtsgesetz

Trägergesetz des neuen § 15b UWG ist der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts. Der [Bundestag nahm den Entwurf](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-designrecht-1211286) am 24. September 2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses an. Nach der Ausschussänderung trägt das Gesetz den amtlichen Titel „Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“.

Der Gesetzestext sieht vor, [§ 15b ausdrücklich nach](https://dserver.bundestag.de/btd/21/081/2108158.pdf) § 15a UWG einzufügen. Die Änderung befindet sich in einem eigenen Artikel mit der Bezeichnung „Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“.

### Späte Ergänzung im Ausschuss

§ 15b UWG war nicht Bestandteil des ursprünglichen Regierungsentwurfs. Die Regelung wurde durch einen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingefügt. Der Rechtsausschuss beschloss den geänderten Entwurf am Morgen des 23. September 2026, also einen Tag vor der Schlussabstimmung im Plenum.

Das Gesetz lag dem Bundesrat anschließend als BR-Drucksache 562/26 vor. Der Bundesrat befasste sich in seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 unter anderem mit diesem Gesetz. Für das Inkrafttreten des § 15b UWG waren nach dem Bundestagsbeschluss noch der Bundesratsbeschluss und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich; die Regelung soll jedoch jedenfalls ab dem 27. September 2026 Wirkung entfalten.

## Ziel der Sonderregelung für Altware

### Vermeidung unverhältnismäßiger Vernichtung

Die Übergangsregel soll verhindern, dass bereits im Markt befindliche Ware allein wegen künftig unzulässiger umweltbezogener Werbeaussagen vernichtet werden muss. Der Bundesrat hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum UWG-Umsetzungsgesetz auf Produktionszyklen von Unternehmen und das Risiko hingewiesen, dass vorproduzierte Verpackungen und Produkte in erheblichem Umfang entsorgt werden müssten.

In der Begründung zur Änderung wurden Risiken insbesondere bei sogenannten „Slow Movern“ angesprochen, etwa bei Büchern. Gemeint sind Waren, die erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum abverkauft werden.

### Kein allgemeiner Aufschub für Werbung

Die Regelung betrifft nur Waren. Für sonstige Werbemaßnahmen bleibt es beim 27. September 2026 als maßgeblichem Stichtag. Dazu zählen insbesondere:

- Internetauftritte,
- Online-Shops,
- Social-Media-Kanäle,
- Kataloge,
- Plakatwerbung.

Diese Werbeformen müssen ab dem Stichtag die neuen Anforderungen erfüllen. Eine zusätzliche Übergangsphase für Online- oder Printwerbung sieht § 15b UWG nicht vor.

## Inhalt und Reichweite des § 15b UWG

### Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall

§ 15b UWG schließt einen Unterlassungsanspruch wegen Verstößen bei Produkten aus, sofern ein solcher Anspruch nach Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig wäre. Damit wird keine allgemeine Abverkaufsfrist geschaffen. Maßgeblich bleibt vielmehr eine Betrachtung des Einzelfalls.

Nach dem Gesetz sind bei der Abwägung insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- das Gewicht des Verstoßes,
- der Aufwand und die Kosten, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlich wären,
- die Umweltbelastungen, die mit einer Vernichtung der Ware verbunden wären.

Die Sonderregelung soll Unterlassungsansprüche während einer Übergangszeit bis September 2028 nur zulassen, wenn dies verhältnismäßig ist. Sie schafft jedoch keinen vollständigen Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Folgen. Der Verstoß als solcher bleibt bestehen; geändert wird allein die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Rahmen der gerichtlichen Würdigung im konkreten Fall.

### Zeitliche und sachliche Begrenzung

Die Wirkung des § 15b UWG ist auf Waren beschränkt, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Außerdem ist die Regelung selbst zeitlich begrenzt und gilt nur für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Damit bleibt der Anwendungsbereich eng. Nicht erfasst sind insbesondere neue Waren, die erst nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, sowie sonstige Werbemittel außerhalb des Warenbestands.

## Hintergrund: Neue Vorgaben zur Nachhaltigkeitswerbung

### Umsetzung der EmpCo-Richtlinie

Die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitswerbung beruhen auf der [europäischen EmpCo-Richtlinie](https://www.mtrlegal.com/empco-richtlinie-staerkt-schutz-vor-greenwashing-im-markt/). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief nach Darstellung des Bundesjustizministeriums bis zum 27. März 2026. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, dessen Vorgaben im Wesentlichen ab dem 27. September 2026 gelten.

Noch Ende 2025 wurde im Rechtsausschuss des Bundestages die Auffassung vertreten, nationale Abverkaufsfristen seien unionsrechtlich unzulässig. Die nun vorgesehene Regelung entstand erst rund zweieinhalb Jahre nach Verabschiedung der Richtlinie im Februar 2024 und ist als begrenzte Verhältnismäßigkeitsregel ausgestaltet.

### Fünf wesentliche Änderungen im deutschen Recht

Die EmpCo-Vorgaben führen insbesondere zu fünf wesentlichen Änderungen für das deutsche Lauterkeitsrecht:

- Werbung mit künftigen Umweltleistungen, etwa Aussagen wie „bis 2050 klimaneutral“, ist künftig nur zulässig, wenn realistische Umsetzungspläne bestehen, diese öffentlich zugänglich sind und von unabhängigen Dritten kontrolliert werden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sind nur noch möglich, wenn sie auf anerkannten hervorragenden Umweltleistungen beruhen, etwa auf der besten Energieeffizienzklasse.
- Umweltaussagen wie „klimaneutral“, die darauf beruhen, dass produktbezogene Emissionen rechnerisch kompensiert werden, sind unzulässig.
- Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln setzt voraus, dass diese Siegel staatlichen Ursprungs sind oder auf einem gesetzlich definierten Zertifizierungssystem beruhen.
- Ein Gewährleistungslabel soll Unternehmen künftig zu einheitlichen Informationen über Gewährleistungsrechte im B2C-Bereich verpflichten; ein Garantielabel soll produktbezogen über Haltbarkeitsgarantien der Hersteller informieren.

## Bedeutung für Unternehmen und Marktteilnehmer

§ 15b UWG kann in Einzelfällen Bedeutung für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Waren mit künftig unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen haben. Die Vorschrift begründet jedoch keinen allgemeinen Freiraum für Altbestände und keine zusätzliche Übergangsfrist für Werbung außerhalb der betroffenen Waren. Entscheidend bleibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien.

Für Unternehmen, Investoren und sonstige Marktteilnehmer können die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitswerbung erhebliche Auswirkungen auf Kommunikation, Produktkennzeichnung und Vertrieb haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei rechtlichen Fragen zu lauterkeitsrechtlichen Anforderungen und nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen im Rahmen der [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/).
