# Tonnagesteuer: BMF präzisiert inländische Bereederung

> Das BMF konkretisiert nach dem BFH-Urteil die inländische Bereederung, Durchcharterung und Indienststellung für die Tonnagesteuer.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/tonnagesteuer-bmf-praezisiert-inlaendische-bereederung/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-28

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Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die inländische Bereederung eines Handelsschiffs konkretisiert ([BFH, Urteil vom 6. Juni 2024](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202410145/) – IV R 15/21). Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 die Randnummern 1, 2, 14a und 15 seines Schreibens vom 10. Juli 2023 zu [§ 5a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5a.html) geändert.

## Bereederung eines Handelsschiffs im Inland

### Management des Schiffsbetriebs als maßgeblicher Begriff

Die Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne von § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht. Gemeint ist damit das Management des Schiffsbetriebs.

Zur Bestimmung der einzelnen Tätigkeiten, die der Bereederung zuzurechnen sind, kann nach dem zweiten amtlichen Leitsatz des BFH-Urteils auf Textziffer 1 des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 zurückgegriffen werden. Das geänderte BMF-Schreiben enthält hierzu weitere Einzelheiten für die Beurteilung, ob die Bereederung im Inland erfolgt.

### Gesamtwürdigung der Bereederungstätigkeiten

§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt nach dem dritten amtlichen Leitsatz des BFH eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Die Entscheidung des BFH wurde im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Damit wird sie von den Finanzbehörden allgemein angewendet.

## Weitervercharterung eingecharterter Handelsschiffe

### Prüfung bei einer Durchcharterung

Besondere Maßstäbe gelten für die Weitervercharterung eines gecharterten Handelsschiffs, das der Charterer nicht selbst ausrüstet. Bei einer solchen Durchcharterung sind neben den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG die Anforderungen an eine Bereederung im Inland zu beachten.

Die Prüfung der inländischen Bereederung beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Tätigkeiten, die der inländische Charterer selbst übernimmt. Bereederungsleistungen, die nicht von ihm ausgeführt werden, sind insoweit nicht Gegenstand dieser Prüfung.

## Indienststellung bei gecharterten Handelsschiffen

### Eincharterung mit eigener Ausrüstung

Als Indienststellung nach § 5a Abs. 3 EStG gilt grundsätzlich auch die Eincharterung eines Handelsschiffs, wenn der Charterer das Schiff selbst ausgerüstet hat. Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage ist dann in dem Wirtschaftsjahr zu stellen, in dem das Handelsschiff erstmals durch den Charterer genutzt werden kann.

Für die Einordnung sind damit insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

- Das Handelsschiff muss eingechartert worden sein.
- Die Ausrüstung des Schiffes muss durch den Charterer selbst erfolgen.
- Der maßgebliche Antragszeitpunkt richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der Charterer das Schiff erstmals nutzen kann.

### Keine Indienststellung ohne begünstigte Tätigkeit

Eine Indienststellung liegt dagegen nicht vor, wenn die Nutzung des eingecharterten Handelsschiffs beim Charterer für sich betrachtet keine Tätigkeit im Sinne von § 5a Abs. 2 EStG begründet.

Dies betrifft insbesondere den Abschluss eines Zeitchartervertrags nach § 557 HGB. Bei einer Zeitcharter fehlt es aufseiten des Charterers regelmäßig an der erforderlichen Tätigkeit, weil die Ausrüstung des Handelsschiffs typischerweise nicht durch ihn, sondern durch den Vercharterer vorgenommen wird.

## Bedeutung der geänderten Verwaltungsauffassung

Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2026 präzisiert die Voraussetzungen der Tonnagesteuer in Bezug auf die inländische Bereederung, die Durchcharterung und die Indienststellung eingecharterter Handelsschiffe. Entscheidend bleiben die konkret übernommenen Bereederungsaufgaben, die Ausrüstung des Schiffes und die Art der Tätigkeit des Charterers.

Die steuerliche Einordnung kann daher von den jeweiligen Vertrags- und Betriebsstrukturen abhängen. MTR Legal begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zur Tonnagesteuer und zu weiteren steuerrechtlichen Sachverhalten. Weitere Informationen finden sich unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
