# Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG gegen Geschäftsleiter

> Der Beitrag erläutert Voraussetzungen, Reichweite und Befristung von Tätigkeitsverboten nach § 36 KWG gegenüber Geschäftsleitern.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/taetigkeitsverbote-nach-36-kwg-gegen-geschaeftsleiter/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-20

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## Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG als personenbezogene Aufsichtsmaßnahme

Tätigkeitsverbote gegen Geschäftsleiter von Kreditinstituten gewinnen in der bankaufsichtsrechtlichen Praxis an Bedeutung. § 36 Kreditwesengesetz (KWG) eröffnet der [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)](https://www.mtrlegal.com/wiki/bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht-bafin/) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nicht nur die [Abberufung eines Geschäftsleiters](https://www.mtrlegal.com/wiki/abberufung/) zu verlangen, sondern in besonders schwerwiegenden Fällen auch die weitere Tätigkeit zu untersagen.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob ein Tätigkeitsverbot nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG von vornherein befristet ausgesprochen werden darf oder ob es nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich unbefristet zu erlassen ist. Eng damit verbunden ist die Frage, ob ein solches Verbot auch gegenüber früheren Geschäftsleitern angeordnet werden kann und wie eine spätere Wiederzulassung zur Geschäftsleitungstätigkeit verfahrensrechtlich einzuordnen ist.

Die [BaFin veröffentlichte am 11. Februar 2026](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG_anonym/meldung_2026_02_11_gl_taetigkeitsverbot.html) eine Maßnahme, die bereits am 9. Juli 2025 gegenüber einem Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ergangen war. Das Tätigkeitsverbot wurde für fünf Jahre ausgesprochen. Als Gründe nannte die BaFin nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation des Instituts sowie die fehlende fachliche Eignung des Geschäftsleiters. Der Bescheid ist seit dem 13. August 2025 bestandskräftig.

## Rechtsgrundlagen der Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG

### Tätigkeitsverbot nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG

§ 36 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubt der BaFin, einem verantwortlichen Geschäftsleiter in bestimmten Fällen die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person zu untersagen. Die Norm knüpft an Fallgruppen an, in denen grundsätzlich auch eine Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen in Betracht kommen kann.

Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen sich nach Erteilung der Erlaubnis herausstellt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder ihm die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Die Vorschrift stellt damit eine personenbezogene Eingriffsbefugnis dar. Sie richtet sich nicht primär gegen das Institut, sondern gegen die Person des Geschäftsleiters.

### Tätigkeitsverbot nach § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG

Eine weitere Grundlage enthält § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG. Danach kann die BaFin ein Tätigkeitsverbot anordnen, wenn ein Geschäftsleiter gegen bestimmte aufsichtsrechtliche Vorgaben oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sein Verhalten trotz Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

Die Vorschrift steht in einem abgestuften System aufsichtsrechtlicher Reaktionen. Zunächst kommen weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht, etwa Hinweise, Beanstandungen oder eine förmliche Verwarnung. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichen, kann eine Abberufung oder als äußerste Maßnahme ein Tätigkeitsverbot folgen.

### Begrenzung auf den nationalen Aufsichtsbereich

Die Betrachtung betrifft Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG gegenüber Geschäftsleitern von CRR-Kreditinstituten im Zuständigkeitsbereich der nationalen Aufsicht. Soweit bedeutende Kreditinstitute unmittelbar der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen, gelten eigenständige unionsrechtliche Befugnisse, insbesondere nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. m der [SSM-Verordnung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R1024). Diese Befugnisse stehen hier nicht im Vordergrund.

## Fehlende Befristung im Gesetzeswortlaut

### Keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung

§ 36 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG enthalten keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Tätigkeitsverbots. Der Gesetzeswortlaut spricht nicht von einer vorübergehenden Untersagung und nennt auch keine Höchstdauer.

Dieses Fehlen einer Fristenregelung ist nicht ohne Weiteres als unbeabsichtigte Regelungslücke zu verstehen. Vielmehr spricht die Systematik des KWG dafür, dass der Gesetzgeber bei Tätigkeitsverboten nach § 36 KWG gerade keine ex ante festgelegte Befristung vorsehen wollte.

### Vergleich mit § 36a KWG

Besonders deutlich wird dies im Vergleich mit § 36a KWG. Dort sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter unter bestimmten Voraussetzungen „vorübergehend“ für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagt werden kann. Außerdem differenziert § 36a KWG zwischen zeitlich begrenzten Verboten und dauerhaften Verboten bei wiederholten schweren Verstößen.

Diese ausdrückliche Regelung zeigt, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit befristeter Tätigkeitsverbote bekannt ist. Wenn er in § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG gerade keine Frist aufgenommen hat, spricht dies für eine bewusste abweichende Regelung.

## Gesetzgebungsgeschichte und gesetzliches Konzept

### Ursprünge im Bankaufsichtsrecht

Die bankaufsichtsrechtlichen Wurzeln reichen bis in das Reichsgesetz über das Kreditwesen aus dem Jahr 1934 zurück. Dieses Gesetz entstand als Reaktion auf die Bankenkrise von 1931. Damals stand jedoch noch nicht ein unmittelbar gegen eine Person gerichtetes Tätigkeitsverbot im Vordergrund. Vielmehr konnte die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt werden, wenn Geschäftsleiter nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügten.

Die heutige Befugnis, einem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen, geht im Kern auf das Kreditwesengesetz von 1961 zurück. Schon damals konnte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen statt einer Rücknahme der Erlaubnis die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

Eine Aussage zur Dauer dieses Tätigkeitsverbots enthielten die damaligen Materialien nicht.

### Spätere Erweiterungen ohne Fristenregelung

Auch bei späteren Änderungen des KWG wurde keine ausdrückliche Befristung aufgenommen. Durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften wurde § 36 Abs. 2 KWG erweitert. Damit wurde klargestellt, dass ein Tätigkeitsverbot auch bei fortgesetzten Verstößen trotz Verwarnung möglich ist.

Auch diese Änderung enthielt keine Aussage dazu, dass ein Tätigkeitsverbot nach § 36 KWG nur befristet erlassen werden dürfte. Die Regelung wurde vielmehr an die Struktur des § 36 Abs. 1 KWG angeglichen.

### Spätere Gesetzgebung bestätigt bewusste Differenzierung

Die jüngere Gesetzgebung bestätigt, dass der Gesetzgeber zwischen befristeten und dauerhaften Tätigkeitsverboten unterscheiden kann. Bei der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Finanzmarktrecht wurde in § 36 KWG ein weiterer Absatz eingefügt, der Tätigkeitsverbote gegenüber verantwortlichen Geschäftsleitern eines Zentralverwahrers ermöglicht.

Obwohl das europäische Recht in bestimmten Fällen ausdrücklich zwischen vorübergehenden und dauerhaften Verboten unterscheidet, entschied sich der deutsche Gesetzgeber im Rahmen von § 36 KWG nicht für eine allgemeine Fristenregelung. Daraus folgt, dass die zeitliche Flexibilisierung nicht über eine starre materielle Frist, sondern über nachträgliche verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturen erfolgen soll.

## Systematische Einordnung des Tätigkeitsverbots

### Eskalationsstufen im KWG

Das KWG sieht ein abgestuftes Instrumentarium der Bankenaufsicht vor. Die Maßnahmen reichen von weniger eingriffsintensiven Reaktionen bis hin zum vollständigen Ausschluss einer Person von der Geschäftsleitungstätigkeit.

Typische Stufen sind:

- informelle Hinweise oder Beanstandungen der Geschäftsführung,
- förmliche Verwarnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG,
- Abberufungsverlangen gegenüber dem Institut,
- Tätigkeitsverbot als besonders einschneidende Maßnahme.

Das Tätigkeitsverbot steht am Ende dieser Reaktionskette. Es ist auf Fälle beschränkt, in denen mildere Mittel nicht ausreichen, um den aufsichtsrechtlichen Schutzzweck zu erreichen.

### Abgrenzung zur Abberufung

Die Abberufung betrifft das konkrete Mandat bei einem bestimmten Institut. Das Tätigkeitsverbot geht darüber hinaus. Es kann institutsübergreifend wirken und verhindert, dass eine Person in vergleichbarer Funktion bei einem anderen Institut erneut tätig wird.

Gerade diese institutsübergreifende Wirkung zeigt, dass § 36 KWG nicht nur auf die Ordnung eines einzelnen Instituts zielt. Die Vorschrift dient vielmehr der personenbezogenen Marktprävention.

### Vergleich mit der Gewerbeuntersagung

Auch das Gewerberecht kennt mit § 35 Gewerbeordnung (GewO) eine einschneidende Maßnahme, wenn die weitere Gewerbeausübung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten untersagt werden muss. Die Gewerbeuntersagung ist ebenfalls als auf Dauer angelegter Verwaltungsakt ausgestaltet.

Allerdings enthält § 35 Abs. 6 GewO ein ausdrückliches Wiedergestattungsverfahren. Nach Ablauf eines Jahres, in Ausnahmefällen früher, kann die Wiedergestattung der Gewerbeausübung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Eine entsprechende Sonderregelung enthält § 36 KWG nicht. Dies erklärt sich aus den anderen Schutzgütern des Bankaufsichtsrechts. Während das allgemeine Gewerberecht vor allem klassische Gefahrenabwehr und den redlichen Wirtschaftsverkehr schützt, dient das KWG der Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems sowie mittelbar dem Schutz der Anleger.

### Vergleich mit § 70 StGB

Auch das strafrechtliche Berufsverbot nach § 70 Strafgesetzbuch (StGB) bietet einen Vergleichsmaßstab. § 70 StGB sieht im Regelfall ein zeitlich begrenztes Berufsverbot vor; ein dauerhaftes Berufsverbot kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Diese Struktur lässt sich jedoch nicht auf das Bankaufsichtsrecht übertragen. Das strafrechtliche Berufsverbot knüpft an strafrechtlich festgestelltes Unrecht und an die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten an. Das Tätigkeitsverbot nach § 36 KWG ist dagegen kein strafrechtliches Sanktionsinstrument. Es dient der präventiven Abwehr von Risiken für das Finanzsystem.

## Zweck der Unbefristetheit

### Schutz der Finanzmarktstabilität

Die Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG dienen dem öffentlichen Interesse an der Integrität, Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzmarkts. Sie sollen verhindern, dass eine Person, deren Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung in einem erheblichen Maß in Frage steht, erneut ein beaufsichtigtes Institut leitet und dadurch systemische Risiken auslöst.

Ein automatisches Ende des Verbots nach Ablauf einer vorher bestimmten Frist könnte diesen Zweck beeinträchtigen. Die Gefahr bestünde, dass eine Person wieder tätig werden dürfte, obwohl die Gründe für das Tätigkeitsverbot materiell noch fortbestehen.

### Keine bloße Sanktion für vergangenes Verhalten

Das Tätigkeitsverbot ist nicht in erster Linie auf Bestrafung gerichtet. Es knüpft zwar an vergangenes Verhalten oder an festgestellte persönliche Defizite an, verfolgt aber einen zukunftsbezogenen Zweck. Entscheidend ist die Vermeidung künftiger Risiken.

Eine Befristung bei Erlass des Bescheids würde unterstellen, dass die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch entfällt. Für eine solche Annahme kann im Zeitpunkt des Erlasses regelmäßig keine belastbare Grundlage bestehen.

## Verfassungsrechtliche Grenzen

### Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG

Ein institutsübergreifendes Tätigkeitsverbot greift erheblich in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein. Es betrifft nicht lediglich einzelne Modalitäten der Berufsausübung, sondern kann den Zugang zur Tätigkeit als Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Instituts insgesamt versperren.

Dogmatisch handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsregelung, weil die Maßnahme an persönliche Eigenschaften des Betroffenen anknüpft, insbesondere an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

### Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung

Die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems stellt ein besonders gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Daher kann ein unbefristetes Tätigkeitsverbot verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eng ausgelegt werden und die Maßnahme im Einzelfall nur als letztes Mittel eingesetzt wird.

Die fehlende starre Befristung führt nicht dazu, dass das Verbot zwingend lebenslang wirken muss. Entscheidend ist, dass das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht nachträgliche Korrekturen ermöglicht. Wird später nachweisbar, dass die Gründe für das Tätigkeitsverbot entfallen sind, kann eine Aufhebung für die Zukunft in Betracht kommen.

### Keine Ersetzung durch das Fit-and-Proper-Verfahren

Gegen die Erforderlichkeit eines unbefristeten Tätigkeitsverbots könnte eingewandt werden, dass die BaFin bei jeder Neubestellung eines Geschäftsleiters ohnehin Zuverlässigkeit und fachliche Eignung prüft. Dieses anlassbezogene Eignungsprüfungsverfahren verfolgt jedoch eine andere Funktion.

Die Eignungsprüfung bei Neubestellung bezieht sich auf das konkrete Institut und den konkreten Bestellungsanlass. Das Tätigkeitsverbot nach § 36 KWG hat dagegen eine fortwirkende, personenbezogene Marktpräventionsfunktion. Es bewirkt, dass die festgestellten Eignungsmängel nicht bei jeder künftigen Bestellung wieder vollständig neu aufgearbeitet werden müssen, sondern der Betroffene eine wesentliche Änderung der Umstände darlegen muss.

## Nachträgliche Rehabilitation und Aufhebung

### Wiederaufgreifen des Verfahrens

Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann über das Verwaltungsverfahrensrecht geltend gemacht werden. In Betracht kommt insbesondere ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wenn sich die Sachlage nachträglich wesentlich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Dabei geht es nicht um eine Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts. Wurde das Tätigkeitsverbot rechtmäßig erlassen, kommt vielmehr eine Aufhebung für die Zukunft nach § 49 Abs. 1 VwVfG in Betracht.

### Bringschuld des Betroffenen

Die Aufsichtsbehörde ist nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht verpflichtet, die persönliche und fachliche Entwicklung des Betroffenen anlasslos und dauerhaft zu überwachen. Eine solche dauerhafte Beobachtung wäre weder im Verwaltungsverfahrensrecht angelegt noch ohne Weiteres datenschutzrechtlich unbedenklich.

Daher liegt es beim Betroffenen, eine wesentliche nachträgliche Änderung der Sachlage substantiiert geltend zu machen. Erst ein solcher Antrag löst eine erneute Prüfungspflicht der BaFin aus.

### Ermessensreduzierung bei entfallener Gefahrenlage

Ergibt die erneute Prüfung, dass die Gründe für das Tätigkeitsverbot nicht mehr bestehen, kann sich das behördliche Ermessen auf eine Aufhebungspflicht verdichten. Denn die Aufrechterhaltung eines Tätigkeitsverbots wäre ab diesem Zeitpunkt unverhältnismäßig, wenn keine tragfähige Gefahrenprognose mehr besteht.

Die Unbefristetheit bedeutet daher nicht, dass eine Rückkehr in eine Geschäftsleitungstätigkeit unter allen Umständen ausgeschlossen wäre. Sie bedeutet vielmehr, dass der Weg zurück nicht über einen automatischen Fristablauf, sondern über eine materielle Neubewertung der Gefahrenlage führt.

## Tätigkeitsverbote gegenüber ehemaligen Geschäftsleitern

### Kein Erfordernis aktueller Organstellung

Ein Tätigkeitsverbot nach § 36 KWG setzt nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch Geschäftsleiter ist. Eine Mandatsniederlegung oder ein sonstiges Ausscheiden lässt das aufsichtsrechtliche Regelungsinteresse nicht entfallen.

Die Maßnahme richtet sich personenbezogen gegen die Gefahr, dass eine als ungeeignet oder unzuverlässig eingestufte Person bei einem anderen Institut erneut eine Geschäftsleitungstätigkeit übernimmt. Würde das Verfahren durch Ausscheiden aus dem Amt erledigt, könnte die präventive Wirkung der Norm leerlaufen.

### Personenbezogene Marktprävention

Das Tätigkeitsverbot soll verhindern, dass sich festgestellte Risiken durch einen Wechsel zu einem anderen Institut fortsetzen. Die Gefahr knüpft daher nicht allein an die konkrete Organstellung in einem bestimmten Institut an, sondern an die Person und deren fortwirkende Eignung oder Zuverlässigkeit.

Eine klarstellende gesetzliche Regelung wäre zwar denkbar. Aus dem Zweck des § 36 KWG folgt jedoch, dass ehemalige Geschäftsleiter grundsätzlich erfasst sein können, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

## Aktuelle Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

### Veröffentlichte BaFin-Maßnahmen

Die BaFin veröffentlichte am 13. Oktober 2026 eine weitere Maßnahme. Danach untersagte sie bereits am 16. Juli 2025 einem ehemaligen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts die Tätigkeit als Geschäftsleiter von CRR-Kreditinstituten. Nach den veröffentlichten Angaben stützte sich das Verbot auf fehlende fachliche Eignung, Unzuverlässigkeit und nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation.

Zudem verwarnte die BaFin am 3. Juli 2026 einen ehemaligen Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention. Diese Verwarnung erfolgte auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 KWG und ist seit dem 9. August 2026 bestandskräftig.

Diese Vorgänge zeigen, dass personenbezogene Aufsichtsmaßnahmen weiterhin praktische Relevanz haben. Zugleich ist bei jeder Veröffentlichung sorgfältig zwischen bestandskräftigen Maßnahmen, vorläufigen gerichtlichen Entscheidungen und noch offenen Hauptsacheverfahren zu unterscheiden.

### Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte am 17. September 2026 unter dem Aktenzeichen 7 L 3353/26 zwei Eilanträge ehemaliger Geschäftsleiter eines genossenschaftlichen Kreditinstituts ab. Abberufungsverlangen und Tätigkeitsuntersagung blieben damit vorläufig vollziehbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht nach den vorliegenden Angaben noch aus.

Das BaFin-Abberufungsverlangen gegenüber dem Aufsichtsrat des Instituts erging Ende Juni 2026, die Tätigkeitsuntersagungen Anfang Juli 2026. Das Gericht folgte der behördlichen Annahme, die früheren Geschäftsleiter hätten bereits im Jahr 2024 verwarnte Verstöße leichtfertig fortgesetzt, in diesem Punkt nicht. Die vorläufige gerichtliche Entscheidung ersetzt daher keine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren.

Zuvor hatte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 28. August 2026 zwei Klagen ehemaliger Geschäftsleiter gegen BaFin-Verwarnungen abgewiesen. Diese Verfahren wurden unter den Aktenzeichen 7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F geführt.

### Weitere aufsichtsrechtliche Begleitmaßnahmen

In dem genannten Zusammenhang setzte die BaFin zusätzlich einen Sonderbeauftragten bei dem betroffenen Kreditinstitut ein und ersetzte damit die Bankleitung. Die früheren Vorstände wandten sich nach Medienberichten mit einem Schreiben an die Aktionäre gegen den Eindruck einer wirtschaftlich gefährdeten Bank. Soweit Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt die verfahrensrechtliche Unschuldsvermutung; behördliche und gerichtliche Bewertungen sind nach ihrem jeweiligen Verfahrensstand einzuordnen.

## Keine laufende Überwachungspflicht der BaFin

Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens besteht keine allgemeine Pflicht der BaFin, die weitere Entwicklung einer vom Tätigkeitsverbot betroffenen Person ohne Anlass fortlaufend zu überwachen. Die behördliche Ermittlungspflicht bezieht sich auf das jeweilige Verwaltungsverfahren und endet grundsätzlich mit dessen Abschluss.

Eine unbegrenzte eigenständige Nachforschungspflicht wäre im geltenden Recht nicht angelegt. Sie würde zudem erhebliche Fragen im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte und Datenschutz aufwerfen.

Daher entspricht es der Systematik des Verwaltungsverfahrensrechts, dass eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Betroffenen geltend gemacht werden muss. Erst dann ist die BaFin gehalten, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Tätigkeitsverbots noch bestehen.

## Ergebnis zur Unbefristetheit nach § 36 KWG

Tätigkeitsverbote nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG sind nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm grundsätzlich unbefristet angelegt. Eine Befristung bei Erlass der Maßnahme ist in diesen Vorschriften nicht vorgesehen. Die Verhältnismäßigkeit wird nicht durch einen automatischen Fristablauf, sondern durch die engen Voraussetzungen des Erlasses und die Möglichkeit einer späteren Aufhebung bei veränderter Sachlage gewahrt.

Ein solches Tätigkeitsverbot kann auch ehemalige Geschäftsleiter erfassen. Maßgeblich ist nicht die aktuelle Organstellung, sondern die fortwirkende personenbezogene Gefahr für den beaufsichtigten Markt. Nach Abschluss des Verfahrens trifft die betroffene Person die verfahrensrechtliche Last, eine spätere wesentliche Änderung der Sachlage geltend zu machen.

Für Kreditinstitute, Geschäftsleiter, Aufsichtsgremien und Investoren berühren Tätigkeitsverbote nach § 36 KWG zentrale Fragen des Aufsichtsrechts, der Organverantwortung und der behördlichen Eingriffsbefugnisse. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei komplexen Fragen im Zusammenhang mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und deren öffentlich-rechtlicher Einordnung. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Öffentlichen Recht](https://www.mtrlegal.com/wiki/oeffentliches-recht/).
