Rücktritt vom Hauskaufvertrag bei Täuschung möglich – wichtige Infos

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Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag bei arglistiger Täuschung: Auslegungs- und Abgrenzungsfragen im Licht aktueller Rechtsprechung

Die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung bleibt ein hochrelevantes Thema für Erwerber, Veräußerer sowie alle an immobilienwirtschaftlichen Transaktionen beteiligten Parteien. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Oktober 2025 (Az.: 6 O 259/24 – nachzulesen unter urteile.news) befasst sich mit den rechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die sich aus der Verschleierung von Mängeln im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wohnimmobilien ergeben.

Relevanz des Urteils für die Vertragsgestaltung im Immobilienbereich

Das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal beleuchtet grundlegende Fragestellungen zum Spannungsverhältnis zwischen Gewährleistungsausschluss und Offenbarungspflicht im Rahmen des Immobilienkaufrechts. Gerade für Transaktionen, die erhebliche wirtschaftliche Interessen berühren, ist die Transparenz im Rahmen der Vertragsverhandlungen von erheblicher Bedeutung.

Ausgestaltung des Gewährleistungsausschlusses

In Immobilienkaufverträgen wird die Gewährleistung für Sachmängel regelmäßig ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss entfaltet jedoch nur dann Rechtswirkung, wenn wesentliche Mängel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt die Geltendmachung von Ansprüchen wegen arglistig verschwiegener Mängel gem. § 444 BGB unabhängig vom vertraglichen Gewährleistungsausschluss erhalten.

Offenbarungspflichten des Veräußerers

Die Entscheidung des LG Frankenthal konkretisiert die umfassende Pflicht des Verkäufers, unaufgefordert über sämtliche ihm bekannten, für die Kaufentscheidung wesentliche Mängel zu informieren. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch die zielgerichtete Beseitigung äußerlich sichtbarer Schäden ohne Aufklärung der Erwerberseite über die tatsächliche Mängelsituation des Objekts, stellt dies eine arglistige Täuschung im Sinne der §§ 123, 124 BGB dar.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des entschiedenen Falls

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Erwerb eines Wohnhauses, welches zum Zeitpunkt des Verkaufs erheblichen Feuchtigkeitsschäden und daraus resultierenden Schimmelbefall im Kellerbereich aufwies. Die Verkäuferseite hatte vor den Besichtigungsterminen Schönheitsreparaturen vorgenommen, um Spuren des Mangels zu kaschieren, ohne auf die Feuchtigkeitsproblematik hinzuweisen. Nach dem Erwerb stellte der Käufer die gravierenden Mängel fest und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags.

Maßstab für die Annahme einer arglistigen Täuschung

Für das Gericht war entscheidend, dass die Beseitigung von sichtbarem Schimmel oder Feuchtigkeit vor der Besichtigung ohne sachgemäße Behebung der eigentlichen Ursache zu einer Irreführung über die maßgebliche Beschaffenheit der Immobilie führen kann. Es reiche aus, wenn der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer im Glauben an die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Objekts Vertragsschluss betreibt.

Umfang der Rückabwicklung und daraus resultierende Rechtsfolgen

Folglich konnte der Käufer erfolgreich vom Immobilienkaufvertrag zurücktreten. Das Urteil betont, dass im Falle einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht nur der Kaufpreis zurückzugewähren ist, sondern auch weitere Rechtsfolgen hinsichtlich der Rückgabe der Immobilie und des Ausgleichs gezogener Nutzungen eintreten – regelmäßig unter Berücksichtigung etwaiger Nutzungsentschädigungen oder Wertersatzansprüche.

Implikationen für Transaktionsparteien und Mängelmanagement

Das Urteil verdeutlicht die essenzielle Bedeutung umfassender Aufklärung und vollständiger Dokumentation im Rahmen von Immobilientransaktionen. Im Hinblick auf unternehmerische und investive Interessen empfiehlt sich insbesondere mit Blick auf § 444 BGB sorgfältige Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung etwaiger Aufklärungs- und Offenbarungspflichten.

Bedeutung für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen

Gerade bei gewerblichen Immobiliengeschäften können erhebliche Haftungsrisiken aus der Missachtung vorvertraglicher Informationspflichten resultieren. Die Wahl zwischen Anfechtung und Rücktritt, die Darlegungslast für Arglist sowie die Berechnung potenzieller Schadensersatzforderungen bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Besonderheiten des Einzelfalls und der einschlägigen Rechtsprechung. Käufer wie Verkäufer sollten diesen Aspekten im Interesse einer rechtssicheren Vertragsabwicklung besondere Aufmerksamkeit widmen.


Immobilientransaktionen sind mit komplexen rechtlichen Anforderungen verbunden, insbesondere wenn die Möglichkeit einer Rückabwicklung im Raum steht. Bei weiterführenden rechtlichen Fragestellungen rund um die Themen Täuschungsanfechtung, Rücktrittsrechte und Gewährleistungsmanagement im Rahmen von Immobilienkaufverträgen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch versierte Rechtsberatung im Immobilienrecht. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen: Rechtsberatung im Immobilienrecht.

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