# Revision Beigeladener erfordert materielle Beschwer

> Das BVerwG stellt klar, dass Beigeladene nur bei einer Beeinträchtigung eigener materieller Rechte wirksam Revision einlegen können im Verwaltungsprozess.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/revision-beigeladener-erfordert-materielle-beschwer/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-27

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision eines beigeladenen Fahrgasts wegen fehlender materieller Beschwer als unzulässig verworfen ([BVerwG, Beschluss vom 29. September 2026](https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/page/bsjrsprod?feed=bsjrs-bverwg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=jb-WBRE202600602#focuspoint) – 6 C 9.25). Nach Auffassung des 6. Senats muss ein Beigeladener durch die angefochtene Entscheidung in eigenen materiellen Rechten beeinträchtigt sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiladung einfach oder notwendig erfolgt ist.

## Streit um Videoaufnahmen aus einer S-Bahn

### Fahrgast verlangte eine Kopie der Aufzeichnung

Ausgangspunkt des Verfahrens war das Begehren eines Fahrgasts, von der Betreiberin des öffentlichen Berliner S-Bahn-Netzes eine Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt zu erhalten. Er berief sich dabei auf das Auskunftsrecht nach [Art. 15 Abs. 3 DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj?locale=de).

Die Klägerin lehnte die Herausgabe unter Hinweis auf ihr mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmtes Datenschutzkonzept ab. Danach kann die Betreiberin die Aufzeichnungen nicht selbst einsehen. Eine Herausgabe ist ausschließlich für Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden vorgesehen. Im Übrigen werden die Aufnahmen nach 48 Stunden fortlaufend überschrieben.

Über die Art und Weise der Datenverarbeitung sowie die Dauer der Speicherung hatte die Klägerin den Fahrgast bereits entsprechend Art. 15 Abs. 1 DSGVO informiert.

### Datenschutzbehördliche Verwarnung als Verfahrensgegenstand

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilte der Betreiberin wegen der verweigerten Überlassung der Videoaufnahme eine Verwarnung. Dagegen erhob das Unternehmen Klage.

Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Verwarnung mit Urteil vom 12. Oktober 2023 – 1 K 561/21 auf. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dieses Ergebnis mit Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14/23.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthielten die Videoaufnahmen zwar personenbezogene Daten. Die Klägerin durfte die Herausgabe jedoch aufgrund ihres Datenschutzkonzepts verweigern. Dieses Konzept sollte den Vorgaben der DSGVO sowie den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in möglichst weitgehendem Umfang Rechnung tragen. Das Interesse des Beigeladenen am Erhalt gerade der Videoaufnahme trat demgegenüber zurück.

## Materielle Beschwer als Voraussetzung der Revision

### Beiladung allein eröffnet kein Rechtsmittel

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsmitteln beigeladener Personen. Die Stellung als Beigeladener genügt danach nicht, um eine Revision zulässig einzulegen.

Erforderlich sind insbesondere folgende Voraussetzungen:

- Die angefochtene gerichtliche Entscheidung muss den Beigeladenen materiell beschweren.
- Die nachteilige Wirkung muss dessen eigene Rechtsstellung betreffen.
- Diese Voraussetzung gilt sowohl bei einer einfachen als auch bei einer notwendigen Beiladung.

Eine lediglich formale Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet somit noch keine Rechtsmittelbefugnis. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung für den Beigeladenen eine eigenständige materielle Beeinträchtigung bewirkt.

### Rechtskräftige Entscheidung im Zivilverfahren

Für die fehlende materielle Beschwer war ein bereits abgeschlossenes Zivilverfahren ausschlaggebend. Der Fahrgast hatte parallel einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gegen die Betreiberin geltend gemacht. Diese Klage war zum Zeitpunkt der Revision bereits rechtskräftig abgewiesen.

Das Landgericht Berlin hatte in seinem Berufungsurteil vom 13. Dezember 2023 seine Entscheidung kumulativ auf zwei Gründe gestützt. Einer dieser Gründe bestand darin, dass ein Verstoß der Betreiberin gegen die DSGVO nicht festgestellt werden konnte.

Damit stand im Verhältnis zwischen dem Fahrgast und der Klägerin rechtskräftig fest, dass kein Datenschutzverstoß vorlag. Diese inter partes wirkende Feststellung war für die Beurteilung der materiellen Beschwer entscheidend.

## Keine Beeinträchtigung durch Aufhebung der Verwarnung

### Verwaltungsgerichtliche Entscheidung änderte die Rechtsstellung nicht

Die Aufhebung der datenschutzrechtlichen Verwarnung verschlechterte die materielle Rechtsposition des Beigeladenen nicht. Aufgrund des rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils konnte er gegenüber der Klägerin nicht mehr geltend machen, die verweigerte Herausgabe der Videoaufnahme habe gegen die DSGVO verstoßen.

Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung schuf insoweit keine zusätzliche nachteilige Wirkung. Die zwischen den Beteiligten maßgebliche datenschutzrechtliche Frage war bereits durch das Zivilgericht rechtskräftig entschieden worden.

Der Beigeladene war daher durch die Aufhebung der Verwarnung nicht materiell beschwert. Seine Revision war aus diesem Grund unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in den Entscheidungsgründen auch mit dem Vorbringen des Vertreters des Bundesinteresses.

## Bedeutung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes

### Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen

Das Erfordernis einer materiellen Beschwer steht nach dem Beschluss auch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz in Einklang. Die Voraussetzung macht die Durchsetzung der aus der DSGVO folgenden Rechte weder praktisch unmöglich noch übermäßig schwierig.

Das Bundesverwaltungsgericht bezog dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein. Danach können voneinander abweichende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Sachverhalt das Ziel des zehnten Erwägungsgrundes der DSGVO infrage stellen. Dieser Erwägungsgrund zielt auf ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau.

Die materielle Beschwer als Zulässigkeitsanforderung trägt dazu bei, widersprüchliche gerichtliche Ergebnisse zu vermeiden. Steht im Verhältnis der unmittelbar Beteiligten bereits rechtskräftig fest, dass kein Datenschutzverstoß vorliegt, muss ein Beigeladener nicht allein aufgrund seiner Verfahrensstellung eine weitere gerichtliche Sachentscheidung herbeiführen können.

## Einordnung für datenschutzrechtliche Verfahren

Der Beschluss verdeutlicht die Trennung zwischen der Beteiligung an einem Verfahren und der für ein Rechtsmittel erforderlichen eigenen Beeinträchtigung. Auch wenn eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung einen Sachverhalt betrifft, an dem der Beigeladene unmittelbar beteiligt war, folgt daraus nicht automatisch eine materielle Beschwer.

Von besonderer Bedeutung ist die Wechselwirkung zwischen parallel geführten Zivil- und Verwaltungsverfahren. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Feststellung kann dazu führen, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die materielle Rechtsstellung des Beigeladenen nicht mehr berührt. Dabei bleibt die Bindungswirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Zivilverfahrens beschränkt.

Unternehmen und betroffene Personen können bei der Einordnung von Auskunftsansprüchen, Videoaufzeichnungen und parallelen Gerichtsverfahren unterschiedliche datenschutzrechtliche Fragen zu berücksichtigen haben. MTR Legal begleitet Mandanten bei solchen Sachverhalten im Rahmen der [Rechtsberatung im Datenschutzrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/it-recht/datenschutz/).
