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Unterhaltsanspruch bei Ehen mit Auslandsbezug

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Bei der Scheidung einer Ehe kann nach einem Beschluss des BGH deutsches Familienrecht auch dann anwendbar sein, wenn das Paar lange im Ausland lebte (Az.: XII ZB 543/20).

Wird eine Ehe mit Auslandsbezug geschieden, stellt sich oft die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist. Das internationale Familienrecht orientiert sich bei Unterhaltsansprüchen am Haager Unterhaltsprotokoll (HUP). Demnach ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars ein wichtiges Kriterium für die Frage, welches nationale Recht Anwendung findet, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch im internationalen Familienrecht berät.

Der BGH stellte mit Beschluss vom 11.05.2022 allerdings heraus, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten zurücktreten kann, wenn eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn der Auslandsaufenthalt aufgrund beruflicher Verpflichtungen nur befristet angelegt ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall lebten zwei deutsche Staatsangehörige zunächst mehrere Jahre in Schottland. Der Mann ging dann ein Arbeitsverhältnis mit einem internationalen Konzern ein, das vorsah, dass er als sog. Expat jeweils für eine befristete Zeit an unterschiedlichen internationalen Standorten des Unternehmens arbeitet. So zog das Paar zunächst für einige Jahre in die Niederlande, wo es heiratete. Weiter ging es über Brunei in die USA (Texas). Dort wurde die Ehe von einem Bezirksgericht geschieden. Das Paar hatte zuvor eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen.

Während der Mann weiter in Texas lebt, zog die Frau nach der Scheidung nach Deutschland. Hier klagte sie auf nachehelichen Unterhalt. Die Klage hatte in den ersten Instanzen keinen Erfolg, da die Gerichte texanisches Recht für anwendbar hielten. Der BGH sah dies jedoch anders.

Der Aufenthalt in Texas sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, da der Mann regelmäßig versetzt werde. Das Kriterium des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts sei deshalb nicht entscheidend. Es sei eine Gesamtbetrachtung notwendig, ob eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates vorliegt, so dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten dahinter zurücktritt, so der BGH.

Auch in der EU gibt es kein einheitliches internationales Familienrecht. Das macht deutlich, dass frühzeitig wichtige Vereinbarungen z.B. in einem Ehevertrag getroffen werden sollten. Im Internationalen Familienrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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