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Steuerhinterziehung kann hart bestraft werden

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Der Vorwurf einer Steuerstraftat kann ernsthafte Konsequenzen haben. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Das Steuerstrafrecht kennt harte Sanktionen für eine Steuerstraftat. Laut der Abgabenordnung (AO) drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sind Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorgesehen.

In den Verdacht einer Steuerstraftat kann man leicht kommen und oft werden steuerliche Vorschriften auch unbewusst nicht beachtet. Da die strafrechtlichen Konsequenzen erheblich sein können, ist es daher zunächst wichtig zu unterscheiden, ob eine Steuerordnungswidrigkeit oder eine Steuerstraftat vorliegt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Gemäß § 378 AO liegt bei der sog. leichten Steuerverkürzung noch eine Steuerordnungswidrigkeit vor. Von einer Steuerordnungswidrigkeit ist auszugehen, wenn die Steuern zwar leichtfertig verkürzt wurden, aber kein Vorsatz vorliegt. Das Problem liegt für den Beschuldigten häufig darin, dass er glaubhaft darlegen muss, dass er nur leichtsinnig gehandelt hat und nicht vorsätzlich Steuern verkürzen wollte. Bei einer Steuerordnungswidrigkeit droht ein Bußgeld bis maximal 50.000 Euro. Auch bei einer Steuergefährdung gemäß § 379 AO liegt noch eine Ordnungswidrigkeit vor.

Steuerhinterziehung ist hingegen eine Steuerstraftat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt hat. Nach § 370 AO liegt Steuerhinterziehung vor, wenn der Steuerpflichtige durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen Steuern verkürzt oder sich andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile verschafft hat. Wurden steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt ganz oder teilweise verschwiegen bzw. unrichtige Angaben gemacht, liegt Steuerhinterziehung vor. Dabei gilt schon der Versuch als strafbar und es drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Daher ist beim Vorwurf der Steuerhinterziehung eine kompetente Verteidigung durch im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte unerlässlich.

Wurde die Steuerhinterziehung von den Finanzbehörden noch nicht entdeckt, besteht auch noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese kann aber nur strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Straftat gestellt wurde und vollständig ist. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige scheitert. Daher sollten auch bei einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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