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Scheidung: Verkauf der Immobilie an früheren Ehepartner kann steuerpflichtig sein

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Wird das gemeinsame Haus nach der Scheidung an den ehemaligen Ehepartner verkauft, können dafür nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 Steuern anfallen (Az. IX R 11/21).

Bei aller emotionalen Belastung müssen bei der Scheidung einer Ehe auch immer die finanziellen Folgen beachtet werden. Dabei spielt die Vermögensauseinandersetzung eine wichtige Rolle, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch im Familienrecht berät. Bei der Vermögensauseinandersetzung sind jedoch einige Fallstricke zu beachten, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 zeigt.

In dem Fall hatte der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus gekauft und dieses zusammen mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Die Ehe scheiterte und wurde schließlich geschieden. Während der Mann bereits ausgezogen war, wurde das Haus weiter von der Frau und dem Kind bewohnt.

Im Scheidungsverfahren kam es bei der Vermögensauseinandersetzung der getrennt leben Ehepartner über die Nutzung der Immobilie zum Streit. So entschloss sich der Mann schließlich, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie im Jahr 2017 an die Frau zu verkaufen. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus dem Verkauf der Besteuerung.

Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich. Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Der Verkauf des Miteigentumsanteils unterliege als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, stellte der BFH klar.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liege vor, wenn eine Immobilie gekauft und innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist wieder verkauft werde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung an den Ehepartner verkauft wurde, so der BFH.

Die Besteuerung entfalle zwar, wenn die Immobilie zwischen Kauf und Verkauf durchgängig oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das sei hier aber nicht der Fall, da der Mann ausgezogen sei und die Immobilie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, so der BFH. Dass die ehemalige Frau mit dem gemeinsamen Kind weiterhin dort wohne, ändere nichts an der Besteuerung.

Im Familienrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal in allen Fragen rund um die Scheidung.

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