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Rechtswidrig einbehaltene Steuern sind zu verzinsen

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Zu Unrecht einbehaltene Steuern sind mit 6 Prozent zu verzinsen. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 17. November 2021 entschieden (Az.: 2 K 1544/20).

Geraten Steuerpflichtige mit Steuerzahlungen in Rückstand, müssen sie Zinsen auf die säumigen Steuern zahlen. Das Steuerrecht funktioniert jedoch auch andersherum, wie das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt: Demnach muss auch ein Steuererstattungsanspruch, der zu Unrecht unter Berufung auf Vorschriften, die dem EU-Recht entgegenstehen, versagt wurde, verzinst werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

Klägerin vor dem FG Köln war ein in Österreich ansässiges Unternehmen. Die Gesellschaft hatte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von der deutschen Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag gestellt. Unter Berufung auf § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurden die Anträge allerdings abgelehnt. Der EuGH hatte jedoch entschieden, dass diese Vorschrift nicht mit EU-Recht vereinbar ist, da sie gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Daher habe die Gesellschaft Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht geleisteten Steuern. Nun forderte sie zudem Zinsen auf die zu erstattenden Steuern.

Da das BZSt die Verzinsung ablehnte, klagte die Gesellschaft. Die Klage hatte am FG Köln Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragssteuer einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent im Jahr habe. Dabei beginne der Zinsanspruch regelmäßig mit dem ersten Tag der zu Unrecht geleisteten Steuerzahlung, so das Gericht.

Allerdings, so das FG Köln weiter, sei dem BZSt ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrags einzuräumen, sofern der Steuerpflichtige das für die Kapitalertragssteuer gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 50/21 anhängig.

Die Kanzlei MTR Rechtsanwälte stellt ihrer Mandantschaft im Steuerrecht erfahrene Anwälte zur Seite.

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